Pflegschaftssache
Felix Massimo Seidl 
Kapitel
11 B - Die Ablösung von Vater und Mutter in den einschlägigen Gegenständen
des Verfahrens durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Levovnik
erfolgte als Retourkutsche der Ablehnung von Richterin Mag. Theresia Fill. Gleichzeitig
wurde dadurch ein jahrelang untätiger Kollisonskurator Trötzmüller
auf elegante Weise abgelöst. Hier
finden Sie eine Darstellung mit Wiedergabe aller Dokumente. Eine ergänzende
chronologische Darstellung in Textform befindet sich in Kapitel
11A.
Hatten
wir uns schon gegen eine Verlagerung unserer Erwachsenenschutzsachen aus dem
üblicherweise zuständigen Familiengericht (siehe BG Innsbruck) in
die Beitreibungsabteilung ausgesprochen so wird nach dem als Verwalter von Kleininsolvenzen
ausgewiesenen Trötzmüller nun auch der Erwachsenenvertreter fachkollegial
ausgewählt, hat keinerlei Betreuungserfahrung und als Einzelkanzlei keine
Betätigungsmöglichkeit in Ungarn.



Mit
diesem Schritt mißachtet die Richterin auch die klaren mit Beschluss vom
4.5.2022 bekanntgegbenen Richtlinien des Kontrollgerichts.


Das Pflegschaftsgericht
kann für den Klienten keine Rechtsgeschäfte tätigen sondern diese
nur genehmigen oder versagen. Mit der Bestellung eines willfährigen Rechtsanwalts
verschafft sich die Frau Richterin Mag. Theresia Fill auch noch dieses Eingriffsrecht
in unsere geordnete Familie, intimsten Entscheidungen und natürlichen Vertretungsrechte
nach § 289 (1) Z 3 und Z 7 ABGB.
Der Richterin waren primär Presseberichte in News
und Kleine Zeitung und die Vorsprache des ORF unangenehm und so richtete sich
ein eineinhalbjähriges Erhebungsverfahren gegen meine Frau als Inhaberin
der Personenrechte und ihr "Ja" zur Veröffentlichung von Bildern
unseres Sohnes. Dieses ging
mit Vorladungen, Gutachten, Hausbesuchen, Clearingverfahren und umfangreicher
Korrespondenz verbunden. Eine Erweiterung der Fremdvertretung auf die bei mir
liegende Vermögensverwaltung erwägte die Richterin erst nach der letzten
Einvernahme.
Es
begann mit einer Ladung am 12.1.2022

In
der Folge begann das Erhebungsverfahren gegen meine völlig entnervte Frau,
der auch eine Strafverfolgung angedroht wurde. In einer ersten Einvernahme erklärte
Sie mit der Bildveröffentlichung, die ich durchgeführt hatte, einverstanden
gewesen zu sein. Wir stellten einen förmlichen Antrag auf Genehmigung der
Veröffentlichungen. Die Richterin entschied, die Herstellung und Veröffentlichung
von Bildern nicht entscheidungsfähiger Menschen sei absolut verboten und
genehmigungsfeindlich. Um die Folgen nicht selbst zu exekutieren nimmt sie Zuflucht
zu einem gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Bei der folgenden Anhörung
war ich zugegen.
Nach der Sitzung
fragte ich die Richterin ob es nun mit dem Bilderverbot sein Bewenden habe und
ich die Vermögensverwaltung behalten kann. Sie antwortete, sie müsse
sich das noch überlegen. Dem folgte ein Beschluss vom 12.9.2022

Wir
berufen gegen diese Entscheidung des Erstgerichts mit der folgenden Begründung:
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An die Abteilung
1A des
Landesgerichts Klagenfurt
Klagenfurt,
den 18. September 2022
Aktenzeichen 1 R 172/20v
58 P 45/19s
Antrag
auf Rekurs der Entscheidungen des Bezirksgerichts vom 1.9.2022 unter Aktenzeichen
58 P 45/19s-366 mit dem Ziel der vollständigen Ablösung des Vaters
und der teilweisen Ablösung der Mutter in der Funktion der getrennten gesetzlichen
Erwachsenenvertretretung des zu 80% beeinträchtigten Sohnes Felix Massimo
Seidl, geb. 13.08.1994 durch einen gerichtlichen Sachwalter ohne zutreffende
Begründung und Anhörung.
Hohes Richtergremium,
Ich darf darauf hinweisen, dass dem angegriffenen Beschluss eine positive Rechtsmittelbelehrung
beigelegen hat.
Ich schreibe mir die Anliegen vom Herzen, wiederhole mich und bin damit in Kritik
geraten. Einleitend bemühe ich mich daher um eine konzentrierte Darstellung.
Es geht um
Immobilienschenkungen an meinen Sohn Felix, gegliedert in ein Feriengrundstück
(2008) für seine Gesundheit und drei Eigentumswohnungen (2012) als Zukunftsvorsorge.
Ich bin 2012 im 72. Lebensjahr und meine statistische Lebenserwartung ist gering.
Eine Besonderheit in unserer Familie ist die Jugend meiner lieben Frau, die
nach mir ein zweites Leben hat. Nicht unwahrscheinlich erhält Felix einen
Stiefvater. Seine Schwester beantwortet die Frage nach ihrer Obsorgebereitschaft
für ihn mit: „Was hat er denn.“ Von daher sind meine Schenkungen
motiviert.
Nun zu deren
Konzept, das sich 10 bzw.19 Jahre bewährt hat. Die Freizeitbleibe ist familiär
genutzt und ordentlich besorgt, die Schenkung der Ertragsimmobilien ist belastet
mit dem Rückbehalt der Früchte solange der Beschenkte im familiären
Haushalt leben kann.
Wegen dieser Regelung und der ersten Bewirtschaftung exakt nach einem notariellen
Konzept konnte die Schenkung als „ausschließlich positive Schenkung“
gelten und war genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk. Das Eigentum ist verbüchert.
Die bescheidenen Erträge fließen seitdem in den gemeinsamen Haushalt.
Felix ist ohne Barmittel, niemand kann ihn ohne Pflegschaftsgericht belangen
und dessen Prüfungspflicht beschränkt sich auf die Kontrolle des Werterhalts.
Mit den Erträgen ist der Vater steuerpflichtig und er besorgt die Verwaltung
zusammen mit seinen eigenen Objekten um Gottes Lohn und macht laufend weitere
Zuwendungen. Der Sohn ist im Testament Universalerbe aller Substanzwerte, die
Schenkung ein Vorgriff auf sein Erbe. Das Justizministerium sieht in seiner
Einlassung vom 18.5.2018 kein juristisches Problem aus der Belegenheit aller
Objekte in Ungarn. (Anlage 1)
Wir brauchten
das Pflegschaftsgericht, weil das Feriengrundstück wegen der Arbeitsbelastung
des väterlichen Gärtners gegen ein Apartment in der Kurstadt Bad Héviz
getauscht werden sollte. Wir glaubten das sei unproblematisch, wertmäßig
wurden nur 7% des Mündelvermögens bewegt und dahinter stand ein dringender
gesundheitliche Bedarf. Das Gärtchen war verkauft, der Erlös stand
für die Ersatzanschaffung zur Verfügung. Meine Frau war inzwischen
als Sachwalterin/Erwachsenenvertreterin bestellt.
Eine nach fünf
Vorgängerinnen neu zugeteilte Richterin Mag.a Theresia Fill meinte zu deren
zweijähriger Vorarbeit „So geht das nicht“ gab bekannt das
Geschenkpaket vollständig aufzuschnüren und präjudizierte am
20.9.2019 in der ersten Anhörung vor versammelter Familie:
ad eins sie werde den Kauf einer Ferienwohnung in Ungarn keinesfalls
genehmigen. Sie argumentierte mit dem ABGB, dort seien nur inländische
Immobilien zugelassen. Erst im Beschluss vom 10.4.2020 erkennt sie immer noch
wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische
Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die
sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche
Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“
Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen
ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen.
ad zwei die Schenkung der Ertragsimmobilien sei nichtig, weil
diese nicht auf einer Auktion erstanden wurden und somit die Bedingung einer
Genehmigung vom 22.4.2010 nicht erfüllt sind. (Anlage 2) Mit zwei geschlossenen
Augen könnte noch die Schenkung gedeckt sein aber keinesfalls der Schenkungsvertrag.
Wir Eltern hätten sodann alle Mieteinnahmen seit 2012 zu erstatten. Meine
Frau war erschlagen und wendete schüchtern ein, die bescheidenen Einnahmen
seien doch ohnehin dem Lebensunterhalt des Sohnes zugeflossen.
Neben diesem Genehmigungskonflikt tauchte dann später noch ein Lapsus auf.
Dem Schenkungsvertrag fehlt die Gegenzeichnung eines Kollisionskurators auch
dieser sei deshalb wegen Selfcontracting nichtig. Die Bereinigung dieser bedauerlichen
Probleme lag sehr in unserem Interesse. Nicht die Richterin, sondern Herr Rechtsanwalt
Dr. Toriser wies uns darauf hin es gäbe die Möglichkeit einer Nachbesserung
des Schenkungsvertrags und nachträglichen Genehmigung der durchgeführten
Schenkung.
Den Festlegungen in ad 1 und 2 entsprach die Sachwalterin sodann mit Antrag
vom 23.10.2019 (Anlage 3)
1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung
von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012
sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der
Früchte zugunsten der pflegenden Eltern. (Die Rückabwicklung der Schenkung
wurde nicht angestrebt)
2. Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie
in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.(Die Immobilienpreise
waren gestiegen, das Guthaben von Felix kauft alleine keine Wohnung mehr)
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von Beweisurkunden.
(Die Richterin hatte die Übersetzung von 80 Seiten historischer Mietverträge
gefordert)
Wir schreiben uns in der Folge die Finger wund. Wegen der Erschöpfung meiner
Frau teilen wir zum 20.4.2020 die Erwachsenenvertretung.
Der mit 1.
bezeichnete Antrag ist bis heute unerledigt und wir haben uns kürzlich
wegen der ungebührlichen Verfahrenslänge von drei Jahren und dem ebenso
langen Entzug oder Schwebezustand der Immobilien an die Urlaubsvertretung des
Herrn Vorstehers Richterin Mag.a Leobel mit einer Beschwerde gewendet (Anlage
4)
Diese sagt am Telefon eine eilige Bereinigung zu wirkt aber sehr verärgert
und gestresst. Die Bereinigung ist inzwischen sichtbar, sie ist radikaler Natur
und besteht in meiner Ablöse durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.
Wir dürfen
diese überfallsartige Ablöse als Retourkutsche zu unserem Ablehnungsantrag
gegen die Frau Richterin Mag.a Fill verstehen. Seine Motivation resultiert aus
Ziffer 2 unseres Antrags bei dessen 3- jähriger Bearbeitung uns Verletzungen
der Bringschuld vorgeworfen werden.
Wir hätten schon längst ein Plätzchen für Felix gekauft,
aber es ging auch um die Anlage seines unsinnigen Sparbuchs. Die angestrebte
Ferienwohnung wurde mit Beschluss vom 13.12.2019 im Rekurs genehmigt. Der Beschluss
welcher dem Bezirksgericht 3 Tage später zuging wurde dort gelagert und
mit 6-wöchiger Verspätung im neuen Jahr zugestellt. (Anlage 6) Der
Verkäufer hatte für den Ultimo eine Preiserhöhung angekündigt
und diese fiel kräftig aus. Der leitende Rekursrichter Dr. Reiter empfahl
meiner Frau, die Wohnung zu kaufen und den Schaden im Weg der Amtshaftung geltend
zu machen. In diese Klemme geraten setzt die Richterin die bekannten Instrumente
ein: Lange Bank und Nachforderungen. Sie hat die Genehmigung des Kontrollgerichts,
ein forensisches und ein zweisprachiges Fachgutachten, den Kaufvertrag (alter
Preis) und das Kaufangebot (neuer Preis) auf dem Tisch und fragt immer noch
nach Konkretisierung sogar der Adresse des Objekts.
Wir betrachten
dies als Schikane und Fortsetzung des Präjudizes vom 20.9.2019 mit anderen
Mitteln. Der dringende Bedarf von Felix und der Entzug von nochmal 2 Jahren
hat im Ganzen keine Rolle gespielt. Medizinischer Beistand wurde ihm mit Beschluss
vom 31.8.2020 verweigert. Die Sache hat sich mit dem 1.2.2021(!) still erledigt,
weil Felix der Zugang zum zivilen Rechtsweg versagt wurde, ist aber bis heute
schwebend.
Der ungarische Notar hatte eine Freude mit der rechtskräftigen Genehmigung
und bat zur Unterschrift des Kaufvertrags, die Frau Richterin blockierte jedoch
die Zahlungsmittel von Felix. Auf der anderen Seite genehmigte sie jährliche
Entnahmen von 10.000 € zu Konsumzwecken und den Kauf eines Automobils,
was wir nicht in Anspruch nahmen. Das Sparbuch wird im Nebenbeschluss nun gesperrt,
die Sperre galt aber bereits mit seiner Einrichtung. (Anlage 7) Felix hat nach
über 3 Jahren Verzicht keine Erinnerung mehr an seinen Sehnsuchtsort es
bleib nur die dringende Aufgabe sein Sparbuch anzulegen, das gemessen am Baukostenindex
bereits 20% an Kaufkraft verlor.
Der Vater kaufte
gerade neue Penthäuser direkt am tiefen See von Budapest Mélitó-Park
zu Corona-Konditionen und Felix konnte hier beteiligt werden.
Der Genehmigungsantrag ist vom 9.4.2020, dessen Ablehnung vom 10.04.2020, der
Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. (Anlage 8) Ungarn
war im totalen Corona-Lockdown und das Objekt im Rohbauzustand (1 Jahr vor Schlüsselübergabe)
ein ordentliches Wertgutachten war unmöglich. Ich dachte Felix sei schon
durch das Präjudiz vom 20.9.2019 beschwert und habe gleichzeitig mit dem
Genehmigungsantrag das Rechtsmittel eingereicht. Mit dem Baufortschritt habe
ich dann zwei teure Gutachten nachgeschoben reiner Luxus, denn vordringliches
Erfordernis war ja eine Nutzungsvereinbarung für das nun zu den Ertragsimmobilien
zählende Objekt analog zu dem für diese vereinbarten Schenkungsvertrag.
Diesbezüglich hat mir die Richterin nach Schluss der Sitzung vom 9.7.2021
(!) zugerufen: „Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Die Richterin schrieb hingegen im Beschluss vom 9.3.2020 Seite 3 zu diesem Thema:
„Sollte mit dem Ankauf eine materielle Kollision verbunden sein, wird
es allenfalls auch erforderlich sein, eine Kollisionskuratorin/einen Kollisionskurator
für den Betroffenen zu bestellen.“
Wir wollen
diesen Kurator seit jeher und neben der Formulierung und Ausfertigung der Nutzungsvereinbarung
auch seine Hilfe im Dschungel der Anforderungen die sich großenteils der
Betroffene gar nicht leisten kann. Laut Justizministerium geht es bei der Prüfung
nicht um juristische, sondern wirtschaftliche Belange.
Am 3.3.2020
gibt die Richterin die Absicht bekannt einen Kollisionskurator zu bestellen.
Mit Schreiben vom 6.5.2020 beantrage ich einen testierfähigen Wirtschaftsprüfer
(in der Regel rechtskundig) zu bestellen und seinen Wirkungsbereich auf die
fällige Nachbesserung des Antrags vom 9.4.2020 zu
erweitern.
Am 31.8.2020 wird dagegen ein Rechtsanwalt Mag.Trötzmüller mit beschränkter
Zuständigkeit bestellt. Ich bitte sodann mit Schreiben vom 10.6. und 24.6.2021
um Erweiterung seiner Zuständigkeit auf die Erledigung des offenen und
wegen der Schlüsselübergabe brandeiligen Genehmigungsantrags. „Auch
wenn ich mich erpresst fühlen darf, ich werde jeden Text unterschreiben,
den der Herr Rechtsanwalt nach Ihrer Anleitung verfasst.“ Die Richterin
versagt mit Beschluss vom 30.12.2020 ON 152 die Hilfe des Rechtsanwalts in Ziffer
2. Und stellt in Ziffer 3 Nachforderungen die ohne vorangehende Nutzungsvereinbarung
mit seinem Testat nutzlos sind.
Entscheidungen
reifen mit der Erfahrung. Die Frau Richterin ist und bleibt eine Beitreibungsrichterin
bei der die Erwachsenenvertreter auf dem Schuldnerbänkchen sitzen. Mit
ihr ist ein Mündelvermögen nicht zu verwalten, das zeigt die Liebe
zum Detail im Umgang mit den Ferienwohnungen und dessen auffällig mangelnde
Professionalität. Abzufragen wäre beim Neukauf einer Eigentumswohnung
die Bonität des Bauträgers zweitrangig sind Übersetzungen ohne
Erkenntniswert. Ich kann meine Familie und das Erbe nicht mit dieser Richterin
zurücklassen.
Der Herr Vorsteher
weist unser Ablehnungsbegehren am 11.9.2020 zurück. Die Chancen eines Rekurses
bewertet er mit „Die machen das nicht.“ Konsequent am 15.09.2020
ziehe ich unseren Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von
3 Penthäusern in Budapest, datiert mit 23.10.2019, zurück und führe
damit die Richterin auf den Pfad Ihrer Präjudize vom 20.9.2019 ad 2 zurück.
Die Rückabwicklung ermöglicht mir die schon im Lebenssituationsbericht
vom 19.9.2019 (Anlage 9) als kritisch bezeichnete Situation zu bereinigen und
später einen geordneten Bestand an meinen Sohn testamentarisch weiter zu
geben.
Für Felix
ist besser ein Ende mit Schrecken als ein Schreck ohne Ende und ein Erbantritt
in eine ungeordnete Situation. Meinen diesbezüglichen Wunsch äußere
ich nochmals wiederholt mit dem noch offenen Antrag vom 31.7.2022 (Anlage 10)
Alle Bewilligungsverlangen an das Bezirksgericht sind damit auf „Null“
gestellt und die Bestellung eines Zwangsverwalters unnötig. Der Frau Richterin
wird die totale Entlastung auch mit dieser Variante angeboten. Das mit dem Bilderverbot
wird sich als Spiegelgefecht erweisen, weil wir der Rechtslage entsprechen,
sobald diese abschließend bekannt ist.
Das ist der
Stand der Dinge aus Sicht der Erwachsenenvertreter und zugleich deren bedingungslose
Kapitulation unter die gerichtliche Definition des Wohls von Felix. Er fällt
wegen einer im Wirtschaften der österreichischen Familien alltäglichen
Sache ins Wasser, weil er beeinträchtigt ist und einen guten Richter braucht.
Die beantragte
Lösung ad 2 entspricht der juristischen Logik der Richterin Mag.a Fill
aber weder der Interpretation des ungarischen Grundbuchgerichts noch der wirtschaftlichen
Vernunft. Angesichts bevorstehender Erbschaftsbesteuerung sind vorgreifende
Vermögensübertragungen geboten und nicht deren Rückabwicklung.
Von welcher Seite auch betrachtet, das anfangs beschriebene Konzept des Vaters
wäre eine zügige Nachbesserung durch eine in Versorgungssachen versierte
Familienrichterin wert. Der Weg wäre sicherer als der willfährige
aber nachhaltig riskante und teure Einsatz einer Allgemeinkanzlei in familiären
und humanitären Angelegenheiten der Familie. In Erwachsenenschutzsachen
erwartet man das Primat der Menschlichkeit, den wertschätzenden Umgang
mit juristischen Laien und in Sozialfragen geschulte Richterinnen. Gerne zitiere
ich zum Schluss die Meinung der höchsten Richterin der Republik und die
Einlassung des Herrn Oberrichters Dr. Gerald Kerschbacher in unserer Sache.
(Anlage 11)
Dem Wunsch
nach Anhörung unserer Familie durch das Landesgericht wurde nach 4-maligem
Anlauf in den Abteilungen und beim Herrn Präsidenten bisher nicht entsprochen.
Die Registratur des Bezirksgerichts legt Blatt auf Blatt, führt Akten chronologisch
nach Ordnungsnummern. Bei mehreren Gegenständen im Zeitverzug entstehen
ineinanderfließende Akten die selbst für den Betroffenen unlesbar
werden.
Im Gespräch wäre vieles zur Entlastung der zuletzt sichtbar wechselnden
Rechtsmittelrichter beizutragen, speziell in diesem Fall wo es um Schuldzuweisungen
und Exkulpierungen aus der Vergangenheit geht und die schriftliche Aufarbeitung
unter Termindruck mich schon sehr belastet. Ein Anwalt wird innerhalb der Rechtsmittelfrist
und bei einem Aktenumfang von 350 ON und 3000 Seiten ohnehin nicht tätig.
Wegen persönlicher Irritationen auf beiden Seiten wäre auch ein Schlichtungsgespräch
eher angebracht als der geplante gewaltsame Eingriff in eine geordnet wirtschaftende
Familie mit psychologischen Folgen für die schon überlastete Mutter
und den Sohn der jede Stimmungslage seiner Eltern mitbekommt.
Wir bitten
in die Beurteilung dieses Rekurses auch unsere etwa 100-seitige Dokumentation
aus dem kürzlich wiederholt eingebrachten Ablehnungsbegehren AZ 3 R 136/22t
gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill einzubeziehen.
In welch schmerzlicher
Weise sich Felix und seine Beschützer in der guten Absicht Betongold zu
verschenken langjährig in den Mühlen der Justiz finden ist allen Etagen
des Bezirksgerichts und zuvorderst der Medienstelle ausreichend bekannt und
meist bedauert. Selbst die Höchstrichterin der Republik drückt ihre
Betroffenheit aus. Es war dem Magazin News bereits 4 Seiten und der Kleinen
Zeitung 2 Seiten wert und findet Interesse des Bürgeranwalts im ORF das
nur durch einen nachfolgend noch zu beschreibenden Bilderstreit unterbrochen
ist.
Auch in der
Vergangenheit also bis zum 20.September.2019, dem Antritt der aktuellen und
sechsten Richterin in Sachen Felix gab es Dissens mit dem Pflegschaftsgericht
das unserem von Epilepsie geplagten Sohn abrupt seine langjährig genutzte
Ferienbleibe am Plattensee entzog. Aber man einigte sich nach einem Jahr und
zwei verlorenen Feriensommern zum residualen Wohl des Betroffenen. An Stelle
eines zunächst vorgesehenen Sachverständigen DI Gassler entschied
sich die damalige Richterin Frau MMag. Anna Leitsberger kostenbewusst zu einem
Auskunftsersuchen an das Justizministerium und hat dessen Ergebnis dann mit
der Genehmigung einer Ersatzimmobilie entsprochen. Die Frau Richterin schrieb,
allerdings mit peinlicher Verspätung die ihre Vorgängerin Mag. Natalie
Eicher zu vertreten hat, im Beschluss vom 13.6. 2018: „Der Betroffene
bekommt dadurch die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten
Umgebung zu verbringen.“ Die im bekämpften Beschluss enthaltene Einlassung
der Frau Richterin Mag.a Fill zu diesem Vorgehen ist unrichtig.
Die aktuelle
Frau Richterin ist mit diesem Gegenstand seit unseren Antrag vom 22.9.2020 auch
direkt befasst. (Anlage 12) Die Bearbeitung ist bislang über einen Tatsachen
entstellenden Bericht an die Justizombudsstelle nicht hinausgekommen.
Ebenfalls unbearbeitet
und von grundlegender Bedeutung ist der Antrag der Sachwalterin vom 23.10.2019
(Anlage 3) den wir nachdem er Gegenstand der Sitzung vom 21.1.2022 war am 24.1.2022
wiederholen. Protokolliert wurde: „Wenn ich gefragt werde, ob ich will,
dass Felix Eigentümer der drei Eigentumswohnungen in Budapest bleibt, so
gebe ich an: Nein, das will ich nicht. Ich möchte das deshalb nicht, weil
es nach den Erfahrungen mit dieser Richterin nicht möglich ist, das Eigentum
von Felix zu verwalten, ohne dass es unüberwindliche Hürden gibt.“
Zu einer fehlgeleiteten
Entscheidung des Landesgerichts vom 4.5.2022 unter AZ 4 R 134/22f führte
die Unterdrückung einer vorangegangenen Anfrage vom 13.7.2021. durch die
Frau Richterin (Anlage 13) Ohne deren Erledigung und weitere Diskussion entschied
die Richterin am 28. Februar 2022 den Genehmigungsantrag für eine Wohnung
am tiefen See abzuweisen. Es sei darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt
der Richterin sechs Kaufdokumente und drei gleichlautende Wertgutachten vorgelegen
sind. Das Versagen der Genehmigung hat zu einem Notkauf geführt, der problemlos
nachträglich zu genehmigen wäre nachdem alle Informationen auf dem
Tisch liegen aber auch eine Rückabwicklung ist mir möglich. Eigentumsübertragungen
im 1. Verwandtschaftsgrad sind in Ungarn völlig kostenlos, steuerfrei und
unkompliziert. Der zugrunde liegende Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 sollte
neu verhandelt werden zur Sache verweise ich auf unser Vorbringen im Rekursantrag
vom 17.3.2020.
An dieser Stelle
ist anzumerken, dass die Richterin wusste und nun schriftlich erfahren hat,
dass der Experte im Pflegschaftsrecht und leitende Funktionär der Familienrechtsabteilung
der Anwaltskammer Mag. Felix Fuchs Vertrauensanwalt der Familie Seidl ist und
in groben Zügen das Geschehen bereits kennt.
Antrag:
Wir bitten die Frau Richterin zur Entscheidung wenigstens dieser vernachlässigten
Anträge anzuhalten, bevor in unsere Rechte als Erwachsenenvertreter eingegriffen
wird. Diese Klärung ist unbedingt notwendig. Der nachfolgende
gerichtliche Erwachsenenvertreter braucht unterschiedliche Qualifikation je
nachdem ob Vermietungen in Ungarn unter Betriebsrisiko steuerpflichtig zu verwalten
oder für die Objekte wegen nichtigem Schenkungsvertrag und unerfüllter
Vorgaben der Genehmigung nur die Eigentumsverhältnisse neu zu ordnen sind.
An den dem Gericht genehmen Tausch ins Sparbuch ist bei nachhaltiger Inflation
nicht einmal zu denken.
Die Außerstreitverfahren
sollten zwischen Richter und Antragsteller zum Wohl des Betroffenen bewältigt
werden. Dass der Richter dem Laien gegenüber eine Bringschuld hat und Empathie,
Kostenbewusstsein und Respekt nicht schaden ist wohl sichtbar. Defizite können
von außen beseitigt werden aber nicht zum Schaden und auf Kosten des Betroffenen
der über keine freien Mittel verfügt.
Unsere Richterin
verwirft alle beantragten Sachverständigen aus Medizin und Wirtschaft ist
aber Anwälten zugetan, doch ausschließlich nach eigener Wahl und
Bewährung in ihrem Umfeld Beitreibung. Die Richterin hatte schon bei der
ersten „Anhörung“ die Arbeit ihrer Vorgängerin mit „So
geht das nicht“ kommentiert. Die Sachwalterin hatte die Absichten der
Familie und den aktuellen Handlungsbedarf in einem Lebenssituationsbericht schlüssig
vorgelegt. (Anlage 14) Nach einem einstündigen Monolog verließ die
Familie den Termin mit dem Bemerken „Jetzt haben wir die Richterin gnadenlos“.
Nach völliger Erschöpfung meiner Frau als alleinige Sachwalterin und
spätere Erwachsenenvertreterin vermittelte der Vater ihr den Beistand der
Kanzlei Dr. Felsberger. Auch diese erkannte, dass eine geordnete Immobilienverwaltung
unter dieser Richterin nicht möglich und eine Rückführung des
Eigentums wegen eines nichtigen Schenkungsvertrags geboten sei. Das diesbezügliche
Schreiben an das Bezirksgericht vom 6.3.2020 wurde ignoriert. Es war die einzige
Äußerung der Kanzlei und hat 2500 € gekostet. Angesichts dieser
Kosten einer professionellen Rechtsvertretung ist dann der Vater helfend eingetreten
und das Ehepaar hat die Erwachsenenvertretung geteilt.
Um den kritischen,
bislang also nichtigen Schenkungsvertrag zu sanieren kam mit Beschluss vom 31.8.2020
Herr Rechtsanwalt Mag.Trötzmüller in Funktion und trug zwei Jahre
durch Untätigkeit unter Aufsicht der Richterin zur weiteren Verschleppung
bei. Er war uns als Kollisionskurator unerwünscht und dieTätigkeit
eines Wirtschaftsprüfers (in der Regel auch rechtskundig) vorgeschlagen
worden.
Die Ablösung
von Mag. Trötzmüller war wegen des Vorwurfs der Befangenheit und Untätigkeit
beantragt und wird aktuell am 4.5.2022 mit einer Einlassung des Rekursgerichts
unterstützt. Das Pflegschaftsgericht sei „weder von einer pflichtgemäßen
und regelmäßigen Überwachung der dem bestellten Kollisionskurator
beschlussmäßig übertragenen Vertretungstätigkeit bzw. Aufgabenstellung,
noch – zB. Bei Wahrnehmung ungebührlicher Verzögerungen - von
der Einleitung eines Enthebungs- bzw. Umbestellungsverfahrens entbunden.“
Es darf empören,
dass diese Ablöse nun nicht aus dem gegebenen Grund und eigenständig
erfolgt sondern alle Versäumnisse in der Bestellung und Aufsicht im hier
angefochtenen Beschluss mit dem Eintreten einer übergreifenden Lösung
bemäntelt werden, mit dem untragbaren Ergebnis, dass Herr Mag. Trötzmüller
erhalten bliebe, wenn dem Ablösungsbegehren nicht entsprochen wird.
Herr RA Dr. Krassnig war der Meinung die damals autonome Bestellung von Trötzmüller
sei unüblich, man habe ein Anregungsrecht, fragt üblicherweise einen
Anwalt des Vertrauens ob er die Kuratur übernimmt und schlägt diesen
dann dem Richter vor.
Wir sahen Befangenheit
von Trötzmüller in seiner hauptsächlichen Tätigkeit als
Insolvenzverwalter und damit Nähe zur Beitreibungsrichterin Mag.a Fill.
Der Frau Richterin ist bekannt, dass wir Fachleute sind und Fachleute schätzen
und gegen die Befassung einer Beitreibungsabteilung mit Erwachsenenschutzsachen
aufgetreten sind. Gleiche Anforderungen stellen wir an einen Anwalt, der Angelegenheiten
von Felix in die Hand nehmen soll und in die Nähe zu meiner Frau und unserer
Familie rückt. Auch der vorgesehene Herr Rechtsanwalt Mag. Robert Vevovnik
tritt mit einer Expertise in Forderungsbeitreibung und Insolvenzverwaltung auf.
Antrag: Im Falle der Abweisung dieses Rekurses bitte ich mein Anregungsrecht
in der Bestimmung meines Nachfolgers anzuerkennen und anstelle der Allgemeinkanzlei
Mag. Robert Levovnik den Fachanwalt für Erwachsenenschutzrecht Herrn Mag.
Felix Fuchs, Neuer Platz 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee. T: +43 (0) 463
/ 57866-0 zu beauftragen.
Der nun fünfjährige Umtrieb mit dem ungarischen Freizeitwohnsitz unseres
Sohnes Felix ist ein Frevelan ihm, von welcher Seite wäre zu klären.
Ein Gutachten des Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht
ortet schon 2019, zu einer Zeit wo man noch auf Verbesserung hoffen durfte,
eine Menschen- und Personenrechtsverletzung. (Anlage 15) Niemand wird begreifen,
dass einem Behinderten sein langjähriger Aufenthalt abrupt entzogen und
noch 5 Jahre danach ein Ersatz gerichtlich versagt werden darf, weil er sich
nach teuren Anläufen der Begutachtung die Ganzübersetzung eines forensischen
Gutachtens nicht mehr leisten kann. Siehe Entscheidung im Rekurs vom 4.5.2022
4 R 134/22f.
Die Sache hat sich durch Zeitablauf geregelt, der Sohn Felix
hat die schmerzliche Erinnerung an seinen Sehnsuchtsort überstanden, ich
erledige die Verwaltung der verbliebenen Liegenschaften aus dem Hotel und früher
nie abgerechnete preiswerte Therapien übernimmt nun die Krankenkasse. Dem
Sohn haben wir sonnige Alternativen geschaffen, leider bleibt aus der verunglückten
Veräußerung ein Sparbuch in seinem Besitz, das täglich an Wert
verliert. Das ist anscheinend ein Motiv meiner eiligen Ablöse, die Richterin
allein weiß nicht wohin mit diesem Schandfleck. Das Sparbuch mit einem
Guthaben von 71.000 € wurde nun gerichtlich gesperrt. Als Mündelgeld
wurde es laut Bankbestätigung bereits mit der Einzahlung am 26.9.2019 gesperrt.
(Anlage 7) Trotzdem hat die Richterin jährliche Entnahmen von 10.000 €
zu Konsumzwecken und den Kauf eines Automobils mit 16.000 € zugestanden.
Bei Rückwirkender Entnahme wäre das Sparbuch leer. Dem konnte ich
nicht entsprechen. Es handelt sich um die nicht antastbare Zwischenliquidität
eines Immobilientauschs, ein sogenanntes Bestandsvermögen.
Die Frau ‚Richterin
erhebt neben der bekämpften Entscheidung auch bestrittene Kosten für
Gutachter und Übersetzer. Da in der Abteilung 6 Erwachsenenschutz und Beitreibung
in einer Hand liegen darf abgewartet werden ob sie in diesen Vermögensteil
vollstrecken wird. Die Bindung des Sparbuchs hat auch der Herr Vorsteher erkannt
und schrieb anlässlich der Gewährung von Verfahrenshilfe am 7. 6.2021:
„Der Antragsteller besitzt Vermögen iHv. EUR 71.060,73 in Form eines
mündelsicher angelegten Sparbuches. Ein Zugriff auf dieses Sparbuch ist
für den ‚Antragsteller bzw. für dessen Rechtsanwalt demnach
nicht möglich.“
Diese Verfahrenshilfe, welche die Erwachsenenvertreter jetzt dringend bräuchten
hat die Richterin damals beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft.
Der im 82.
Lebensjahr stehende, ziemlich entrüstete Vater hat sich mit einem 100-seitigen
Ablehnungsantrag gegen die amtierende Richterin gewendet und beim Amtsvorsteher
Verfahrensverzögerung in allen Angelegenheiten beklagt. Gefühlt im
Gegenzug bekommt er ein Ablöseverfahren an den Hals und beide Seiten haben
sich Strafanzeigen angedroht.
Mit Beschluss
vom 17.8.2022 wird unter Umgehung unseres Anregungsrechts ein Rechtsanwalt Mag.
Levovnik im Alleingang bestellt. Dem Gericht kamen Presseberichte ungelegen.
Ohne Bilder keine Berichterstattung. Der Vertretungsauftrag des Anwalts war
noch am 14.7.2021 darauf beschränkt Bildveröffentlichungen zu unterbinden
und in dieser Form Gegenstand der Anhörung. Im zitierten Beschluss vom
17.8.2022 wurde seine Vollmacht überraschend und ohne Verhandlung auf die
Gesamtvertretung aller Vermögensdispositionen ausgedehnt, also auf den
gesamten Inhalt der väterlichen Vertretung erweitert.
Die ungarischen
Realitäten verzeichnen kräftige Wertsteigerungen aber geringe Mieterträge,
die bislang als Beitrag zum Familienhaushalt vereinnahmt wurden. Die angeordnete
Treuhandverwaltung von Ungarn-Immobilien durch einen Klagenfurter Rechtsanwalt
würde Kosten erzeugen welche die Erträge übersteigen und aus
der Substanz zu tragen sind. Felix braucht Vermögen in ferner Zukunft,
wenn er nicht mehr bei seiner Familie leben könnte, die Verwaltung muss
nachhaltig angelegt sein. Ich habe mich in 10 erfolgreichen Jahren bewährt
und die notwendige Vernetzung in Ungarn und ich bin für Felix kostenlos.
Undenkbar, dass ein Klagenfurter Rechtsanwalt das besser macht, zumindest wird
ein unkalkuliertes Risiko zu Lasten des Betroffenen eingegangen. Zu ergänzen
bliebe, dass die Amtshandlungen der Richterin seit dem 2. Dezember 2021 durch
einen zur Stunde noch aufrechten Ablehnungsantrag gehemmt sein könnten.
In einem Beschluss vom 4.5.2019 reklamiert Herr Dr. Gerald Kerschbaumer Oberrichter
am Landesgericht: „Das Erstgericht werde nicht umhin kommen, sich mit
den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten
Bedenken und Säumnissen näher auseinanderzusetzen und hienach im wohlverstandenen
Interesse des Pflegebefohlenen, die sich dann als erforderlich zeigenden (Verfahrens-)Schritte
umgehend in die Wege zu leiten haben, um solcherart mit der diesfalls gebotenen
Raschheit den hinsichtlich der „Liegenschaftsschenkungsverträge“
bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten
Rechtssicherheit zu schaffen.“
Die Bestellung
eines Neulings ohne Kenntnis von Bedürfnissen, Vorgängen und ungarischen
Belangen dient sicher nicht der Sicherheit und Beschleunigung des Verfahrens.
Zu diesem Thema äußert derselbe Richter: „In diesem Zusammenhang
sei in Anlehnung an die höchst- und rekursgerichtliche Rechtsprechungslinie
betreffend die Umbestellungsvoraussetzungen von gerichtlichen Erwachsenenvertretern
(früher Sachwaltern) noch besonders darauf verwiesen, dass für eine
Vertreterbestellung das Vorliegen einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen
nicht erforderlich ist, sondern es bereits genügt, dass die Ausübung
der Vertretertätigkeit durch eine andere Person relativ besser dem Wohl
(bzw. hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht, was wiederum die
amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht
nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung)
vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken
könnte.“ (umfangreiche Fundstellenangabe) Beschrieben werden Bedingungen
für die Umbestellung von gerichtlichen also gewerblichen Erwachsenenvertretern.
In unserem Fall handelt es sich um die Ablösung eines familiären,
väterlichen Erwachsenenvertreters und Beschränkungen der mütterlichen
Erwachsenenvertreterin. Diese bedarf einer noch gesteigerten Sensibilität.
Zu dem bereits vorhandenen Übermaß gerichtlicher Eingriffe in die
Familie bringt ein weiterer Funktionär unerträgliche psychologischen
Belastungen, Störung des bewährten Wirtschaftens aus einer Kasse und
selbstloser Dienstleistungen Tag und Nacht.
In die Beurteilung sollte einfließen, dass die bisher Handelnden zur Wahrnehmung
der Erwachsenenvertretung in besonderer Weise qualifiziert sind. Der Vater ist
erfahrener Wirtschaftsakademiker und die Mutter graduierte Familienpädagogin.
Die Eltern
haben die Vertretung geteilt und unglücklicherweise berühren zwei
Vertretungsbeschränkungen eine Mutter, die ganz andere Sorgen hat. Es steht
ihr eine Strafanzeige ins Haus und nach 30-jähriger gemeinsamer Kasse kommt
zur autoritären Richterin noch ein Funktionär in die Familie, der
zu fragen ist und Kosten macht. Sie ist außer sich, hat die letzte Verfügung
des Gerichts im Familienkreis zerrissen und keiner der Amtsträger insbesondere
nicht die verzweifelt angerufene Vertretung des Herrn Vorstehers Frau Richterin
Mag.a Loebel ist bereit mit ihr zu sprechen.
Sachverhaltsdarstellungen
und Anträge betreffend die Zuständigkeit der Mutter und Erwachsenenvertreterin
Sylvia Seidl im sozialen Sektor der Obsorge
1.
Vorwurf der unzulässigen Veröffentlichung von Bildern des Sohnes und
Betroffenen Felix Massimo Seidl.
Die Mutter
gerät hier ungerechtfertigt unter Beschuss, zu der Dokumentation im Internet
und der beginnenden Berichterstattung hat sie keinen Zugang und der Vater verweigert
eine Korrektur bis er Gewissheit über die Rechtslage hat. Er glaubt nicht
an eine absolute Gültigkeit des Verbots von Bildveröffentlichungen.
Jedem Individuum muss das Recht zukommen gegen Personenrechtsverletzungen auch
mit ganzer Persönlichkeit aufzutreten. Es gibt ein unantastbares Residuum,
so werden auch Gerichtsentscheidungen einem Empfänger persönlich zugestellt,
der sie nicht versteht. Die Sache Felix geht über den Einzelfall hinaus
und kann als Präzedenzfall genutzt werden um unbillige Verhältnisse
aufzuzeigen. Die vierte Kraft unserer Demokratie hat für beeinträchtigte
Menschen sicher schon mehr bewegt als alle beamteten Funktionäre. Keine
Berichterstattung ohne Bilder. Wir bilden kein Elend ab Felix begegnet seinen
Einschränkungen heldenhaft, das steht in seinem Gesicht. Seine Bilder erwecken,
stellvertretend für alle Justizgeschädigten das Mitleiden einer bürgerlichen
Gesellschaft mit Dingen die Sie längst überwunden glaubt.
Unser Verfahren
hat einen Umfang und eine Irrationalität erreicht, die ohne journalistische
Übersetzung nicht mehr zugänglich ist. Die Justiz legt Blatt auf Blatt
in chronologischer Folge ab und verschränkt so alle verzögerten Verfahren
ineinander. In der Akte von Felix sind neun unerledigte Vorgänge mit 350
Ordnungsnummern und 3000 Seiten ineinander verschlungen. Die Akte ist unlesbar.
Ohne Bilddokumente und zuvorderst Verfilmung der Zusammenhänge und Wirkungen
gibt es keinen öffentlichen Zugang. Unsere Websites im Internet mit ihrer
Möglichkeit der Gliederung, Kommentierung und Verlinkung zu den Dokumenten
wären eine Stützte sogar für den Bearbeiter in der Justiz. Über
die informativen Inhalte der gewaltigen Websites gibt es bislang keine Beschwerden.
Die Inhalte wurden, in illustrierter Form der Richtervereinigung, Justizombudsstelle
und Medienstellen noch vor der Veröffentlichung bekannt gemacht.
Redakteure
bestätigen eher einen entspannten Umgang mit den Bildern beeinträchtigter
Menschen. Unsere mit der Medienstelle ausgewogenen illustrierten Zeitungsberichte
sind Dokumente und dienen der Besserung der vorgefundenen Verhältnisse.
Unserer verschlossenen Richterin wären sie ein Zugang zum Verständnis
der Familie Seidl und den Nöten des armen Felix. Die Medienstelle wird
meiner Behutsamkeit in Sachen Presse sicher ein gutes Zeugnis ausstellen. Bilder
von Beeinträchtigten auch samt Beschützer sind keine Seltenheit.
Einen Beleg
dafür habe ich zusammen mit einem Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
der Bilder im Sonderfall Felix beim Bezirksgericht eingereicht, er wurde kürzlich
negativ entschieden, das Gericht könne über das höchstpersönliche
Recht nicht verfügen.
Die Medienstelle
des Bezirksgerichts hat der Kleinen Zeitung mitgegeben, das Pflegschaftsgericht
habe Prüfungspflichten aber stets zum Wohl des Betroffenen zu entscheiden.
An der Bestimmung dieses Wohls soll die betreuende Familie Anteil haben, ungebührliche
Leerläufe am Gericht sind immer zum Schaden und die Justiz sollte angehalten
sein, den Anliegen von behinderten Menschen mit besonderer Sorgfalt zu begegnen.
In einer Einlassung des Justizministeriums vom 18.5.2018 ist festgehalten, der
Erwerb einer Ferienwohnung in Ungarn werfe keine juristischen Probleme auf,
sondern sei allenfalls unter wirtschaftlichem Aspekt zu beurteilen. Auch hier
müsste der Sonderfall Beachtung finden, denn bei ihm geht es nicht um materielle
Dinge, sondern eine Freizeitidylle die der Unterstützung seiner residualen
Gesundheit dient Im Falle Felix ist dieser zweitrangig da es um seine residuale
Gesundheit geht. Dieser Bedarf steht weit über allen bürokratischen
Forderungen und es obliegt der Richterin diesen zu ergründen. Die nochmalige
Ablehnung der Expertise eines Neurologen nun mit Beschluss vom 4.5.2022 (4 R
136/22x) auch durch das Rekursgericht ist unbegreiflich und sollte allein schon
einen illustrierten Anruf der Öffentlichkeit rechtfertigen.
Der hauptsächliche
Angriffspunkt ist ein Film in welchem Felix zeigt was ihm gerichtsseitig weggenommen
beziehungsweise über fünf Jahre und weiterhin vorenthalten wird. Im
Verhältnis zur Erzählung, die unbeanstandet bleibt, sind die Bilder
nicht drastisch gewählt.
Das gilt auch für die spärliche Illustration der Sachverhaltsdarstellung
und Chronologie.
Dass unsere Familie dem Ärger einer Richterin und in der Abwehr einer gegen
sie gerichteten Presse auch noch ihrer Befangenheit ausgesetzt ist dürfte
sichtbar werden. Es muss uns zustehen im Interesse von Felix das ausgesprochen
Bilderverbot zu überprüfen. Um überprüft zu werden müssen
die Bilder am angestammten Platz verbleiben. Es muss Felix zukommen sich angesichts
der hergestellten Ohnmacht seiner Vertreter schlichtweg selbst zu artikulieren.
Wir beantragen
am 30.6.2022 eine gerichtliche Genehmigung der Bildverwendung im bisherigen
Stil und Umfang, die mit Beschluss vom 14.7.2022 zurück- bzw. abgewiesen
wird. Einen Rekurs nehmen wir Eltern diesmal nicht in Anspruch, da spätestens
die angedrohte Strafanzeige Klarheit schaffen kann. Österreich wird nicht
dulden, was Felix geschieht. Man muss ihm zugestehen sein objektives Interesse
mit Einsatz seiner überzeugenden Persönlichkeit öffentlich zu
vertreten.
Klarheit über
die Zulässigkeit der Bilder in unserer speziellen Situation erwarteten
wir endgültig von einem Clearing wofür das Vertretungsnetz mit Auftrag
vom 28.3.2022 beansprucht wurde. Es sei eine Abklärung durchzuführen
„insbesondere im Zusammenhang mit der Vertretung des Betroffenen im Umfang
des Rechts auf das eigene Bild.“
Das Vertretungsnetz konnte der Richterin die Fortsetzung des Verfahrens nicht
verbieten. Tenor: „Die Richterin macht sowieso was sie will.“ Der
Clearingbericht blieb ohne Aussage zum Bilderthema und auch darüber hinaus
völlig neutral. (Anlage ).
Der Verlauf
dieses Clearings ist ein Abbild der gesamten Verfahrensführung unserer
Richterin. Uns wird am 10.6.2022, also mit Verzug von 14 Wochen, dieser Auftrag
vom 28.3.2022 zugestellt. Die darin enthaltene Bearbeitungsfrist von 5 Wochen
ist bereits überschritten. Der Bearbeiter hatte 2 Stunden für die
Einsicht von 4 Aktenstücken, weil die Richterin diese eilig zurückgerufen
hat. Ob es Abreden gibt und was hinter den Kulissen passiert ist kann er nicht
sagen. Weder aus dem Auftrag noch dem Bescheid geht der Adressat hervor, es
gibt ja zwei Erwachsenenvertreter.
Am 27.6.2022,
dem Termin der ersten Einvernahme, war unsere Akte jedenfalls zurückgereicht
und die Bearbeitung fertig. Auch das Obergericht hatte lange vor uns Erwachsenenvertretern
Kenntnis von dem Ablösungsvorhaben der Richterin und liefert dazu schon
am 4. Mai 2022 eine klärende Stellungnahme.
Es ist eine
Zumutung an das Vertretungsnetz innert 2 Stunden eine über 5 Jahre getrübte
Suppe zu "klären" und entweder die Absicht einer verärgerten
Richterin zu unterstützen, der geordneten Familie Seidl außenstehende
Entscheider aufzuerlegen oder es dem betagten Vater weiterhin zuzumuten, diese
Suppe am bleibenden Richtertisch einzunehmen.
Wegen der unklaren
Adressierung haben meine Frau und ich getrennte Stellungnahmen an das Vertretungsnetz
abgegeben und bitten diese bei der Entscheidung dieses aktuellen Rekurses mit
zu berücksichtigen.
Am 4.7.2022 erfolgt der Hausbesuch eines Juristen von Vertretungsnetz. Es ergab
sich ein 3-stündiges Gespräch das unser kranker Sohn, wie schon vorher
den Besuch des Gerichtspsychiaters, geduldig ausgesessen hat. Der Clearingbericht
erging am 8. Juli 2022 und enthält keinerlei Aussagen zum eigentlichen
Auftrag, der Klärung des Rechts am Bild. Wir vertrauen unserer Richterin
erklärtermaßen nicht mehr und auch nicht ihrem pauschalen Bilderverbot
mit Interessenhintergrund. Auch das Vertretungsnetz ist ratlos.
Schon in 2019
hat das Institut für internationales Betreuungsrecht eine Verletzung der
Personenrechte von Felix zitiert, die einem Verbot seiner Bilder zu deren Verteidigung
entgegenstehen. Der Vater wendet sich daher am 1.9.2022 mit einem Vorbringen
an die folgende Instanz mit der Bitte zur Klärung der Rechte am Bild bei
entscheidungsunfähigen Menschen in der besonderen Situation eines Angriffs
auf ihre Grundrechte. Es ist dies der Monitoringausschuss der UN-Konvention
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ein unabhängiger Ausschuss,
der die Einhaltung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen durch die
öffentliche Verwaltung für den Bereich der Bundeskompetenz überwacht.
Dass dieser die Beschwerde aufnimmt ist schon ein Beweis für die diskussionsbedürftige
Rechtslage. (Anlage 16) )
Wir Erwachsenenvertreter werden uns der Auskunft des Ausschusses der mit Höchstrichtern
besetzt ist natürlich beugen, entfernen die Bilder und ersetzen sie durch
einen erläuternden Text.
Antrag:
Wir bitten bis zur Klärung der Rechtslage und der darauffolgenden Reaktion
der Erwachsenenvertreter die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
im Bereich des Rechts am Bild einzustellen und somit die Vertretungsrechte meiner
Frau Sylvia Seidl im vollen Umfang zu bestätigen.
2.
Entzug der Entscheidung über das Freizeitverhalten und die Inanspruchnahme
eines im Eigentum stehenden Ferienplatzes.
Die Mutter,
also meine Gattin beschreibt, wie die letzte Chance auf eine Ferienwohnung in
Bad Heviz begraben wurde in einer Äußerung an das Vertretungsnetz:
„Das Übel war schon beim Antritt der Richterin am 20.9.2019 mit der
Aussage angekündigt sie werde eine Ferienwohnung in Ungarn auf keinen Fall
genehmigen. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB seien nur inländische
Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis sie immer noch wackelig
zugestand: "Selbst dann wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische"
Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich
in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche
Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten".
Den Weg mich künftig mit Formalien zu narren ließ sie sich mit diesem
Satz gleich offen. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft
bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl
zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus."
wurde nicht verfolgt. Das Verfahren endet am 11.5.2021 mit dem Verbot des zivilen
Rechtswegs der fälligen Amtshaftungsklage und wurde bis heute nicht abschließend
entschieden. Kuriosum: Die Immobilie stünde uns immer noch zur Verfügung
allerdings zum doppelten Preis. Felix ist um den Kaufkraftverlust seines Sparbuchs,
erhöht um diesen Zuwachs materiell geschädigt. Ich empfinde die Ohnmacht
einer sorgenden Mutter zwischen bürokratischen Barrieren und Zeitdiebstahl
und habe keine Freude als Erwachsenenvertreterin zu wirken die der Staat nicht
respektiert.“
Um die Therapie
von Bewegungsdefiziten und Anfallsfrequenz unseres auch von Epilepsie betroffenen
Sohnes Felix und seine jugendliche Psyche ist die Mutter in berührender
Weise bemüht. Das vom Verfahren betroffene, über 9 Jahre intensiv
genutzte Freizeitgrundstück zwischen Plattensee und Bad Heviz war der wesentlichste
Bestandteil dieser Bemühungen. Das Objekt ist als Therapiemittel für
Körper, Seele und familiäre Gemeinschaft zu begreifen und keine Sachanlage.
Als solches muss sein Einsatz flexibel sein duldet keine Unterbrechung der Verfügbarkeit
und lag bislang in der Zuständigkeit meiner Frau. Das bezeugt das Verwerfen
einer Zwischenlösung und die direkte Veranlassung aller Genehmigungsanträge.
Frau Seidl erhielt selbst umfangreichen Grundbesitz zugeeignet, den sie gut
verwaltet. Wo Felix sein Quartier aufschlägt und wen er beherbergt ist
intime Familiensache und gehört in die soziale Verantwortung meiner Frau.
Der Tätigkeit einer Richterin, die Formalien ganz genau nimmt, aber den
Beistand von Mediziner, Wirtschaftstreuhänder und Kollisionskurator dem
Betroffenen auch in Sachen Ferienwohnung versagt oder Vernachlässigt, verdankt
Felix Entzugsfolgen die aus Unterlagen der Krankenkasse ersichtlich sind und
dem Landesgericht vorliegen. Das im Zeitablauf fortschreitende Verblassen seiner
Ungarnsehnsucht bis zum Erlöschen war ein unsichtbares Leiden.
Die Tätigkeit
eines der Richterin noch so nahestehenden gerichtlichen Erwachsenenvertreters
und sein unbeschränkter Umgang mit dem Budget wird die akribische Attitude
dieser Richterin auf Dauer nicht ändern. Die diversen Anläufe wegen
der Petitesse Ferienwohnung im Gewicht von 7% des Vermögens von Felix beweist
dass die Treuhandverwaltung von Mündelvermögen unter dieser Richterin
unmöglich ist.
Zumindest wo Felix sein Ferienquartier aufschlägt, seine Befindlichkeit
pflegt und Gäste zu sich bittet muss der Intimität der Familie überlassen
sein. Hier muss ein Trennungsschritt gezogen werden, hier ist nicht das Feld
der Bestimmung und Administration durch einen gerichtlichen Funktionär.
Antrag:
Wir beantragen zumindest die Disposition der Feriendomizile einer Fremdvertretung
zu entziehen und dem Verantwortungsbereich „Gesundheitspflege“ meiner
Frau zu überantworten.
Sachverhaltsdarstellungen
und Anträge betreffend die Zuständigkeit des Vaters und Erwachsenenvertreters
Johann Seidl in der Vermögensverwaltung.
Hier geht es
um Wahrheitsfindung und Schuldzuweisungen. Bei der Familie entsteht der Eindruck,
dass mit der Ablösung bis zum 17.8.2022 beschränkt auf die Verfolgung
der Rechte am Bild und ab 1.9.2022 überfallsartig erweitert auf die vollständige
Ablöse des Vaters aus der Vermögensverwaltung der nicht mehr überschaubare
dreijährige Wildwuchs aus Verfahrensverzögerungen und unbearbeiteten
Anträgen abgestreift werden und die vom Obergericht angeregte Entlassung
des zwei Jahre untätigen und wegen Befangenheit bekämpften Kollisionskurator
durch eine übergreifende Lösung bemäntelt werden soll.
Anstehend sind außerdem Entschädigungsforderungen wegen der erlittenen
Gesundheitsfolgen und materiellen Schädigungen die auch die Familie betreffen.
Entscheidungen
zugunsten von Felix soll schlagartig ein vielleicht willfähriger Funktionär
übernehmen und diese sollen wiederum durch juristische und nicht individuelle
Kriterien bestimmt sein, die der Neuling ja gar nicht kennt. Zu Lasten des übrigens
illiquiden Kostenträgers soll ein unbekannter Jurist in seine Wirtschaftsbelange
eingreifen, in Konkurrenz mit dem seit 12 Jahren in der Verwaltung der eigenen
Schenkungen erfolgreich bewährten und in Ungarn bestens vernetzten Vaters.
Diese Möglichkeit
der totalen Exkulpierung und Sorgenfreiheit der Richterin hat der Vater seinerseits
unter großen Opfern angeboten. Nach den Erfahrungen mit Ferienwohnungen
ist das ungarische Vermögen von Felix unter dieser Richterin nicht zu verwalten.
Mit Antrag vom 2.8.2022 wiederholte er seinen Antrag vom 31.10.2019 der 1:1
dem richterlichen Präjudiz vom 20.9.2019 entspricht und stellt damit alle
Genehmigungsanträge auf „Null“. Er beansprucht sein mit nichtigem
Vertrag und nicht zutreffender Genehmigung übertragenes Eigentum zurück.
Er befindet sich im 82. Lebensjahr und kann im Testament das Nötige regeln.
Man nimmt Schaden in Kauf für diese Lösung. Der Betroffene fällt
um die bevorstehende Erbschaftssteuer um und diese wird gewaltig sein.
Wirtschafter
und Juristen leben in verschiedenen Welten und sich doch aufeinander angewiesen.
Aber Einer tue nicht des Anderen Werk. Was in aller Welt soll ein Klagenfurter
Anwalt zu erträglichen Kosten und Risiken für den Betroffenen in Ungarn
verwalten oder zurückführen ohne meine Kenntnis von Sinn, Zweck und
Regeln unseres bürgerlich geordneten Familienlebens und den Rechtsverhältnissen
und Spielregeln in Ungarn.
Die Frau Richterin
begründet den geplanten Schritt mit Fehlverhalten des Erwachsenenvertreters
in den Genehmigungsverfahren. Vor Allem sind es die Nachforderungen vom 30.12.2020
(ON152) deren angebliche Missachtung die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill
in Ihren Berichten an den Herrn Vorsteher, das Kontrollgericht, die Medienstelle
und die Justizombudsstelle wirkungsvoll vorträgt. Dabei geht es um das
Thema Ferienwohnungen (7% des Vermögenswerts von Felix) wo empathische
Handhabung mit Rücksicht auf den gesundheitlichen Bedarf des Betroffenen
angesagt wäre und die Ganz- oder Teilübersetzung eines Wertgutachtens
keine bestimmende Rolle spielen dürfte.
Mit dem Zitat zahlloser ON und den damit begründeten Vorwürfen der
Vernachlässigung bürokratischer Details aus den Genehmigungsverfahren
der Ferienwohnungen, die einen Nebenschauplatz bilden, wird der ungebührliche
Umgang mit dem Hauptanliegen und den restlichen 93 Vermögensprozent überspielt.
Die Sachwalterin hat die darauf bezogene familiäre Planung in einem Lebenssituationsbricht
vom 19.9.2019 dargestellt und insbesondere dass sich der ungarische Immobilienmarkt
auf einem Kulminationspunkt befindet (was eigetreten ist) und die Immobilien
demzufolge komplett zur Erneuerung anstanden. Der durch einen Mangel im Schenkungsvertrag
(Bestätigung durch einen Kollisionskurator) verursachte Antrag vom 23.10.2019
auf nachträgliche Genehmigung und Verbesserung der Vertragsgrundlage verursachte
per 4.11.2019 eine inflationäre Einforderung von Belegen über die
Wirtschaftsführung der Ertragsimmobilien seit 2012 in deutscher Sprache:
Jahresabschlüssen, Mietverträgen, Kaufverträgen von 2011, Grundbuchauszügen,
Wertgutachten. Wir legten mit dem Wertgutachten bereits ein konkretes Kaufangebot
über 1,4 Mio.€ vor. Es gab auch hier schon kostspielige Schikanen:
die Richterin forderte die Übersetzung von etwa 80 Seiten historischer
Mietverträge. Ab da ist Stille eingetreten, die wir mit zahlreichen Erinnerungen
unterbrochen haben. Der Untätigkeit eines 7 Monate nach diesbezüglicher
Beschlussfassung bestellten Kollisionskurators Mag. Trötzmüller wurde
über zwei Jahre zugeschaut und ein Ablehnungsantrag gegen diesen Herrn
zurückgewiesen. Diese Besitztümer sind nun im vierten Jahr jeder Disposition
entzogen, denn niemand weiß wem sie gehören, wer Mieten kassiert
und Steuern zahlt.
Auch das Landesgericht verweist am 4.5.2022 auf Dringlichkeiten mit dem Hinweis,
das zuständige Pflegschaftsgericht sei „weder von einer Pflichtgemäßen
und regelmäßigen Überwachung der dem bestellten Kollisionskurator
beschlussmäßig übertragenen Vertretungstätigkeit noch von
der Einleitung eines Enthebungs- bzw. Umbestellungsverfahrens entbunden.“
Es sei im Interesse des Pflegebefohlenen die sich dann als erforderlich zeigenden
(verfahrens-)Schritte umgehend in die Wege zu leiten um den bestehenden rechtlichen
Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit
zu schaffen.“
Trotz der verschwindenden Bedeutung im Vergleich zu den richterlichen Verfehlungen
in der Hauptsache wird auf die diversen Vorwürfe im Randbereich noch einzugehen
sein. Die Frau Richterin begründet ja mit eigentlichen Petitessen ihren
Ablösungsbescheid.
Ich wehre mich gegen den Vorwurf, entscheidungsnotwendige Unterlagen nicht beigebracht
zu haben.
A. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen
Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung
vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der
Anwältin Mag.a Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben.
Der Erwachsenenvertreterin wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung
wäre mit Qualen für den Betroffenen verbunden.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir
diesen Umstand dem Gericht angezeigt und um weitere Bearbeitung unseres Antrags
gebeten: „Meine Frau hat am 2. März 2020 bei Gericht die Berufung
eines Sachverständigen Neurologen beantragt. Die Begründung und unsere
Beobachtungen im Krankheitsverlauf von Felix hat meine Frau, auf Fragen der
Richterin, bei der Einvernahme am 3. März 2020 dargelegt. Meine Frau war
kurzzeitig durch die Rechtsanwältin Mag. Aspernig vertreten. In einer internen
Lagebesprechung am 5. März 2020 hat uns die Anwältin vor den Strapazen
einer medizinischen Begutachtung gewarnt, der Betroffene würde unvorstellbaren
Schikanen unterzogen. Wir haben daraufhin einer Zurücknahme zugestimmt,
natürlich vorläufig. Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position
endgültig. Die Zurücknahmeerklärung der Anwältin, zusammen
mit der Vollmachtsbekanntgabe vom 6. März 2020, ist ein Lapsus. Glücklicherweise
wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht, den ursprünglichen
Antrag weiter zu verfolgen. Die behandelnden Ärzte sehen die fachliche
Kompetenz des Gutachters bei den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder Dr. Franz Schautzer, Villach. Meine
Erkundung ergab, von schmerzhaften Untersuchungen sei keine Rede, zumal die
Schocksituation 3 Jahre zurückliegt. Ein Gutachten stützt sich auf
universitäre Studien, die gesammelten klinischen Berichte und objektive
Kriterien wie die kontinuierlich ansteigende Medikation seit der Störung
im August 2017. Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche
Antragstellung gefordert werden muss“. Die Frau Richterin kennt die Szene
sehr gut, wegen deren Überlastung ist es unmöglich ein Privatgutachten
eines Neurologen zu erhalten, unsere Möglichkeiten sind ausgeschöpft.
Wir empfinden es als Böswilligkeit, wenn uns die Richterin trotz bei Ihr
gegebener Rechtskenntnis und gegen unseren Antrag einen Rechtsanwalt als Kollisionskurator
aufzwingt und andererseits die dringend urgierte medizinische Hilfe untersagt.
B. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten
und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. Vom Bezirksgericht
wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht eine Immobilientransaktion
mit zugrunde liegenden Wertgutachten genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität.
Die erste Begutachtung war durch den ungarischen Lockdown und die allseits bekannte
Tatsache behindert, dass eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewertet werden
kann. Der Sachverständige Tóth ging daher von der Preisliste des
Bauträgers aus und bestätigte in gutem Deutsch der Kaufpreis sei vergleichsweise
sehr günstig. Zudem hatten wir mit 15% unter dieser Preisliste gekauft.
Die Richterin wies den Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 mit Datum vom 10.4.2920
zurück mit der Begründung, der Verkehrswert der Immobilie sei nicht
ausreichend nachgewiesen. Es wäre ein Deja Vu bei diesem Gericht: wegen
Überschreitens der Optionsfrist ginge die Immobilie verloren. Ich sichere
das Angebot durch eine Anzahlung. Mit dem Baufortschritt kommt ein frühest
mögliches Gutachten der Sachverständigen Burai, die Bewertungsseite
ist von einem Institut Lingua übersetzt, es kommt am 21.9.2020 von der
Richterin kommentarlos zurück. Am 12.12.2020 lege ich die Lizenzurkunde
der Sachverständigen vor. Zugleich offeriere ich alternativ einen deutsch
sprechenden Gerichtsforensiker Dipl.-Ing. Tóth. Forensiker beziehen ihre
Aufträge ausschließlich vom Gericht und den Notaren. Er möchte
deshalb von der Richterin beauftragt oder zumindest anerkannt werden. Ich gebe
seine Kontaktdaten der Richterin mit Schreiben vom 12.12.2020 bekannt und bemerke,
es könne in Deutsch korrespondiert werden. Es kommt kein Kommentar. Dem
ungarischen Notar reißt die Geduld und er bestellt einen Gerichtsforensiker
Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa 35-seitiges Gutachten liefert. Die
Bewertungsseite ist in Deutsch und von ihm ausgefertigt. Ich stelle die drei
Gutachten, die allesamt denselben Wert ausweisen, der Richterin am 29.3.2021
nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag. Von einer kompletten Übersetzung
der Gutachten durch Gerichtsdolmetscher nehme ich Abstand, weil die weiteren
Kosten für den Betroffenen in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert
bei der Richterin und seiner verfügbaren Barschaft stehen. Ich biete als
Lösung an: „Es ist die Begutachtung eines Neubaus, welchen Risiken
ist das Gericht da auf der Spur. Ich besitze eine Worddatei für den Google-Translater
und so viel Sprachkenntnis, dass ich interessierende Inhalte erläutern
könnte. Ich bitte die Frau Richterin mich und das Verfahren nicht weiter
mit dem Vorwurf unzureichender Wertgutachten zu beschweren“.
C. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht
entsprochen. Der Kauf einer Ferienwohnung ist nach den Auflagen der Frau Richterin
MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im Glücksfall möglich, nach den mit
Datum 11.1.2021 bekanntgegebenen Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill
allein vom Zeitbedarf her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu
teuer. Das ist eine Zumutung für den Betroffenen, der bei einer Inflationsansage
von 7,8 Prozent immer noch auf einem Sparbuch sitzt. Die Immobilie ersetzt ein
Feriengrundstück des Betroffenen, das unserer Familie ungeschrieben aber
in 9-jähriger Übung kostenlos überlassen war, natürlich
gegen Übernahme aller Lasten. In eben diesem Status der Nutzung wollen
wir die Nachfolgeimmobilie belassen. Weil die Frau Richterin Mag.a Fill alles
ganz genau nimmt, ist eine formelle Vereinbarung unvermeidlich, diese übersteigt
mein juristisches Gestaltungsvermögen. Hier spielt auch die Erfahrung mit
den Budapester Ertragsimmobilien von Felix hinein. Diese waren 2012 nach einem
notariellen Konzept als „ausschließlich positive Schenkung“
exerziert und bedurften, analog zu einem Geldgeschenk, keiner gerichtlichen
Genehmigung. Die positive Schenkung ist zusätzlich durch die eingetretene
enorme Wertsteigerung der Substanz bewiesen. Die Richterin zerpflückt,
zum vermeintlichen Wohl des Betroffenen, diese familiäre Ordnung durch
einen ihr genehmen Rechtsanwalt als Kollisionskurator. Es liegt nahe, diesem
auch die Formulierung der komplizierten Nachbesserungen abzuverlangen und die
Richterin um seine konkrete Anweisung zu bitten. Am 5.5.2020 stelle ich Antrag
auf eine diesbezügliche Erweiterung des gerichtlichen Auftrags an den Sachverständigen
Kollisionskurator, verbunden mit einer Neuverhandlung unseres Antrags. Die Hilfestellung
des Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt: „Der Antrag
des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON 96 auf Erweiterung des gerichtlichen
Auftrages an den Sachverständigen (Kollisionskurator) im obigen Verfahren
verbunden mit einer Neuverhandlung des Antrags vom 09.04.2020 wird abgewiesen“.
Gleichzeitig wird im selben Antrag die mangelnde Entsprechung des Verbesserungsauftrags
vom 31.8.2020 gerügt. Am 16.6.2021 bitte ich den inzwischen tätigen
Kurator Mag. Trötzmüller um Unterstützung: „Es handelt
sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung
wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung unserer Ferienwohnung
im Melito-Park blockiert“. Am 24.6.2021: Als Kurator ist Ihnen eine gewisse
Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft
ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das
11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen. Ich versichere alles
zu unterschreiben was mir die Richterin vorlegen lässt“. Gleichzeitig
erinnere ich auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt
zu geben. "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem
Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie,
diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen“.
Mit Datum 28.06.2021 teilt die Richterin mit, der Anwalt werde ausschließlich
im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme
auf deren vorgetragene Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge
nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens entschieden werden.
Der Anwalt lehnt meinen Auftrag ab. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre
Erfüllung gleichzeitig verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen,
dass die Richterin auch noch Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz
einer rechtskräftigen Genehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung
vom 13.12.2019)
D. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen
Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die
Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus
dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen
Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen
ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das
nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin
war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und
deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser
darauf beziehen sollen. Die als „Anhörung“ deklarierte Veranstaltung
war eine Strafpredigt. Insbesondere dem als sachverständig anwesenden Vater
wurde wiederholt das Wort abgeschnitten. Er und die Erwachsenenvertreterin waren
gezwungen, Stellungnahme und Widerspruch in Schriftform nachzureichen. Das geschah
gleich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Gerichtsbriefkasten, sodann
am 7.10.2019 durch die Zustellung eines Gegenprotokolls, am 11.2.2020 durch
Beschwerde beim Herrn Vorsteher und am 23.10.2019 in einer 5-seitigen Stellungnahme
zu den einzelnen Präjudizien der Richterin. Der entwürdigende 14-monatige
Kampf um eine inhaltsgemäße Protokollierung dieser Sitzung endete
arrogant mit der schlichten Korrektur des falschen Datums. Primär hieraus
gründet unsere Abwehrhaltung gegen diese Frau Richterin und unser Misstrauen
gegen die Regeln Ihrer spontanen Zuweisung durch den Personalsenat.
Die Verachtung unserer Anliegen erfahren wir erneut im Anschluss an die Genehmigung
der Anschaffung der Eigentumswohnung in Bad Héviz durch das Rekursgericht
am 13.12.2019. Nicht nur, dass uns in dem zeitgebundenen Immobiliengeschäft
die Entscheidung erst nach 6-wöchiger Lagerung zugestellt wurde, sie wurde
auch noch durch Blockade der Geldmittel außer Kraft gesetzt. Ein Fachanwalt
hatte uns die Haltung der Frau Richterin einmal so erklärt: „Die
müssen haften, da schauen die halt zuerst einmal auf die eigene Sicherheit“.
Diese Gefahr hatte das Landesgericht übernommen, wie kommt die Richterin
dazu, nach der bekannten 30-monatigen Pannenserie dem Betroffenen den Kauf und
die damit verbundene Anlage seines, ebenso lange festliegenden, Sparbuchs weiterhin
zu versagen. Dem ungarischen Notar genügte die Genehmigung und er bat zur
Unterschrift. Egal auf welche Formalien man sich stützen mag, das Interesse
des Betroffenen lag auf der Hand. Der Schaden ist enorm, die Immobilienpreise
steigen weiter, Felix entgeht nochmal sein Sehnsuchtsort, er strapaziert weiter
die Krankenkasseund der arme Vater kann weiterhin die Ungarnimmobilien vom Hotel
aus verwalten. Versteht mich Keiner? Wir fühlen uns nicht vom Gesetz sondern
von der Abneigung einer Richterin verfolgt.
Zitat: „Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle
ihre Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag
enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte. Die Justizombudsstelle
hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken, weil aus den oben wiedergegebenen
Formulierungen auch für die Justizombudsstelle ein konkreter Antrag nicht
erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund konnte die von Ihnen behauptete Unterdrückung
eines Antrages durch Mag.a Fill nicht festgestellt werden.“
Die Justizombudsstelle übernimmt mangels Akte sogar die falsche Annahme
der Richterin, von ihr protokolliert am 16.10.2020 wir würden ihr und nicht
der damals tätigen Richterin Eicher die Unterdrückung unseres Antrags
aus 2017 vorwerfen.
Nach alledem trifft es unsere Familie hart, dass unser Ablehnungsantrag gegen
die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill seit Dezember 2021 immer noch schwebt
und wir keinerlei Nachrichten erhalten. Es belastet den alten Vater sehr die
Familie beim Abschied mit einer verärgerten Richterin zurücklassen
zu müssen. Wir haben auch die anderen Gesichter des Bezirksgerichts kennen
gelernt und könnten außerhalb der Beitreibungsabteilung 6 allen Problemchen
rasch ein Ende setzen.
Antrag: Ich bin der Vertretung meines Sohnes Felix nicht müde und bitte
nach diesem Vortrag die Ablösungsentscheidung der Frau Richterin Mag.a
Theresia Fill aufzuheben. Jedenfalls aber mein Anregungsrecht für meinem
Nachfolger anzuerkennen und anstelle der Allgemeinkanzlei RA Mag. Robert Levovnik
den Fachanwalt für Erwachsenenschutzrecht Herrn Mag. Felix Fuchs, Neuer
Platz 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee (T: +43 (0) 463 / 57866-0) mit der
vermögensrechtlichen Vertretung von Felix zu beauftragen.
Antrag in der Nebensache. Wir bitten das Gericht um freundliche Überprüfung
der dem Beschluss angeschlossenen Kostenentscheidungen gegen die wir dem Bezirksgericht
gegenüber mit Begründung eingesprochen haben.
a) Die Kostenrechnung des Sachverständigen Dr. Sacher. Die Frau Richterin
begründet die Inanspruchnahme dieses Sachverständigen mit meiner Behauptung
ich hätte von Felix das Einverständnis zur Bildveröffentlichung
erhalten. Diese Behauptung habe ich nie gemacht.
b) Eine Gebührennote der Dolmetscherin Mag.a Ronacher. Die Anfrage in Ungarn
war unsinnig, was das ungarische Gericht mit Schreiben vom 27.6.2022 bestätigt.
Mit vorzüglicher
Hochachtung - gez. Johann Seidl e.h.
Die
Gerichte glauben
tatsächlich, man müsse Felix vor Vater und Mutter schützen, wollen
ihnenallerdings die existenzielle Sorge und Verantwortung gerne überlassen.
In der Abweisung betont das Obergericht fünfmal seine Sorge um das Wohl
unseres Sohnes. Die Zeit wird zeigen, was den Interessen von Felix besser entsprochen
hätte, die versagte Ablehnung der vergrämten Richterin oder die Ablösung
seiner wohlmeinenden und kompetenten Eltern.





Es
gab auch posiive Entscheidungen des Landesgerichts etwa am 13.12.2019 und 4.5.2022,
die damit befassten Richter verloren jeweils ihre Zuständigkeit. Ein Wechsel
hat auch hier stattgefunden, den obigen Beschluss erlässt die prominente
Präsidialabteiung 1 A. Ich sah mich daher zu einer informellen Äußerung
veranlasst.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An die Präsidialabteilung
1
des Landesgerichts Klagenfurt
z.Hd. Frau Richterin HRin Dr.in Maria Steflitsch
Klagenfurt, den 6. Dezember 2022
Aktenzeichen 1 R 197/22y
Pflegschaftssache
Felix Seidl ...................................................
Der
schwer beeinträchtigte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt verbringt nun
das vierte Weihnachten als armer Mann. Er hat schon bessere Zeiten
gesehen unter der Obhut des Familiengerichts. Als seine Richterin in Karenz
ging gab sie noch Einblicke ins Pflegschaftsrecht: „Es kommt ausschließlich
auf das ausgeprägte Interesse des Betroffenen an. Das Wohl eines Betroffenen
darf nicht ausschließlich nach materiellen Kriterien bestimmt werden,
sondern muss die Interessen und Wünsche des Betroffenen, aber auch seine
Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen“.
Die kalte Dusche kam beim Antritt der Nachfolgerin Richterin Mag.a Theresia
Fill, Leiterin der Beitreibungsabteilung, zu deren Auslastung Erwachsenenschutzsachen
zugeteilt wurden. Zu ihrer Vorgängerin äußerte sie in der ersten
Anhörung am 20.9.2019: „So geht das nicht.“ Sie bemerkte Verfahrensmängel
bei lang zurückliegenden Immobilienschenkungen des Vaters an den beeinträchtigten
Sohn in Budapest und am Plattensee und präjudizierte gleich deren Enteignung
mangels zutreffender Genehmigung. Auch der anstehende Tausch einer Ferienwohnung
am Plattensee sei nicht zu genehmigen. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB
seien nur inländische Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020
bis sie immer noch wackelig zugestand: "Selbst dann, wenn man davon ausgeht,
dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß
§ 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden,
soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den
Verkehrswert überschreiten". Den Weg mich künftig mit Formalien
zu narren ließ sie sich mit diesem Satz gleich offen. Die positive Aussage
"Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils
in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht,
geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht verfolgt.
Unbeachtet blieb der Einwand des ersten Rechtsmittelrichters "Es kann
aus der Sicht des Pflegegerichts nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden
Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen (die durchwegs im Sinne der bestmöglichen
Wahrung des Wohles ihres Sohnes liegen) zu unterstützen und allenfalls
zu beraten, nicht jedoch sie durch überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen
zu belasten."
Ein weiterer Rechtsmittelrichter beschreibt im Mai die Vorgaben einer Ablöse
des Vaters als Erwachsenenvertreter: „In diesem Zusammenhang sei in
Anlehnung an die höchst- und rekursgerichtliche Rechtsprechungslinie betreffend
die Umbestellungsvoraussetzungen von gerichtlichen Erwachsenenvertretern (früher
Sachwaltern) noch besonders darauf verwiesen, dass für eine Vertreterbestellung
das Vorliegen einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen nicht erforderlich
ist, sondern es bereits genügt, dass die Ausübung der Vertretertätigkeit
durch eine andere Person relativ besser dem Wohl (bzw. hier dem Interesse) der
betroffenen Person entspricht, was wiederum die amtswegige Klärung der
Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische
Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf
die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“
(umfangreiche Fundstellenangabe) Die Präsidentin em. Dr. Irmgard Griss
bedauert Felix um seinen Verlust und sieht die Ursachen wie wir: „Die
Justiz kann und muss sich bemühen, durch Auswahl und Ausbildung sicherzustellen,
dass RichterInnen ihrer verantwortungsvollen Aufgabe gerecht werden. Letztlich
kommt es immer darauf an, in welchem Maß der Richter oder die Richterin
bereit ist, sich in die Beteiligten hineinzuversetzen und die Angelegenheit
mit ihren Augen zu sehen.“
Sehr geehrte
Frau Rat,
Unser
Verfahren ist verfahren und das Gericht hat nichts gerichtet und nachdem
der Zustand fünf Jahre dauert können sich die Ursachen verbergen.
In so einer Situation und in meinem Alter sucht man nach einem Schutzengel.
Das war Frau Richterin Mag.a Martina Löbel die über die Medienstelle
den ganzen Sachverhalt mitbekommen hat, ich habe in dieser Annahme wohl dort
eine Bringschuld versäumt.
Dass Sie als höchst erreichbare Richterin und in Sekunden beeindruckende
Dame nun diese Stelle einnehmen, darf nicht verwundern. Ich war als Regensburger
Kleiderfabrikant mit mehr als 1200 Frauen im Team und dreißig Jahre von
der Angst geplagt, mit Halbwissen zu entscheiden. Daher mein Bemühen möglichst
viel zu Ihrer Kenntnis zu bringen und bitte Sie deshalb höflichst die im
Text hervorgehobenen Informtionen aufzunehmen.
• Ihr
Beschluss vom 17. November, den wir erst kürzlich erhalten haben ist uns
Laien nicht verständlich. Es ist darin von Interessenkonflikten die Rede
welche durch die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (Rechtsanwalt)
auszuräumen seien der zum Wohl von Felix tätig wird, indem er ihn
ihn vor Vater und Mutter schützt. Der frühen Einlassung des Justizministeriums
vom 18.5.2018 folgend sind konstruierte Konflikte allenfalls wirtschaftlicher
Natur. Das Justizministerium sieht kein juristisches Problem da es sich „um
keine rechtliche, sondern um eine - wirtschaftliche - Tatsachenfrage handelt.
Jedenfalls von rechtlicher Seite sollte dem Mündel keine Gefahr drohen."
Der Besitz zwischen Plattensee und Bad Héviz sowie in Stadtparklage Budapest
hat sich prächtig entwickelt. Felix wäre Immobilienmillionär,
wenn man ihn nur ließe. Warum kann die Interessenlage nicht durch Gutachter
abgeklärt werden die davon etwas verstehen und in Form eines Wirtschaftsprüfers
und Neurologen seit Jahren vergeblich beantragt wurden. Haben Sie verehrte gnädige
Frau einmal in die Gebührenordnung geschaut was die von Ihnen anvisierte
Lösung dem Betroffenen kostet und ob nicht auch der Anwalt zu einer Amtshaftungsklage
greifen muss und diese Gutachter braucht.
• Es kommt weiters zum Ausdruck, dass meine Ablösung gelegentlich
der ohnehin notwendigen Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters
zur Verfolgung der Bildveröffentlichungen gewissermaßen als Appendix
erfolgt. Da wird etwas auf die leichte Schulter genommen. Die kostenexzessive
Klärung der „Rechte am Bild“ und Schäden seiner Verletzung
durch einen Anwalt ist eine Neuerfindung der Frau Richterin Mag.a Fill die bislang
eine wesentlich wirksamere und meiner Familie willkommene Strafanzeige angekündigt
hatte. Generell wäre zu prüfen, ob die Aktion nach Rechtslage überhaupt
notwendig oder als weitere Schikane anzusehen ist.
• Im Gleichklang mit dem Institut für internationales Betreuungsrecht
beklagen wir Grundrechtsverletzungen (Personenrecht, körperliche Unversehrtheit
durch die Wegnahme seiner Freizeitbleibe, Inklusion und Erwerb nachdem Felix
über einen kompetenten Treuhänder verfügt, Schutz seiner Aura
und Familie) in unserer Beschwerde nun auch gegenüber dem Monitoringausschuss
für Behindertenrechte. Grundlegend widerspricht die Genehmigungspflicht
von Rechtsgeschäften im außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb nicht
den Vorgaben der Konvention der Vereinten Nationen zur Umsetzung der Rechte
von Menschen mit Behinderungen und dem Bundesbehindertengesetz. In der Anwendungspraxis
ist die Autonomievon Menschen mit Behinderungen im Mittelpunkt, worunter nach
Art 12 Abs 5 UN-BRK auch das Recht fällt, Eigentum zu besitzen das ihnen
nicht willkürlich entzogen werden darf. Wie bekannt, wurde eine Entscheidung
mit dem Gegenstand angemessener Zeitverzögerung angekündigt. Warum
in aller Welt können Sie nach dreijährigen Verfahrensverzögerungen
diese Entscheidung nicht mehr abwarten.
• Die Richterin Mag.a Fill hält das Recht am Bild entscheidungsunfähiger
Menschen für absolut und unvertretbar und verwirft auch noch unseren formellen
Genehmigungsantrag vom 23.6.2022 auf Veröffentlichung der Bilder von Felix
im bisherigen Umfang, den wir mit einer Not der Selbstverteidigung gegen Elementarrechtsverletzungen
begründen. In diesem Irrtum befangen
tritt sie verteilt auf ein Jahr eine Welle von Begutachtungen, Hausbesuchen
und Korrespondenzen los, beigefügt dem ohnehin schon unerträglichen
psychischen Terror in Sachen Ferienwohnung und Ertragsimmobilien.
• Die Frau Richterin bricht diesen diffizilen Rechtsstreit im Dezember
2021 vom Zaun obwohl die Internet-Bilder spätestens am 22.6.2020 ihr, dem
Landesgericht, der Richtervereinigung und der Justizombudsstelle bekannt waren.
Dies geschieht, obwohl drei grundlegende Anträge über Jahre auf Entscheidung
warten und Ihrer zeitlichen Zuwendung bedürften. Diese destruktive Aktion
bildet zu allem Überfluss die Grundlage zur Ablösung der Erwachsenenvertreter.
Auslöser der Aktion war sichtbar der etwas heftige Besuch der ORF-Redakteurin
Leeb („aufgezeigt“) die sich beim Herrn Vorsteher für Felix
eingesetzt hat.
• In Ihrem gegenständlichen Beschluss, sehr geehrte gnädige
Frau wird nun in dankenswerter Weise die Auffassung der Frau Richterin Mag.a
Fill zum „Recht am Bild“ in Frage gestellt. Das Erstgericht sollte
Ihrer Einschätzung folgen und den Auftrag an den Herrn Rechtsanwalt Levovnik
jedenfalls in dieser Sache beenden. Es wäre auch meinem Befangenheitsantrag
gegen Herrn Mag. Levovnik zu entsprechen. Unserem Felix stehen Amtshaftungsansprüche
zu, nämlich Schmerzensgeld wegen dem Entzug seiner Therapien und Ersatz
für die durch mehr als 3-jährige Enteignung seiner Immobilien entgangenen
Chancen am Immobilienmarkt. Da kann die Frau Richterin nicht einfach einen genehmen
Anwalt aus dem Hut zaubern. Wenn unsere Ablösung aufrecht bleibt, was wir
nicht verhindern könnenm soll der Anwalt zumindest von neutraler Stelle
und möglichst von der Kärntner Anwaltskammer bestimmt werden. Um Angelegenheiten
mit Auslandsbezug zu verwalten braucht er auch eine besondere Expertise.
• Es ist mir auch unverständlich warum eine Entscheidung, die dem
Betroffenen die Verantwortung seines Vaters nimmt ohne Anhörung verhandelt
wird in welcher Gelegenheit wäre Interessenkonflikte kennen zu lernen und
Auslöser zu entfernen. Wir haben der Bestellung des Mag. Levovnik im bestehenden
Umfang durch eine Befangenheitsbeschwerde am 5.12.2022 eingesprochen um allen
Beteiligten eine Tür zu öffnen. Ich hoffe, dass der sicher notwendige
Rekurs wieder zu Ihnen durchdringen wird: „Aus dem Beschluss des Landesgerichts
vom 17.11.2022, zugestellt am 1.1.2023 geht hervor, dass Herr Rechtsanwalt Mag.
Fuchs wegen der Wertschätzung unserer Familie als befangen abzulehnen sei.
Unser Vertrauen beruht allein auf seiner Expertise im Familienrecht, seiner
fachbezogenen Tätigkeit im Vorstand der Rechtsanwaltskammer und seiner
Qualität als Fachautor in Gemeinschaft mit der Expertin Frau Richterin
Mag.a Löbel. Wir wiederholen unseren Vorschlag, Herrn Rechtsanwalt Mag.
Fuchs als gesetzlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, ersatzweise die Bestellung
nach einem Vorschlag der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vorzunehmen.
Um diesen Antrag zu unterstützen verweisen wir auf die anliegend wiedergegebenen
2-jährigen Erfahrungen mit dem ebenfalls autonom bestellten Vorgänger
Trötzmüller.“
• Die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Levovnik,
also eines Neulings im Verfahren wird dieses nicht beschleunigen, sondern einen
neuen Schriftverkehr in Bewegung setzen zumal Felix aufgrund meines früheren
Auftrags durch die Kanzlei Dr. Toriser vertreten wird.
• Ich bin auch irritiert, dass mir aus meiner Amtsführung im zweiten
Jahr und meiner Frau aus der Zeit davor kein konkretes Verschulden vorgeworfen
wird, das unsere Ablösung rechtfertigen würde. Die Ablösung eines
Erwachsenenvertreters innerhalb der 3-Jahres-Periode dürfte ungewöhnlich
sein, ebenso das uns bewiesene Misstrauen, das wir erwidern, und unsere Abwertung
als Bittsteller. Erwachsenenvertretung aus der Familie sollte dem Staat angelegen
und seinen Amtsträgern einen wertschätzenden Umgang und ein unterstützendes
Gespräch wert sein.
• Den im Fall Felix verantwortlichen Richterinnen Mag.a Theresia Fill
(Beitreibungsabteilung 6 des Bezirksgerichts), Mag.a Martina Löbel (Stellvertreterin
Vorsteher) und HRin Dr.in Maria Steflitsch (Präsidialabteilung des Landesgerichts)
ist mein Alter von 82 Jahren und die tägliche Eventualität des Erbfalls
in ein auf der langen Bank befindliches Chaos der Eigentumsverhältnisse
entgangen. Alledem wäre Morgen abgeholfen durch die Übergabe
unserer Agenda an eine in Versorgungsfragen kompetente Gerichtsstelle mit unbelastetem
Vertrauensverhältnis.
Auffällig ist die Hast mit der bisher jahrelang verzögerten Genehmigungsverfahren
plötzlich nachgegangen wird und mit welcher die Frau Richterin verspätet
und erwiesen dilettantisch Kontaktversuche mit ungarischen Behörden unternimmt.
Jetzt soll das Messer fallen und man richtet das schwerste Geschütz, das
ein Pflegegericht besitzt, nämlich die Entmündigung eines Erwachsenenvertreters
gegen Oberhaupt und Ernährer einer geordneten Familie. Das Instrument eignet
sich allerdings hervorragend um Ansprüche von Felix zu tilgen, nämlich
Schmerzensgeld für den ins fünfte Jahr gehenden Entzug seiner Ferienbleibe
bei Verzehnfachung seiner Krampfanfälle und Amtshaftung für die Enteignung
seiner Ertragsimmobilien die vom erklärten Kulminationspunkt des Immobilienmarkts
im September 2019 in die Risiken von Pandemie, Inflation, Devisenabwertung und
Implosion der Zinslandschaft getrieben wurden. Ja und dann noch die Entwertung
seines Sparbuchs, dem die Mündelsicherheit abzusprechen ist. Einzelheiten
bietet mein Vermögensbericht vom 7.11.2022. dem das Gericht die Richtigkeit
und Vollständigkeit bescheinigt.
Zur Beschleunigung
um jeden Preis dürfte eine Rüge durch das Obergericht vom 4.5.2022
geführt haben: "Das Erstgericht wird im Weiteren nicht umhin kommen,
sich mit den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten
Bedenken und Säumnissen auseinander zu setzen und hiernach im wohlverstandenen
Interesse des Pflegebefohlenen, die sich dann als erforderlich zeigenden (Verfahrens-)
Schritte umgehend in die Wege zu leiten haben, um solcher Art mit der diesfalls
gebotenen Raschheit den hinsichtlich der "Liegenschaftsschenkungsverträge"
bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten
Rechtssicherheit zu schaffen."
In Ihrem Beschluss
vom 17. November 2022 sprechen Sie fünfmal das Wohl meines Kindes und Noch-Mündels
Felix an. Dieses Wohl definiert sein Elternhaus bekanntlich abweichend von der
unter unserem Protest eingesetzten Zivilrichterin Mag.a Theresia Fill. Die Ihnen
glücklicherweise naheliegende Vokabel findet bisher in keiner Entscheidung
Platz und ich danke Ihnen für den Focus darauf. Zwischen den Zeilen wird
sichtbar, dass Sie mir aus den beim Bezirksgericht ins vierte Jahr gelagerten
Gegenständen und einer Auseinandersetzung mit ungleicher distributio potestatis
helfen möchten indem Sie mir die Verantwortung abnehmen. Das mag sein aber
die Wirkung tendiert zugunsten der Verursacherin Mag.a Fill, der Sie nach der
Katastrophe mit dem Kollisionskurator Trötzmüller nun nochmal einen
willfährigen Rechtsanwalt eigener Wahl zugestehen. Das geht zu Lasten des
kranken Felix, der die Kosten und zufälligen Risiken dieser Aktion zu tragen
hat und um seine möglichen Ansprüche aus Amtshaftung umfallen könnte.
Aus seinem Dienst gehen teilweise seine Mutter mit der akademischen Qualifikation
Lebensberatung und vollständig sein wirtschaftskundiger Vater, beide sind
bislang Diener für Gottes Lohn. Ersatz wird ihm angeboten durch eine Allgemeinkanzlei
Mag. Levovnik mit Expertise Beitreibung und Insolvenzen und ohne Ungarn-Bezug.
Zum Verständnis dient der Hintergrund. Unsere Ablösung ist die Retourkutsche
für die von uns betriebene Ablehnung unserer Frau Richterin. Mein Ablehnungsantrag
entspricht dem Grad meiner Entrüstung und hat den Umfang einer Bachelorarbeit.
Ich bin auf dem Antragsweg dreimal mit der strengen Zivilprozessordnung kollidiert
und die Beschwerde ist nach zwei Jahren und fünf Wiederholungen noch nicht
abschließend entschieden.
Das mangels Bearbeitung entstandene Überschneiden der Anliegen bei chronologischer
Ablage Blatt auf Blatt schafft ein hin und her in unserer gewaltigen Akte das
Ihnen in höchster Richterstellung des Landes nicht mehr zuzumuten wäre
und Ihre Mühewaltung herzlich zu bedanken. Vor Allem Ihre mutige Korrektur
der ersten Instanz in der Frage des Rechts am Bild noch bevor der Monitoring-Ausschuss
entscheidet. Diese Wende sollte aber auch Folgen haben und meine arme Frau von
dem Vorwurf entlasten, sie habe ein absolutes Gebot verletzt und es brauche
eine kollisionsfreie Untersuchung eines fiktiven Schadens.
Sehr geehrte
gnädige Frau, als katholischer Rittersmann und namens des heiligen Antonius
von Padua rufe ich Ihnen zu: Halten Sie ein - Felix hat schon genug
Juristen gesehen und bezahlt. Sprechen Sie mit Sylvia und Johann Seidl
und lernen Felix kennen oder bitte bestellen Sie einen testierfähigen Wirtschaftstreuhänder
der unser Wirtschaften überblickt und den wir seit Jahren vergeblich beantragen.
Die Probleme unserer Frau Richterin die sie, nach drei Jahren Schwebezustand,
mit Hilfe eines Rechtsbeistands lösen will fußen auf drei Präjudizien,
die wegen ihrer Bedeutung noch einem Protokollbereinigungsverfahren zu unterziehen
sind.
• Die Schenkung von 3 Eigentumswohnungen in Ungarn sei nichtig, weil der
Kauf nicht den Vorgaben der Genehmigung aus 2010 entspricht. Das ungarische
Registergericht hat diese Genehmigung nach dem hauptsächlichen Inhalt interpretiert.
So ist Felix in Ungarn Eigentümer und bleibt es auch, denn das Procedere
ist verjährt. In Österreich wird Beides nicht anerkannt.
• In Ungarn habe ich Unschärfen im Schenkungsvertrag zugunsten des
Empfängers zu vertreten und muss die Schenkungszusage erfüllen. In
Österreich wird der Vertrag wegen Self-Contracting in einem Punkt verworfen.
Auf die Möglichkeit einer Verbesserung wurde ich gerichtsseitig nicht hingewiesen.
Meinem diesbezüglichen Antrag, wurde bislang nicht entsprochen, dem verursachenden
Kollisionskurator hat die Richterin zwei Jahre zugeschaut.
• „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“.
Der Schenkungsvertrag ist aus verschiedenen Gründen mit einem Rückbehalt
der Früchte verbunden. In Österreich konstruieren wir damit eine genehmigungsfreie
„ausschließlich positive Schenkung“ und begründen ein
Treuhandverhältnis. In Ungarn sind Steuerwirkungen zu beachten. Verkaufserlöse
aus Immobilien sind nach einer Behaltefrist steuerfrei, die kleinste Mieteinnahme
führt zur Steuerpflicht des beeinträchtigten Felix. Was damit einhergeht
habe ich bei der vergeblichen Eröffnung eines Bankkontos mitbekommen.
Was soll ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter in Schadensangelegenheiten erreichen
in denen Verursacherin, Heilungsbefugte und Auftraggeberin in persona auftreten.
In jüngster Zeit fällt durch den Übersetzungsbedarf auf, dass
sich die Frau Richterin verspätet und in unbeholfener Weise mit ungarischen
Behörden verbindet. Felix hat einen deutschsprachigen Rechtsfreund Dr.
Kolonics aus Nagykanizsa, der mit Hilfe und kritischer Meinung dem Gericht zur
Verfügung steht.
Bitte
um Beachtung: Wird ein Rechtsanwalt zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter bestellt,
verliert Felix sein restliches Erbe.
Der immobilienbesitz von Vater und Sohn im Tara Liget Lakopark von Budapest
bilden eine Einheit. Ich werde nicht müde zu erklären, die Schenkungen
seien im Jahr 2012 nach einem damals gültigen notariellen Konzept der „ausschließlich
positiven Schenkung“ erfolgt und durch die Gestaltung des Schenkungsvertrags
und der Erstvermietung genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk. Dieser Schenkungsvertrag
enthält eine unentdeckte Kollision und braucht nachträglich die Gegenzeichnung
oder Neuverhandlung durch einen Kurator. Der nach einjähriger Bedenkzeit
und uns entstandenen Anwaltskosten von 2.500 € bestellte Rechtsanwalt Trötzmüller
hat diese unter Augen der Richterin nicht geleistet und war schon nach unserer
ersten Beanstandung und nicht erst heute abzulösen. Die am 20.9.2019 bekanntgegebene
Einschätzung der Richterin diese Schenkung sei nichtig, weil der Kauf entgegen
seiner Genehmigung aus 2010 nicht auf einer Versteigerung erfolgte ist eine
Fehlinterpretation, der Ungarn nicht folgte und diese „Genehmigung im
Vorhinein“ der Verbücherung zugrunde legte.
Ich werde nicht
müde zu erklären, dass die über drei Jahre geschleppte Klärung
der Eigentumsverhältnisse ein unerträgliches Beschwer von Felix darstellt.
Bei einem 82-jährigen Vater musste er stündlich mit einem Erbfall
ins Chaos rechnen. Im Testament des Vaters ist, nachdem die Familienmitglieder
mit warmer Hand bedacht wurden, Felix zum alleinigen Vorerben aller Vermögenswerte
des greisen Vaters bestimmt. Er verliert diese Stellung im Fall einer Fremdverwaltung
und der weiteren Zuständigkeit der Richterin Mag.a Fill wegen unüberwindbaren
Risiken
Ich habe immer wieder und auch im zurückliegenden Rekurs vorgetragen, die
Schenkung von drei Eigentumswohnungen sei im Vorgriff auf das Erbe von Felix
erfolgt und klug im Hinblick die kommenden deutlichen Erbschaftssteuern, die
Inflationssicherung und die eingetretene bald 200-prozentige Wertsteigerung.
Plangemäß ist er Vorerbe meines gesamten Vermögens, das überwiegend
wieder in Budapest-Immobilien besteht, was einer Alleinerbschaft gleichkommt
nachdem die übrigen Familienmitglieder vorab versorgt sind. Verwalterin
und im Wesentlichen Nutzberechtigte des Nachlasses ist meine gute Frau, die
bereits mit eigenem Immobilienbesitz und Depot ein glückliches Händchen
beweist. Ohne das Wirken der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill wäre sie
ohnehin weiter allein vertretend für Felix tätig und dazu auch geeignet.
Ich muss mich hüten die weiteren Zuwendungen der Wirtschaftsführung
durch eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei auszusetzen, Felix fällt mit deren
Auftauchen um sein Erbe um.
Würde ein Wirtschafter gehört, so käme heraus, dass ein Torso
von drei Mietwohnungen im Ausland nach Risikostreuung und Betreuungsaufwand
aus Österreich nicht geordnet zu verwalten ist und sich andererseits ein
Verkauf im Inflationsumfeld verbietet. Hinzu treten die Schwierigkeiten mit
dem Gericht das alles ganz genau nimmt, die sich im 5-jährigen Entzug der
Ferienwohnung von Felix abbilden und auch dem Nachfolger erhalten bleiben. Mein
zweijähriger Abwehrversuch durch eine Ablehnungsbeschwerde endete in meiner
Übermüdung und der des Herrn Rechtsmittelrichters Dr. Kerschbacher
gleichzeitig. Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für
Vermögensfragen erfolgt nach Lesart des Beschlusses, weil man ohnehin schon
einen Erwachsenenvertreter für die Verfolgung des „Recht am Bild“
braucht, dessen Abhandlung die Frau Richterin für drängender als die
bei ihr auf langer Bank lagernden Anträge hält.
Die
Mutter Frau Sylvia Seidl leidet schwer darunter, dass ihre unter PS2 in ON 330
dokumentierte begreifliche Schutzbehauptung, sie habe dem Vater die Veröffentlichung
von Bildern des Sohnes untersagt, zum Auslöser für die Kostenlast
und Umstände einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung genommen wird.
Mütter von hilflosen Kindern sind wohl die schutzbedürftigsten Subjekte
des Rechts. Meine Frau begegnet allein bis zur Erschöpfung und nun in gemeinsamer
Vertretung seit fünf Jahren und forciert seit dem Antritt der amtierenden
Richterin einem psychischen Terror am Pflegschaftsgericht ohne jeden Fortschritt
in der Sache und einer Verängstigung durch Drohungen mit Strafanzeige,
Hausbesuchen, Clearingverfahren und der Gefährdung unserer familiären
Wirtschaft durch unbekannte Funktionäre. Das gegen sie verwendete Zitat
ist von der Richterin Maga.a Fill strategisch erfragt. Es ist protokolliert,
dass ich darauf hin den Saal verlassen musste, um mich zu beruhigen. Hinzu kommt,
dass der Grund für das 8 Monate währende Procedere, nämlich die
vermeintliche Vertretungsfeindlichkeit des Rechts am Bild nicht haltbar ist,
denn unser Junge hat Grundrechtsverletzungen zu verteidigen. Es ist unverständlich
warum ihr nicht einmal eine Fristerstreckung bis zur Stellungnahme des Monitoring-Ausschusses
zukommt und die Verbeugung der Frau Präsidentin Dr. Griss unbeachtet bleibt.
Den nervlichen Zustand und Grad der Verängstigung meiner Frau habe ich
Ihnen, sehr geehrte Frau Rat am 13.8.2022 und vorher schon der wohlgesonnenen
Expertin, Frau Richterin Mag.a Löbel bekannt gegeben: „Unser
abhanden gekommenes Wertgefühl als Erwachsenenvertreter würde gestützt,
wenn im Rahmen der Beratungen eine persönliche Anhörung stattfinden
könnte oder wenigstens mit meiner Frau gesprochen wird, die außer
sich gerät, bedingt durch die seit 2017 und aktuell mit Beschluss vom 4.5.2022
versagte Anhörung eines Neurologen zum Gesundheitsschaden von Felix, die
angedrohte richterliche Strafanzeige wegen Bildveröffentlichung und die
Aussicht nach 30 Jahren sorgenfreien familiären Wirtschaftens künftig
einem fremden, kostenpflichtigen Rechtsanwalt gegenüber zu stehen, der
unser Geld hat.“
Es wird hier also auf Basis einer isolierten Kommentarfundstelle behauptet,
das Recht am Bild entscheidungsfähiger Menschen sei nicht vertretungsfähig
und ein für den Betroffenen kostenpflichtiger und für die Mutter zermürbender
Prozess in Gang gesetzt der bislang zwölf Monate in Anspruch nimmt.
Unsere Gerichtsakte
ist nicht mehr lesbar, weil sich aufgeschobene Anträge überlappen,
wenn sie Blatt für Blatt chronologisch abgelegt werden. Wir bieten den
Interessierten ergänzend eine Website mit themenbezogener Gliederung, einem
Filmchen zur Einführung und einer kleinen diskreten Illustration. Diese
ist der Frau Richterin seit Anfang 2020 bekannt und hat auch der Richtervereinigung
vorgelegen. Nebenher erschienen für die Richterin unangenehme Presseartikel
in News und Kleine Zeitung. Der Anstoß dürfte von der ORF-Aufgezeigt-Dame
Leeb gekommen sein, die spontan den Herrn Vorsteher besuchte und uns danach
ein Anwaltspärchen aus Krumpendorf empfahl. Ohne Bilder keine Berichterstattung.
Die Richterin forderte meine Gattin im Polizeijargon und wie sich bald herausstellt
unberechtigt auf, alle Bildveröffentlichungen unseres Sohnes sofort einzustellen.
Am 28.12.2021(!) ergeht eine Ladung von Sylvia Seidl mit dem Thema: "Veröffentlichung
des Bildes des Betroffenen im Internet und in der Zeitschrift News“. Die
Richterin trägt ihr auf, ihrem Mann auszurichten, sie werde Fotos von Felix
in Medien und Internet künftig verbieten. Die nächste Sitzung findet
am 21.01.2022 im Beisein des Kollisionskurators Trötzmüller statt.
Die Richterin ermittelt mit bohrenden Fragen den Schuldigen für Bild- und
Textveröffentlichungen in den Blättern News und Kleine Zeitung und
auf den Websites www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org meines Winzlings
„Exklusivkreis transitive Erwachsenenvertretung # Behördenwillkür
bekämpfen # Erwachsenenvertretung stärken # Mündelvermögensichern“.
Sie droht meiner Frau wegen der darin enthaltenen Bilder eine Strafanzeige an.
Am 28.1.2022 Wird ein neurologisches Gutachten bestellt, zur Frage ob Felix
einer Bildveröffentlichung zustimmen konnte. Seine Schwäche sollte
dem Pflegschaftsgericht nach 3 Jahren bekannt sein, leider wurde er von Anhörungen
sogar ausgeladen. Ich hatte aber auch nie den Unsinn behauptet, die Einwilligung
meines Sohnes zu besitzen. Wir beklagen am 7.2.2022 die Verletzung von
Grundrechten des armen Felix durch das Gericht. Im Einzelnen das Recht auf Erwerb
(im Fall der ihm zugedachten Ertragsimmobilien in Budapest), auf körperliche
Unversehrtheit (im Fall des abrupten Entzugs und weiterer Vorenthaltung seiner
9 Jahre gewohnten Therapieplätze in Bad Héviz) sowie den Schutz
seiner Aura und Familie. Felix müsse sich mit persönlichem
Einsatz und seinen Bildern verteidigen dürfen, die vierte Kraft der Demokratie
sei seine letzte Zuflucht.
Wir können uns nicht vorstellen, dass die Richterin Presse verbieten kann,
die sich mit ihrer Amtsführung auseinandersetzt. Wir beantragen am 9.2.2022
erfolglos, Ihre Befangenheit in der Frage auszusprechen. Ich wurde am 16.2.2022
mit meinen 81 Jahren während 1 1/2 Stunden verhört und erlitt einen
Herzanfall, meine Frau ist geschockt. Am 28.03.2022 erhält das Vertretungsnetz
Klagenfurt den Auftrag zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines
gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu Lasten meiner Frau und Abklärung
im Zusammenhang mit der Vertretung des Betroffenen im Umfang des Rechts auf
das eigene Bild. Wir erhielten das nach drei Monaten, am12.6.2022 zugestellt.
Den Clearing-Auftrag verstehen wir als Retourkutsche zu unserem gegen die Richterin
gerichteten früheren Ablehnungsantrag. Er ist nach unserem Dafürhalten
zu hastig gestellt, denn die Ablehnung ist noch nicht entschieden. Am 27.6.2022
habe ich ein erstes Gespräch mit dem Juristen von Vertretungsnetz. Wegen
der verspäteten Zustellung an uns ist seine Bearbeitungsfrist bereits abgelaufen,
die Akte sei ihm nur für 2 Stunden zur Verfügung gestanden und es
sei eine Zumutung, eine über 5 Jahre getrübte Suppe zu "klären"
und entweder die Absicht einer verärgerten Richterin zu unterstützen,
der geordneten Familie Seidl außenstehende Entscheider aufzuerlegen oder
es dem betagten Vater weiterhin zuzumuten, diese Suppe am bleibenden Richtertisch
einzunehmen.
Ich beschwere mich am 30.6.2022 wegen der von der Richterin veranlassten Hausbesuche
eines Sachverständigen Neurologen und eines Juristen des Vertretungsnetz
bei Felix. Ich beantrage: Die Verschiebung der Klärung des Ablöseverfahrens
vor dem Vertretungsnetz Klagenfurt bis wenigstens in Umrissen feststeht, was
für Felix überhaupt zu verwalten ist. Da wären noch drei offene
Anträge zu entscheiden um überhaupt zu wissen welche Qualifikation
der neue Erwachsenenvertreter haben muss. Unterstützung kommt aus einer
ausführlichen Einlassung des Obergerichts vom 4.5.2022 AZ: 4 R 137/22x.
Wir beantragen weiters formell der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl die Veröffentlichung
von Bildern des Sohnes Felix im bisherigen Stil und Ausmaß zu genehmigen.
Es würden dadurch keine Interessen des Abgebildeten verletzt. Am 04.07.2022
erfolgt ein Hausbesuch des Juristen von Vertretungsnetz um ein Clearing über
die Ablösung unserer Erwachsenenvertretung durchzuführen. Es ergab
sich ein 3-stündiges Gespräch. Meine Frau gab eine Stellungnahme ab.
Der Clearingbericht von Vertretungsnetz kam am 8.7.2022: "Es wird empfohlen,
das Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortzusetzen".
Mit Mail vom 21.7.2022 relativiert der Gutachter seine Aussagen: "wie
mit Ihnen ausführlich persönlich besprochen, beinhaltet das Clearing
keine inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters
bzw. der Richterin. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann daher unsererseits
nur die Fortsetzung des Verfahrens empfohlen werden. Im Clearingbericht wurde
nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen.
Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht und rechtliche
Schritte können nur bei diesem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten
erfolgen."
Der Beschluss gegen unseren Antrag auf Bildveröffentlichung vom 30.6.2022
ergeht am 14.7.2022. Unser Antrag wird zurück- bzw. abgewiesen. Einen Rekurs
nehme ich nicht in Anspruch. Am 14.07.2022 kommt eine Ladung an Vater, Mutter,
Kind für den 5.8.2022. Thema: Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt
in Klagenfurt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich
und Enthebung Mag. Trötzmüller. Der Untätigkeit des gegen unseren
Antrag eingesetzten Kollisionskurators Trötzmüller hat die Richtern
2 Jahr lang zugeschaut. Von dem neuen Funktionär finden wir nur er ist
wie bereits Trötzmüller in Forderungseintreibung und Insolvenzrecht,
also im näheren Umfeld der Beitreibungsrichterin Fill tätig und findet
sich wie dieser nicht auf der Liste der "ErwachsenenvertreterInnen, Kuratoren
und Kuratorinnen" der Anwaltskammer.
Die Sitzung mit uns Eltern hat dann am 17.8.2022 stattgefunden. Angekündigt
wird die Bestellung von Mag. Robert Levovnik zum Erwachsenenvertreter mit beschränktem
Wirkungsbereich. Es ist für uns, Verwandtschaft und Freunde unvorstellbar,
dass neben der bekannten Richterin ein weiterer Opponent in unsere geordnete
Familie kommt, Entscheidungen vorgibt und das Geld hat. Die Frau Richterin erklärt
überraschend, die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
auf die Verfolgung von Bildveröffentlichungen unseres Sohnes zu beschränken
aber gleichzeitig, sie werde sich das Weitere noch überlegen. Angegriffen
würde somit meine arme Frau in ihrem Bereich der gemeinsamen Vertretung
und nicht der im Visier der Richterin befindliche väterliche Störenfried.
Der über zwei Jahre untätige Kollisionskurator Trötzmüller
wird ersatzlos abberufen. Noch nicht untersucht ist die zeitweise Hemmung der
Richterin während der Ablehnungsbegehren seit 2. Dezember 2021 während
der Sie nur unaufschiebbare Entscheidungen treffen darf. Ich fordere die Frau
Richterin auf, den Inhalt der ersten Anhörung vom 20.9.2019 zur Wahrheitsfindung
noch einmal im Kreis der damals Anwesenden zu erörtern, wozu sich die Frau
Richterin nicht bereitfindet.
Ich beantrage am 19.9.2022 mit einer 20-seitigen Begründung beim Landesgericht
den Rekurs dieser Ablöseentscheidung. Die Klärung des Rechts am Bild
habe nach einem zu der Frage uneinbringlichen Clearing des Vertretungsnetzes
nun der Monitoringausschuss der UN-Konvention über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen übernommen. Dessen Entscheidung möge abgewartet
werden. Zu gewichten ist die spezielle Situation des von gerichtlichen Angriffen
auf seine Grundrechte bedrohten Felix Seidl. Dem Rekurs wird vom Landesgericht
mit Beschluss vom 17.11.2022 nicht Folge gegeben. Nicht einmal der von uns als
Kompromiss vorgeschlagene Fachanwalt Mag. Fuchs wird zugelassen, dass ihm unsere
Familie vertraut macht ihn befangen vor Gericht. Wenn die Regeln so streng sind
wenden wir uns mit gleicher Begründung gegen Levovnik, den die Richterin
aus dem Hut gezaubert hat.
In
dem nun vorliegenden Beschluss des Landesgerichts wird fünfmal auf das
"Wohl der betroffenen Person" Bezug genommen. Eine Vokabel,
die sich in keinem vorangehenden Schriftsatz findet. Welche Ignoranz, zum Wohl
der betroffenen Person wird der zuverlässige väterliche Treuhänder
abgesetzt, eine unbekannte Allgemeinkanzlei berufen, und bei der Prüfung
der Hinweis des langjährig für Felix tätigen Rechtsmittelrichters
Dr. Kerschbacher übergangen: : „In diesem Zusammenhang sei in Anlehnung
an die höchst- und rekursgerichtliche Rechtsprechungslinie betreffend die
Umbestellungsvoraussetzungen von gerichtlichen Erwachsenenvertretern (früher
Sachwaltern) noch besonders darauf verwiesen, dass für eine Vertreterbestellung
das Vorliegen einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen nicht erforderlich
ist, sondern es bereits genügt, dass die Ausübung der Vertretertätigkeit
durch eine andere Person relativ besser dem Wohl (bzw. hier dem Interesse) der
betroffenen Person entspricht, was wiederum die amtswegige Klärung der
Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische
Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf
die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“
Im Gegensatz zu den väterlichen Dienstleistungen um Gottes Lohn wird der
Nachfolger das über vier Jahre bewahrte Sparbuch von Felix plündern
und die vorbereitete Ersatzbeschaffung einer Immobilie verhindern für die
exakt 71.000 € erforderlich sind. Zudem wird Felix um sein weiteres Erbe
nach dem 82-jährigen Vater umfallen, denn dieses kann einem externen Verwalter
nicht anvertraut werden.
Die Wirklichkeit auf den Kopf stellt der Satz: "Die Rechtsmittelausführungen,
die Anträge auf Genehmigung des Schenkungsvertrages bezüglich der
Wohnungen in Ungarn würden nicht mehr verfolgt, unterstreichen, dass es
im Wohl des Betroffenen liegt, von einem ohne Interessenkonflikt agierenden
gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten zu werden." Der zitierte
Rückzug ist uns ungelegen und dem Umstand geschuldet ist, dass nach einem
3-jährigen Schwebezustand des Eigentums und den desaströsen Erfahrungen
mit den Ferienwohnungen feststeht: unter dieser Richterin sind unsere
Immobilien nicht zu verwalten und gehen den Bach hinunter, wenn nicht endlich
freihändig gewirtschaftet werden kann. In diesem Fall gibt es
auch keinen Interessenkonflikt da die Rechtslage eindeutig ist und von der Frau
Richterin schon am 20.9.2019 definiert wurde. Der Herr Vorsteher hat unseren
Ablehnungsantrag gegen die Richterin zurückgewiesen. Mir reichte es, allein
die Nominierung eines Kollisionskurators hat 11 Monate gedauert und es wurde
ein Rechtsanwalt statt antragsgemäß ein Wirtschaftstreuhänder
bestellt. Wir hatten die Erneuerung der Immobilien im Plan und bereits Kaufangebote.
Ich zog den Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern
in Budapest vom 23.10.2019 zurück und bat um eine Entscheidung nach Aktenlage,
welche die gleichgelagerten Schenkungen sowohl von 2009 als auch von 2017 erfassen
soll. Diese entspricht der Rechtsmeinung der Richterin, die sie am 20.9.2019
äußerte, im Protokoll vom 21.1.2022 nochmal anspricht und mich erklären
lässt wir wollten diese Lösung „weil es nach den Erfahrungen
mit dieser Richterin nicht möglich ist, das Eigentum von Felix zu verwalten,
ohne dass es unüberwindliche Hürden gibt“. Nachdem wir den Vorgaben
der Richterin entsprechen erwarteten wir eine sofortige Entscheidung mit der
Möglichkeit unser Wirtschaften sinnvoll fortzusetzen. Es gibt noch einen
Nebeneffekt. Wir haben mit diesem Antrag unsere Genehmigungsansprüche an
das Pflegschaftsgericht auf "Null" gestellt und keine rückwirkenden
Beschwerden. Mit der Frau Richterin haben wir bis zum Eintritt des Erbfalles
nichts mehr zu tun. Allerdings hat die Sache noch einen Haken, wir kämpfen
seit drei Jahren und zuletzt mit Antrag vom 3.2.2023 immer noch um die inhaltsgerechte
Protokollierung der Sitzung vom 20.9.2019 die im Kreis der Familie stattfand
und durch die Penetranz der Anmahnungen seit Zustellung allen Beteiligten in
Erinnerung ist.
Es ist diesmal ein formeller Protokollbereinigungsantrag: Wir mussten bislang
von einem Beschluss des Gerichts vom 31.8.2020 ausgehen, des Inhalts: „Die
Ausfertigungen des Protokolls vom 20.09.2019 werden berichtigt, sodass das Datum
statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Weitere Berichtigungen sind
im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Demgegenüber
verlautet das Kontrollgericht in seinem Beschluss vom 1.9.2022: „Unrichtigen
bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff ist primär
mit dem Instrument eines Protokollierungsantrags zu begegnen“.
Die Frau Richterin neigt zu beängstigenden Präjudizien und Zurufen
die sich im Protokoll nicht finden. Wir bitten daher eine Protokollbereinigung
an vier Stellen vorzunehmen. Diese Forderung gewinnt an Gewicht, weil ein Übergang
der Erwachsenenvertretung stattfindet und der Nachfolger gesicherte Dokumente
vorfinden soll. Wir bitten das Protokoll vom 20.9.2019 zu bereinigen das wir
seit seiner Zustellung bekämpfen.“
Ich
kann meine Familie mit dieser verärgerten Richterin nicht zurücklassen.
Wenn mein Nachfolger das Wohl von Felix im Auge hat wird er eine Ablehnung der
Frau Richterin Mag.a Fill mit tauglicheren Mitteln betreiben. Er soll Licht
ins Dunkel bringen nicht nur im Blick auf unseren Fall, sondern die Inklusion,
die Bedingungen des Wirtschaftens behinderter Menschen.
In diesem Jahr
lebte meine Frau in Angst und Schrecken. Ihre Schutzbehauptung, sie habe von
mir verlangt Bilder unseres Sohnes zu entfernen, ist nicht hoch zu bewerten
und beschwert mich nicht, da mir eine Strafanzeige recht ist um unseren Fall
auf neue Schreibtische zu bringen. Hinzu kommt, dass ihr die gegenständliche
Aussage in den Mund gelegt wurde. Diese Petitesse nun verfahrensleitend zu verwenden
und darauf eine Ablösung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters mit unklaren
Wirkungen aufzubauen darf als drakonisch bezeichnet werden.
Ich
möchte Sie, sehr geehrte Frau Rat auch daran erinnern, dass wir uns in
unserem Rekursantrag auch gegen die Festsetzung von Gerichtsgebühren wenden
und zwar gegen den Bescheid des Erstgerichts vom 13.4.2022 und zufolge unserer
dorthin gerichteten Beschwerde vom 26.4.2022.
• Um zu beweisen, dass Felix nicht imstande ist, die Veröffentlichung
seiner Bilder zu genehmigen wurde ein Gutachten eines Neurologen mit der Begründung
bestellt, ich hätte behauptet diese Genehmigung von ihm erhalten zu haben.
Das ist völlig aus der Luft gegriffen.
• Beim Registergericht in Budapest wurden Grundbuchauszüge angefordert
und Felix mit Übersetzungskosten belastet. Unserem Gericht liegen schon
übersetzte Grundbuchauszüge mit Fundstelle vor. Es bestellt mit Postanschrift
und falscher Hausnummer und erhält den Bescheid dort befände sich
ein Klinikum und eine Rüge. Wir möchten für diese dilettantische
Aktion nicht bezahlen.
Wir
haben auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und glauben,
es wäre für den Betroffenen erträglicher die verärgerte
Richterin zu wechseln als den väterlichen Erwachsenenvertreter, der sich
in 10 Jahren glänzend bewährte sowie für die Familie
nachhaltig und über seine schon überschaubare Lebenszeit hinaus plant.
Die vier Abteilungen des Familiengerichts sind routinemäßig mit Versorgungsfragen
befasst und betreuen in vergleichbaren Gerichten Österreichs deswegen auch
Erwachsenenschutzsachen. Sein vom Inhalt her schlichtes und alltägliches
Anliegen an das Gericht, positive Schenkungen nachträglich zu genehmigen
endet für Felix in einem Desaster. Sein Anliegen wurde aus dem Familiengericht
kommend und nach fünf befassten Richterstellen der Beitreibungsabteilung
des Bezirksgerichts möglicherweise gegen den Willen der Richterin zugeteilt
die erkennbar mit dem Publikumsverkehr und den Sozialfragen im Außerstreitverfahren
nicht zurechtkommt. Aber sie hat einen Eid geleistet und dürfte auf dem
Terrain beeinträchtigter Menschen nicht autonom entscheiden, wenn ihr die
Einsicht fehlt.
Sehr verehrte
gnädige Frau, nochmal ein Vergelts Gott eines katholischen Rittersmannes,
dass Sie die Sache Felix an sich heranlassen. Bitte erlauben Sie mir weitere
Ausführungen in denen ich Bedeutsames markiere und Details und Dokumente
mit Webverweisen zugänglich mache sowie ein paar grundsätzliche Bemerkungen,
denn Felix ist nicht allein, man muss auch an Parallelen denken und die Betroffenen
sind es wert.
Es
ist unter den Augen der Kärntner Gerichtsbarkeit in einem fünfjährigen
Procedere und gegen seine rebellierende Familie gelungen dem schwer beeinträchtigten
Felix Seidl aus Klagenfurt seine gesundheitliche und materielle Versorgung zu
entziehen. Felix reklamiert sein Recht auf (residuale) Gesundheit wozu
ihm ein Ferienplatz diente, auf Inklusion (Erwerb) weil ihm beim Wirtschaften
ein bewährter und kundiger Treuhänder zur Seite stünde und den
Schutz seiner Aura und Familie. Um seinen Grundrechten Gehör zu verschaffen,
müsste Felix Migrant und die Eltern Prädikatsjuristen sein in diesem
Land. Alltägliche Barrieren denen beeinträchtigte Menschen gegenüberstehen
finden institutionalisierte, geschulte und geprüfte Helfer. Anders ist
das an der Spitze der Sozialpyramide. Die Pflegschaftsgerichte sind ein sakrosankt
geschützter Raum mit Selbstorganisation und Vertrauensvorschuss. Wechselnde
Richter die man nicht aussuchen kann, aber wenigstens ausgesucht sein sollten
werden autoritärer Teil einer Familie. Im Fall der Familie Seidl stehen
am Ende Schuldzuweisungen bei ungleicher distributio potestatis. In der Folge
seines Ablehnungsantrags gegen die Richterin wird gegen die Mutter eine teilweise
und gegen den Vater die vollständige Ablöse durch einen gesetzlichen
Erwachsenenvertreter verfügt. Es kann nur zur Desozialisierung führen,
wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft)
durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche,
Zuständigkeiten) ersetzt werden. Ursache ist nicht das auf Missbrauchsverhütung
gerichtete strenge Pflegschaftsrecht, sondern ungeordnete Zuständigkeiten
in der Umsetzung. Malversationen sollten wenigstens Alle und gleichmäßig
treffen. Behinderte in Innsbruck gehen zu dem in Unterhaltsfragen geübten
Familiengericht in Klagenfurt zu einem Zivilrichter. Schon die Ausbildung der
Familienrichter ist im Focus umso unverständlicher also die auslastungsbezogene,
zufällige Verteilung der Demütigen nach der Devise „Der Jurist
kann Alles“. Etwa zehn Prozent der Schutzbedürftigen haben Zugang
zum Vertretungsnetz – Erwachsenenvertretung mit multidisziplinärer
Ausrichtung und Leistungskontrolle. Außerhalb wird die Vertretung durch
Rechtsanwälte angeboten auf einer Palette von Fachanwalt, „Vertretungskaiser“
der seine Zuständigkeit delegiert, bis Allgemeinkanzlei mit Auslastungsbedarf.
Ausgewählt wird autonom am Richterpult. Im Falle Felix wird ein Fachanwalt
wegen Befangenheit versagt, weil die Familie seinem guten Ruf vertraut. Auch
die Richterzuteilung ist Glückssache. Behinderte in Innsbruck landen bei
dem in Versorgungsfragen kompetenten Familiengericht in Klagenfurt treffen sie
auf beliebige Zivilabteilungen, bestellt nach Auslastungsbedarf und der Devise
"Der Jurist kann Alles". Die beliebige Verschiebung ausgerechnet der
Agenden der Demütigen hat Malversationen und eine Zwei-Klassen-Justiz zur
Folge. Österreich kann nicht zulassen, was in seinem Sozialraum
geschieht.
Der junge Felix
hat vom Vater vor 15 Jahren ein Ferienhäuschen geschenkt bekommen, neun
Jahre bewohnt, dann verkauft und für das gleiche Geld nahtlos eine schöne
Ersatzwohnung gefunden. Vor 10 Jahren dann bekam er noch drei Eigentumswohnungen
mit dem landläufigen Nießbrauch für die Familie wo er dafür
freie Station und Taschengeld hat. Über solche „Generationenschenkungen“
denken jetzt viele Familien nach, weil eine gewaltige Erbschaftssteuer kommt.
Alles ist verbrieft und der Wert liegt bei einer Million. Die Sache hat einen
Haken, denn der Junge ist beeinträchtigt und unter Pflegschaftsschutz da
tauchen Flüchtigkeiten auf, aber ein guter Vater und ein guter Richter
müssen sich halt einigen zu seinem Glück. Über diesen Glücksfall
allerdings wurden vier Akten geschrieben, das Mega-Exemplar hat einen Umfang
von 362 ON und 3000 Seiten. Ein Referent bemerkt, es ginge darin so "hin
und her", dass man sich nicht mehr auskennt. Nach fünf Jahren in den
Mühlen der Justiz sind die Schmerzen von Felix schon chronisch:
• Der
abrupte Entzug seines seit einer Schenkung in 2008 therapeutisch genutzten Ferienhäuschens
zwischen Plattensee und Bad Héviz und der fünfjährige, bis
heute vergebliche Kampf um eine Ersatzbeschaffung. Die Verweigerung seines Klageanspruchs
auf Amtshaftung und das wiederholte Unterbinden eines medizinischen Gutachtens
aus verfahrensökonomischen Gründen.
• Der unglaubliche Verlust väterlicher Immobilienschenkungen aus
2012 nach Verfügungen seiner Richterin im September 2019 die bis heute
nicht beschlussmäßig vorliegen und deshalb nicht bekämpft werden
können. Das Gericht bestätigt den Absturz vom angehenden Realitäten-Millionär
ins Armenrecht der Verfahrenshilfe in einem amtlichen Status. Niemand weiß
seither, wem die Immobilien gehören und wem die Erträge zustehen.
Der aktuelle Wirtschaftsgericht per 1.11.2022: page23.htm
• Felix hat bereits 5 RichterInnen hinter sich als im Spätsommer
2019 seine Agenda aus der Abteilung 13 des Familiengerichts nach dem Leitsatz
"Der Jurist kann Alles" in die Beitreibungsabteilung also eine beliebige
Zivilabteilung des Bezirksgerichts überwiesen wurde, geschuldet der Unterbeschäftigung
dieser Stelle infolge Corona-Schuldnerschutz. Felix reklamiert sein Recht auf
(residuale) Gesundheit wozu ihm ein Ferienplatz diente, auf Inklusion (Erwerb)
weil ihm beim Wirtschaften ein bewährter und kundiger Treuhänder zur
Seite stünde und den Schutz seiner Aura und Familie. Er beklagt Diskriminierung
und Zwei-Klassen-Justiz zwischen Minderjährigen und beeinträchtigten
Menschen mit gleichem Versorgungsbedarf.
• Als Felix und Vertreter beschließen in ihrer Not die vierte Kraft
der Demokratie die Außensicht der Medien einzuschalten, eine vierseitige
Reportage in News, ein zweiseitiger Artikel in der Kleinen Zeitung erscheint,
in Internet-Foren geschrieben wird und der ORF Interesse zeigt reklamiert das
Gericht das "Recht am Bild". Ohne Bilder keine Berichterstattung,
das ist Pressezensur aus der Richterstube.
• Der auf 100 Seiten begründete Versuch der Eltern seit August 2020
die dort amtierende Richterin Frau Mag. Theresia Fill wegen ungebührlicher
Verfahrensführung abzulehnen geriet in die Wirren der Zivilprozessordnung
und ist noch heute in der Hauptsache nicht entschieden. Felix verzichtet wegen
Übermüdung auf die zustehende fünfte Auflage eines Rekursantrags
und ersucht ersatzweise den Herrn Vorsteher in Zukunft seiner Aufsichtsverpflichtung
besser nachzukommen.
• Als Retourkutsche auf ihre Ablehnung verfügt die Richterin die
im Fall der Mutter teilweise und des Vaters vollständige Ablöse durch
einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Es gab im Vorfeld schon einen mit
Insolvenzverwaltung ausgewiesenen Rechtsanwalt als Kollisionskurator, der wegen
zweijähriger Untätigkeit abgelöst wurde. Nun ist ebenfalls mit
dieser Fachorientierung eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei Levovnik bestellt.
Wir bekämpften diesen Auftrag im Rekurs dieser wurde abgewiesen. Bleibt
uns die Befangenheit des neuen Anwalts vorzutragen, den die Richterin aus erkennbaren
Gründen aus dem Hut gezaubert hat.
• Was Felix aber besonders betrifft ist der Zeitdiebstahl und die Verunsicherung
seiner Eltern durch bürokratische Inanspruchnahme die zwangsläufig
seiner liebenden Betreuung abgeht.
Das „hin
und her“ in der Akte behindert erkennbar die Rechtsfindung und wir bemerken,
dass seine Frau Richterin Festlegungen aus der ersten Anhörung nun seit
drei Jahren durchsetzen will aber wegen fehlender Logik und Ordnung
nicht zurechtkommt. Sie sucht daher Zuflucht bei ihr bekannten Rechtsanwälten
Trötzmüller und Levovnik, während sie die von uns schon früh
beauftragte Wirtschaftskanzlei Dr. Felsberger die ab einer erschöpfenden
Besprechung am 5.3.2020 bis zum 15.4.2020 zu Ihrer Verfügung stand weder
für eine Lösung nutzte noch deren "Äußerung"
zur Kenntnis nahm. Sie verteidigt ihren autoritären Handlungsraum unserer
Familie gegenüber und erkämpft sich Kollegialität im Versagen.
Wo Rechtsmittelrichter positiv entschieden, beziehungsweise Anleitungen einbrachten,
waren sie in Kürze nicht mehr zuständig. Zuletzt Herr Oberrichter
Dr. Kerschbacher laut eigener Auskunft vom 7. Juli 2022. Mangels Beratung
müssen wir unser Recht mit zahllosen Eingaben ertasten und deren Kosten
hinnehmen. Ich bin im 82. Lebensjahr und nicht mehr zu verletzen. Getroffen
wird mein Sohn dem die Richterin aus Passion für Formalien alles nimmt,
was ihm von der Familie zum Besten seiner Gesundheit und materiellen Sicherung
zugedacht wurde. Aus dieser Ohnmacht haben wir seit 2020 versucht, über
Amtsbekanntes hinaus, unser Beschwer nach oben zu tragen. Wir hofften, den der
Angelegenheit angemessenen kleinen Ruck der Verlegung unserer Agenda in eine
Fachabteilung des Familiengerichts zu erreichen. Aktuell begegnen wir aber der
Retourkutsche, die in unserer Ablöse als familiäre Vertreter unseres
Sohnes besteht. Wir glauben nicht, da wir jetzt „Oben“, bei Ihnen
angekommen sind, dass dies mit Ihrer Duldung geschieht und vertrauen, solange
uns noch Zuständigkeit gewährt wird, auf Ihre Autorität und Lösungsbereitschaft
in den ihnen vorgetragenen und nach ungebührlicher Zeit leider offenen
Gegenständen.
Wir, Vater
und Mutter Seidl betreuen unseren Sohn Felix (27, 80 % Beeinträchtigung)
gemeinsam als Erwachsenenvertreter und wollen in 28-jähriger Routine zu
seinem Wohl tätig sein. Seit 5 Jahren befinden wir uns mit unseren Plänen,
die wir in einem Lebenssituationsbericht im September 2019 niedergelegt haben,
in den Mühlen der Klagenfurter Justiz.
Es geht um Immobilienschenkungen des greisen Vaters an seinen Sohn Felix im
Vorgriff auf dessen Erbe, bestehend aus einem Feriengrundstück (2008) das
langjährig seiner Gesundheit diente und drei Eigentumswohnungen (2012)
zur Zukunftsvorsorge. Unsere langjährige Praxis und deren nachgewiesene
Ergebnisse wurden in Frage gestellt und einer nicht enden wollenden Prüfung
unterzogen. Unser Engagement in dieser Sache beweist der umfängliche Schriftverkehr
mit wechselnden RichterInnen.
Ich Vater bin
2012 im 72. Lebensjahr und meine statistische Lebenserwartung ist bescheiden.
Eine Besonderheit in unserer Familie ist die Jugend meiner lieben Frau, die
nach mir ein zweites Leben hat. Nicht unwahrscheinlich erhält Felix einen
Stiefvater. Das motiviert meine Schenkungen aus warmer Hand.
Nun zu deren
Konzept, das sich 10 bzw.19 Jahre bewährte: Die Freizeitbleibe war familiär
genutzt, wurde ordentlich besorgt und mit einem Zugewinn von 200 % veräußert.
Die Schenkung der Ertragsimmobilien ist, wie gebräuchlich, verbunden mit
dem Rückbehalt der Früchte solange der Beschenkte im familiären
Haushalt leben kann. Auch hier haben sich die Substanzwerte wie im Bilderbuch
entwickelt.
Das Eigentum wurde damals zufolge einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung
aus 2010 verbüchert. Die bescheidenen Erträge fließen seitdem
in den gemeinsamen Haushalt. Felix braucht kein Geld solange er im Elternhaus
leben kann, man wirtschaftet aus einer Kasse. Er soll aber mit Vermögen
gerüstet sein für den Fall danach. Mangels Barschaft kann ihm ohne
Gericht niemand etwas wegnehmen. Außer periodischer Kontrolle der Werterhaltung
ist das Gericht vollständig entlastet. Die Mieterträge versteuert
der Vater, besorgt die Verwaltung zusammen mit eigenem Besitz und macht laufend
weitere Zuwendungen.
Das Justizministerium
sieht laut seiner Einlassung vom 18.5.2018 kein juristisches Problem aus der
Belegenheit aller Objekte in Ungarn. Der Besitz zwischen Plattensee und Bad
Héviz sowie in Stadtparklage Budapest hat sich prächtig entwickelt.
Felix wäre Immobilienmillionär, wenn man ihn nur ließe.
Wir brauchten
in 2017 das Pflegschaftsgericht. Wegen der Gartenarbeit sollte der Ferienhausbesitz
von Felix örtlich und nahtlos gegen ein Apartment getauscht werden. Dahinter
stand sein dringender gesundheitlicher Bedarf nach Kontinuität der gewohnten
Therapien. Der Garten wurde mit Gerichtsgenehmigung verkauft. Die gleichzeitig
beantragte Genehmigung der Ersatzbeschaffung dauerte ein volles Jahr. Dem Betroffenen
war seine Bleibe für zwei Feriensommer abrupt und schmerzhaft entzogen.
Das dann erworbene Apartment hat sich nicht bewährt und wurde mit Gewinn
wieder verkauft. Es waren bis dahin 5 wechselnde Richterinnen tätig. Der
Verkaufserlös wurde auf einem Sparbuch (!) für mittlerweile vier Jahre
gesperrt.
Eine im September 2019 neu zugeteilte Richterin Mag.a Theresia Fill (Beitreibungsabteilung
6 des Bezirksgerichts) meinte zur Arbeit der Vorgängerinnen „So geht
das nicht“ gab in der ersten „Anhörung“ bekannt das Geschenkpaket
vollständig aufzuschnüren und präjudizierte vor versammelter
Familie Seidl:
ad 1 sie werde den Kauf einer Ferienwohnung in Ungarn keinesfalls genehmigen.
Sie argumentierte mit dem ABGB, dort seien nur inländische Immobilien zugelassen.
Erst im Beschluss vom 10.4.2020 erkennt sie immer noch wackelig: „Selbst
dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“
gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten
der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der
Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz
ergibt sich die folgende Strategie, nun dem Betroffenen beliebig „entscheidungsrelevante
Dokumente“ abzuverlangen. Ein neurologisches Gutachten zum vordringlich
gesundheitlichen Bedarf wurde dem Epileptiker Felix bis heute versagt.
ad 2 die Schenkung der Ertragsimmobilien sei nichtig, weil diese nicht auf einer
Auktion erstanden wurden und somit die Bedingung einer Genehmigung aus 2010
nicht erfüllt sind. Mit zwei geschlossenen Augen könnte noch die Schenkung
gedeckt sein aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Die Eltern hätten
sodann alle Mieteinnahmen seit 2012 zu erstatten. Die Mutter wendete schüchtern
ein, die bescheidenen Einnahmen seien ohnehin dem Lebensunterhalt des Sohnes
zugutegekommen.
Neben diesem Genehmigungskonflikt tauchte dann später noch ein Lapsus auf.
Schenkungsvertrag und Nießbrauchvereinbarung fehlt neben uns Eltern die
Gegenzeichnung eines Kollisionskurators. Das ist aber nachzubessern. Es wurde
auch ein Kurator bestellt, diesem jedoch während einer zweijährigen
Untätigkeit zugeschaut. Der Immobilienbesitz ist seit 2019 in der Schwebe,
niemand weiß, wem was gehört und wem der Ertrag zusteht.
Auf die Präjudizien ad 1 und ad 2 bezogen wir uns mit zwei Anträgen
vom Oktober 2019, die bis heute nicht abschließend bearbeitet sind. Es
ist für den juristischen Laien unvorstellbar, dass diese Praxis der langen
Bank nicht auffällt und einer Revision unterliegt. Ein Insider war um Aufklärung
bemüht: „Seit dem Fall Pilnacek ist die Unabhängigkeit der Richter
in einem neuen Licht, da traut sich keiner mehr dran.“ Die Höchstrichterin
Dr. Irmgard Griss bedauert Felix um seinen Verlust und trägt den Gerichten
auf: „Die Justiz kann und muss sich bemühen, durch Auswahl und Ausbildung
sicherzustellen, dass RichterInnen ihrer verantwortungsvollen Aufgabe gerecht
werden. Letztlich kommt es immer darauf an, in welchem Maß der Richter
oder die Richterin bereit ist, sich in die Beteiligten hineinzuversetzen und
die Angelegenheit mit ihren Augen zu sehen.“
Nur selten
wird sich ein Erwachsenenvertreter dem Nervenkrieg, den Kosten und Mühen
einer Analyse des gerichtlichen Sozialverhaltens unterziehen und seinen Schützling
dem Risiko verärgerter RichterInnen aussetzen. Doch Felix steht für
Alle und diese sind es wert. Meinen ritterlichen Einsatz für die Schwächsten
kommentiert das Kontrollgericht als weitschweifend, bescheinigt mir im Beisatz
vom 21.6.2021 verminderte Postulationsfähigkeit und gibt dem Erstgericht
auf, "die im § 14 AußStrG normierte Anleitungspflicht besonders
sorgfältig wahrzunehmen". Der gleichzeitige Vorschlag des wohlmeinenden
Kontrollgerichts, Felix eine Ferienwohnung in Grado zu kaufen war auch keine
Hilfe. Felix braucht eine Ganz-Jahresbleibe, ein Saisonende verspürt er
als Trennungsschmerz. Hitze und Trubel verursachen Krampfanfälle. Es gibt
dort keine bezahlbaren Anwendungen und der Rettungswagen kommt aus Pordenone.
Die ungarische Ferienwohnung dient im Nebenzweck auch noch der Verwaltung der
Ungarnimmobilien von Vater und Sohn.
Beeinträchtigte
Menschen sind ungewöhnlichen Gefahren ausgesetzt es ist nicht rational
aber erlebt, dass sie einen besonderen Schutzengel haben. Auch vor ihren obersten
Dienstleistern, den Pflegschaftsgerichten sind sie in Gottes Hand denn ihre
familiären Rechtsvertreter sind Laien und schwache Helfer in streng reglementierten
Pflegschaftssachen die ohne Sozialbildung, Empathie, Manuduktion und Gesprächsbereitschaft
der RichterInnen nicht zu führen sind.
In
Summa bestätigt das Kärntner Landesgericht mit seinen ausschliesslich
negativen Rechtsmittelentscheidungen, dass die Entscheidungen und Unterlassungen
von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill
1. Auftrag und Normen des Pflegschaftsrechts entsprechen und zwar auch hinsichtlich
der Verfahrensdauer und der Kompetenz und Berechtigung zweier Kuratoren in Folge,
2. der sämtlichen Gerichtsinstanzen in Pflegschaftsangelegenheiten ganz
allgemein anheimgestellten Sorgetragungsverpflichtung entsprechen,
3. zum gesundheitlichen und materiellen Wohl des Betroffenen gerieten, seiner
Psyche und dem Wissensstand um den sozialen Lebensraum beeinträchtigter
Menschen entsprechen und
4. der Betroffene zur weiteren Betreuung seiner Interessen nicht eines Wechsels
der bisher tätigen Richterin Mag.a Theresia Fill, sondern des väterlichen
Erwachsenenvertreters DKfm. Johann Seidl bedarf.
Als Retourkutsche zu unserem fortgesetzten Ablehnungsbegehren empfinden wir
die 1.9.2022 kurz und bündig ausgesprochene Ablöse des Vaters aus
der Verwaltung seiner Schenkungen durch eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei.
Seit dem 4.5.2022 gilt jedoch die Meinung des Obergerichts es sei auch die Frage
zu klären "wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische
Wohlbefinden des Betroffenen, sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf
die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“
Subtile Fragen sind nicht Sache der Frau Richterin. Wir bekämpfen daher
ihre Entscheidung durch einen Einspruch an das Landesgericht vom 19.9.2022 Rekursantrag
page14.htm
5. Der ersatzweise Erwerb einer Ferienwohnung wurde von der Amtsvorgängerin
am 13.06.2018, allerdings nach einer Verfahrensdauer von einem Jahr und dem
Entzug für zwei Feriensommer, mit dem Bemerken genehmigt: „Der Betroffene
bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten
Umgebung zu verbringen.“ Auch das Kontrollgericht hat am 13.12.2019 die
Anschaffung einer Ferienwohnung genehmigt. Es sollte am selben Gericht eine
Kontinuität von Entscheidungen gelten und eine diametral entgegengesetzte
Handhabung durch Richterin Fill beanstandet werden.
6. Die letzte Zurückweisung der Ersatzbeschaffung einer Ferienimmobilie
erfolgte durch das Landesgericht mit Beschluss vom 4.5.2022 wegen unzureichender
Konkretisierung des Vorhabens welches in der Realität und mit ungarischer
Rechtshilfe bereits für Felix verbüchert ist. Auf einen konkreten
Mangel der neun (!) dem Erstgericht vorgelegten Dokumente wird im Beschluss
nicht eingegangen und ich fragte den Herrn Rechtsmittelrichter am Telefon: „Was
machen Sie eigentlich, wenn ich mit den eingereichten 9 Dokumenten zu Ihnen
komme?“ Zudem wurde übersehen, dass die ablehnende Erstentscheidung
meinen Verbesserungsantrag vom 13.07.2021 überging: "Ich bitte das
Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung
des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert
werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung
würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das
Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung
der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung".
Die Richterin war außerdem durch eine laufendendes Ablehnungsverfahren
gehemmt. Das Rekursgericht versagt im Beschluss vom 4.5.2022 den weiteren Rechtsweg,
der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei unzulässig und bescheidet
am 1.9.2022 hierzu "ein gegen diese Rekursentscheidung jeweils noch zulässiger
außerordentlicher Revisionsrekurs wurde nicht erhoben." Dieses doch
zulässige Rechtsmittel hätten wir gerne und mit sicherem Erfolg ergriffen.
7. In der Zurückweisung wird argumentiert, der Schutz vor Fehlentscheidungen
sei durch die Berufung an die zweite Instanz ausreichend gegeben und führe
deshalb nicht zur Abberufung einer Richterin. Dabei wird übersehen, dass
die Richterin Mag.a Fill Rekursentscheidungen schlichtweg übergeht. So
die Genehmigung einer Ferienwohnung in Bad Héviz in der Rekursentscheidung
vom 13.12.2019: "Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss
wird abgeändert, sodass er lautet: "Die geplante Rechtshandlung des
Pflegebefohlenen, nämlich der Erwerb einer Ferienimmobilie in Bad Héviz
(Ungarn) je zur Hälfte mit seineem Vater DKfm. Johann Seidl, wird pflegschaftsgerichtlich
genehmigt." Gegen die 6-wöchige Lagerung eben dieser Entscheidung
vor ihrer Zustellung und dadurch verursachte Unmöglichkeit des Geschäfts
dürfen wir ohne Ergebnis opponieren. Ohne Erwähnung bleibt auch der
jahrelange Aufschub von Entscheidungen, wodurch Rechtmittel gar nicht erst erlangt
werden.
8. So wird die schadenbringende dreijährige Verschleppung der nachträglichen
Genehmigung der Schenkung von Ertragsimmobilien an den Betroffenen in 2012 der
Richterin nicht angelastet, obwohl sie der Einspruchssenat mit Beschluss vom
4.5.2022 als ungebührlich apostrophiert und nachdrücklich beanstandet.
"Das Erstgericht wird im Weiteren nicht umhin kommen, sich mit den
zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten
Bedenken und Säumnissen auseinander zu setzen und hiernach im wohlverstandenen
Interesse des Pflegebefohlenen, die sich dann als erforderlich zeigenden (Verfahrens-)
Schritte umgehend in die Wege zu leiten haben, um solcher Art mit der diesfalls
gebotenen Raschheit den hinsichtlich der "Liegenschaftsschenkungsverträge"
bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten
Rechtssicherheit zu schaffen." Wie aus dem per 1.11. 2022 eingereichten
Jahreswirtschaftsbericht ersichtlich gibt es keine Fortschritte, sondern neue
Hürden: Der Betroffene ist wieder einmal mit Gerichts- und Übersetzungskosten
von 1.600 € belastet und wegen der Kontosperre nicht zahlungsfähig.
Vollstreckung wurde meiner Frau am 2.11.2022 angedroht.
9. Dem Landesgericht ist für den folgende Anmerkung in der Zurückweisung
zu danken: "Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von
Verhandlungsstoff, wie sie im Rekurs desgleichen neuerlich behauptet werden,
ist primär mit dem Instrument eines Protokollberichtigungsantrages zu begegnen."
Seit ihrem Monolog bei der ersten „Einvernahme“ vom 20.9.2019 und
dessen inhaltsferner Protokollierung, bemühen wir uns immer noch und zuletzt
in der Sitzung vom 17.8.2022 um eine Richtigstellung. Das geschah unmittelbar
nach Zustellung telefonisch, nach Verlangen in Schriftform mit einem Gegenprotokoll
am gleichen Tag, sechs Änderungsanträgen in Folge, dem Vortrag von
sechs Wahrheitsfragen zu Protokoll, der Bitte um Gegenüberstellung mit
den Teilnehmern und Sichtung der ja auf die Fixierungen der Richterin direkt
bezugnehmenden zeitnahen Korrespondenz. Die Richterin entscheidet am 31.8.2020
mit AZ 58 P 45/19s Ziffer 3 nach unserem13-monatigen Ansturm dreizeilig: „Die
Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum
statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Der Termin fand beim Bezirksgericht
Klagenfurt wie im Protokolldeckblatt handschriftlich von der Richterin richtig
festgehalten, am 20.9.2019 statt und nicht wie in der Übertragung des Protokolls
angeführt am 19.9.2019. Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf §
22 AußStrG nicht möglich.“ Wir haben in der Zwischenzeit 4
Protokollbeschwerden, die ursächlich sind für unseren Vertrauensverlust
und werden nun die Gelegenheit eines Protokollberichtigungsantrags beanspruchen.
10. Es wird übergangen, dass der Ablehnungsantrag bedingt gestellt wurde
und nach real bestehender Eigentumsverteilung eigentlich grundlos ist. Mangels
gerichtlicher Nachbesserung von Genehmigung und Schenkungsvertrag in angemessener
Frist sind diese nichtig und die Objekte ex lege nach wie vor im Eigentum des
Schenkers. Nach Erfahrung der bürokratischen Barrieren die jegliche Flexibilität
am Immobilienmarkt behindern und einer geordneten Wirtschaftsführung entgegenstehen,
entlasten wir den Betroffenen mit unserem Antrag auf schlichte Anerkennung dieser
Rechtslage, den wir am 2.8.2022 einbrachten. Der Bestand würde danach freihändig
saniert und Felix testamentarisch wieder zugesprochen. Felix beansprucht die
Dienste der Abteilung 6 bis zum Erbfall nicht weiter in wirtschaftlichen Anliegen.
11. Unter dem Tisch landet auch der Hinweis auf die Verletzung residualer Personenrechte
des sehr schwachen Felix. Im Speziellen das Recht auf Erwerb (Inklusion) wenn
ihm in Rechtsgeschäften ein kundiger und bewährter Treuhänder
zur Seite steht und das Recht auf residuale körperliche Unversehrtheit,
also Gesundheitspflege durch ein gewohntes Freizeitareal. Durch ein Verbot von
Bildern wird ihm ausdrücklich aberkannt, seine Verletzungen persönlich
und öffentlich zu vertreten. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist
Pressezensur aus der Richterstube.
12. Dort unter dem Tisch landet auch die allen erreichbaren Instanzen vorgetragene
Beschwerde über Zwei-Klassen-Justiz in Klagenfurt. Bei gleichgelagerten
Bedürfnissen erhalten Minderjährige die Obhut des in Fürsorge
erfahrenen Familiengerichts und einer psychologischen Verfahrenshilfe. Beeinträchtigte
Menschen werden im gleichen Haus der Beitreibungsabteilung zugewiesen und zwar
nach Auslastungsbedarf und der Devise: „Der Jurist kann Alles“.
Die Diskriminierung reicht bis hin zur ungleichen Ordnung der Verfahrenskosten.
13. Es steht im Lehrbuch der Neurologen ganz oben, dass man die Lebensverhältnisse
eines Epileptikers nicht abrupt ändern darf. Der willkürliche abrupte
Entzug seiner Ferienimmobilie für zwei Feriensommer stellt einen Angriff
auf die körperliche Unversehrtheit von Felix dar und wird vom Institut
für internationales Betreuungsrecht auch als solcher bewertet. Beiden Gerichten
wurden die Folgen, nämlich eine eklatante Zunahme der Anfallshäufigkeit
und Medikation mit Unterlagen der Krankenkasse seit 2017 nachgewiesen und dem
Betroffenen trotzdem die seit 2017 beantragte ärztliche Unterstützung
dauerhaft versagt. In der Beurteilung des Ablehnungsbegehrens findet sich diesbezüglich
keine Erwähnung.
14. Die Frau Richterin hat ein Defizit in Sozial- und Versorgungsfragen und
keine Ahnung von Vermögensverwaltung. Es dürfte der Sorgfalt und möglicherweise
dem richterlichen Eid widersprechen, die unterstützend beantragte Tätigkeit
eines Wirtschaftstreuhänders abzulehnen, eine Allgemeinkanzlei Trötzmüller
mit Hauptausrichtung Insolvenzen mit der Kuratur zu beauftragen und deren Untätigkeit
über 2 Jahre zuzuschauen. Demgegenüber hatte ich mit Antrag vom 6.5.2020
verlangt, einen testierfähigen Wirtschafter zum Kurator zu bestellen. „Wenigstens
das Fach „Rechtskunde“ wird durch die Frau Richterin abgedeckt werden
und der ergänzende Sachverständige kann nur ein testierfähiger
Wirtschafter sein.“ In dem Zusammenhang darf an die Einlassung des Justizministeriums
vom 28.5.2018 erinnert werden, welches die Dominanz einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
außer Frage stellt."
15. Es muss auffallen, dass die Richterin die Vorsorge eines 27-jährigen
in ein Sparbuch drängt und eine nachhaltige Anlage der Mittel durch ein
Dogma der Vollübersetzung ungarischer Dokumente verhindert, die sich der
Betroffenen gar nicht leisten kann. So die Übersetzung von 80 Seiten historischer
Mietverträge, ohne Aussage über aktuellen Mieteingang und 50-seitige
Wertgutachten über einen Neubau, deren Bewertungsseite der Forensiker ohnehin
in deutscher Sprache ausfertigt. Die technische Beschreibung ist ohne jeden
Erkenntniswert für das Gericht. Es gibt einen Hoffnungsschimmer. Die Richterin
zieht nach drei Jahren ohne jedwede nützliche Entscheidung überraschend
ungarische Dokumente heran und gibt ihrerseits Teilübersetzungen in Auftrag.
16. Am Sparbuch wird die Denkweise von Juristen und Wirtschaftern deutlich.
Der Jurist fragt nur: ist eine Handlung rechtens? Im Gesetz steht Sparbücher
seien mündelsicher. Der Wirtschafter hinterfragt Nachhaltigkeit und Nutzen
für den jungen beeinträchtigten Menschen. Das Sparbuch von Felix beinhaltet
auch kein „Sparguthaben“, sondern unantastbares Bestandsvermögen
als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs. Die Richterin hatte der
Sachwalterin jährliche Abhebungen von 10.000 € für Konsumzwecke
und einen PKW-Kauf zugestanden. Wir haben das nicht wahrgenommen sonst würde
das Guthaben nicht mehr existieren. Das Sparbuch wurde vor Kurzem folgerichtig
gesperrt. Seit Wertverlust in fünf Jahren wird wohlwollend übergangen.
17. Der nötigen Entmündigung der Klienten folgt die Entmündigung
der Erwachsenenvertreter die besonders in ihrer familiären Ausprägung
mit unnötigen Prüfmechanismen (Schikanen) belastet werden. In der
Wirtschaftsverwaltung unterliegen sie ohnehin den zivilrechtlichen Pflichten
und der Haftung eines Treuhänders. Den Verdacht von Schikane bestätigt
übrigens das Obergericht bereits mit Beschluss vom 13.12.2019: "Es
kann aus der Sicht des Pflegschaftsgerichtes nur angezeigt sein, die vorbildlich
handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen zu unterstützen und
allenfalls zu beraten, nicht jedoch durch überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen
zu belasten." Dieser Beitrag hätte Eingang in die Beurteilung unseres
Ablehnungsbegehrens finden sollen. Hartherzigkeit, rauer Umgang und Vertrauensverlust
sind keine Kategorien. Befangenheit ist schwer nachweisbar, zumal die Frau Richterin
ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. (Siehe Intervention des Herrn
Vorstehers vom 1.2.2021) Der aus der Korrespondenz entnehmbare Anschein von
Böswilligkeit oder mangelnder Sozialorientierung einer Richterin sollte
im familienbezogenen Pflegschaftsverfahren aber schon ausreichend sein. Zu den
Chancen einer Ablehnung der Richterin in zweiter Instanz vertrat der Herr Vorsteher
die Meinung: "Die machen das nicht" und wollte uns offensichtlich
helfen. Zur Unterstützung des auch nach Status der Richterin mittellosen
Felix bewilligte er ihm eine Verfahrenshilfe. Was anders als Missgunst wird
sichtbar, wenn die Richterin diesen Rechtsbeistand durch eine Beschwerde beim
Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft.
18. Zum Verständnis meiner Entrüstung habe ich das Kontrollgericht
gebeten, Einblick in das 10-seitige Protokoll der Sitzung vom 16.2.2022 zu nehmen.
Die Richterin verhört mich älteren Herrn eineinhalb Stunden pausenlos
mit vorbereiteten Fragen, die ich aus dem Stehgreif beantworten muss. Ich ringe
um Luft und versuche die Maske zu lockern. Die Richterin befiehlt mir, die Nase
zu bedecken obwohl wir im Sitzungssaal einen Abstand von 5 Metern haben und
sie hinter Glas sitzt. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen. In
dem Zustand soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Die Frau Richterin
protokolliert, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche
Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum
des Gerichts. Die weiterführende Vorladung unterblieb, die folgenden vier
negativen Entscheidungen erfolgten kontaktlos.
19. Der Fall Felix und die Rolle der Richterin sind allen Etagen des Bezirksgerichts
bekannt, wir werden bedauert. Anträge sind seit Jahren unbearbeitet und
die Richterin greift neue Rechtssachen auf wie das Recht am Bild um ihr unangenehme
Presse zu verhindern oder die Ablöse des Erwachsenenvertreters als direkte
Antwort auf dessen Ablehnungsbegehren. Zusammen mit der Präjudizierung
aller Entscheidungen in Anonymität bereits vor der ersten Anhörung
am 20.9.2019 und laufende Protokollierungsmängel sollten eine Strategie
sichtbar machen, die unserem Kind nicht zuträglich ist und in Summe den
kleinen Schritt der Verlegung seiner Agenden in das Familiengericht oder in
die Hand der uns wohlgesonnenen Vertretung Frau Richterin Mag.a Ulrike Wallner
rechtfertigen.
20. Die Agenden von Felix wurden ab 20.9.2019 aus der Abteilung 13 des Familiengerichts
an die Beitreibungsabteilung 6 überwiesen. Offensichtlich zu deren notwendiger
Auslastung, denn als Coronafolge waren Beitreibungen und Insolvenzen aufgeschoben.
Es ist Wirkung der Geschäftsverteilung in welcher einer Beitreibungsabteilung
unter Leitung der dort bewährten Zivilrichterin in einem Handstreich die
sozial- und versorgungslastigen Erwachsenenschutzsachen zugeschlagen werden
und sie sakrosankt wird am ersten Tag. „Learning by doing“ ist dann
angesagt und es gibt Opfer auf diesem Weg. Ich war Kleiderfabrikant und im Team
mit 1200 Frauen. Fachausbildung war damals Unternehmenssache. Wenn wir bei der
Auswahl versagt haben war die Qualifizierung von Frauen ein steiniger Weg.
21. Die Frau Richterin exkulpiert sich gegenüber Vorsteher, Medienstelle,
Kontrollgericht und Justizombudsstelle mit Vorlageberichten, Stellungnahmen
und Gegenvorwürfen die in einem transparenten Verfahren dem Beschwerdeführer
zugängig gemacht werden sollten. Die Berichte sollten jedenfalls nicht
enthalten 1. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen
Neurologen zurückgezogen. 2. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung
mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten
worden. 3. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen.
4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens
sei die ablehnende Partei und nicht die Frau Richterin.
Die vier Vorwürfe page22.htm
Ich möchte
auch bemerken, dass alle Entscheidungen der vorgenannten Stellen, mit Ausnahme
einer Anhörung des Herrn Gerichtsvorstehers, kontaktlos getroffen wurden.
22. Der Zugang zum Recht ist auch eine Kostenfrage. Während gleichgerichtete
Pflegschaftsverfahren für Minderjährige kostenfrei geführt werden
sind Erwachsenenschutzsachen gebührenpflichtig zu Lasten des kranken Betroffenen.
Gebühren werden in unserem Fall aus zwei Jahren nachgeholt. Sie entstehen
auch für Zurückweisungen des Kontrollgerichts in Sachen die in erster
Instanz mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen sind. Honorare entstehen
neuerdings für Übersetzungen und Gutachten die wir als verspätet,
unnötig oder dilettantisch beeinspruchen. Diese Dinge, die in der Kanzlei
der Frau Richterin vorgeschrieben werden sind bislang nicht geprüft.
Placet oder
Gleichgültigkeit der beteiligten Juristen hebt den gerichtlichen Umgang
mit dem Therapiebedarf und der Zukunftsvorsorge des Felix Massimo Seidl über
den Einzelfall hinaus. Er zeigt auf, dass die nutzbringende Verwaltung von Mündelvermögen
jedenfalls in Kärnten unmöglich ist und erklärt warum österreichische
Familien Ihre Schwächsten arm halten wie eine Kirchenmaus und der öffentlichen
Versorgung überlassen. Wer von den Betroffenen doch ein paar Groschen besitzt
wird in „mündelsichere“ Sparbücher und Krisenanleihen
veranlagt. Dem 27-jährigen Felix, der seine Mittel erst braucht, wenn die
Eltern nicht mehr sind wird seit fünf Jahren ein Sparbuch mit 71.000 €
Guthaben oktroyiert und jüngst auch noch gesperrt um gesichert diesem Zukunftsbedarf
zu dienen.
Aber auch behinderte
Menschen werden künftig erben, jeder von uns kann seine Entscheidungskraft
verlieren und gerät mit seinen Gütern unter Kuratel. Dem Thema kommt
also Breitenwirkung zu und es sollte die Öffentlichkeit berühren wer
mit welcher Qualifikation in diesem Land Versorgungsentscheidungen für
die Hilflosen trifft. Dringender noch bedarf das im Fall Felix aufgetretene
Übergehen des Gesundheitsbedürfnisses gegenüber ungebührlichen
Formalien der Kritik und Bereinigung. Gesundheitsfürsorge ist das dringendste
Bedürfnis eines beeinträchtigten Menschen.
Ich möchte
Veränderungen nach dem Gesetz der Menschlichkeit anstoßen. Geeignetes
Medium hierzu ist die Website des zu errichtenden „Exklusivkreis transitive
Erwachsenenvertretung“ (exklusivkreis.at
– exklusivkreis.org) einer
kleinen Gewerkschaft der familiären Erwachsenenvertreter. Ich biete darin
zunächst eine gegliederte, mit Dokumenten verlinkte und behutsam illustrierte
Protokollierung der Wohltaten an Felix und seinen elterlichen Vertretern an.
Deren Inhalt habe ich seit Bestehen allen beteiligten Instanzen bis hinauf zur
Richtervereinigung zur Stellungnahme aufgedrängt. Der Frau Richterin ging
sie in der damaligen Form bereits am 7.10.2019 zu. Der gewaltige Umfang, ein
Spiegelbild der Gerichtsakte aus 350 ON und 3000 Seiten, lässt sich auf
den schlichten Inhalt herunterbrechen: Felix habe sein eigenes 9 Jahre gewohntes
Freizeitdomizil trotz kontrollgerichtlicher Genehmigung im Dezember 2019 verloren.
Er besitze ersatzweise ein toxisches Sparbuch. Wir Eltern hätten ihn mit
einem sonnigen Plätzchen entschädigt aber Felix wohne nicht mehr in
eigenen vier Wänden die für ihn adaptiert sind. Die Zukunftsvorsorge
für Felix durch drei in Budapest 2012 auf ihn verbriefte Eigentumswohnungen
habe heilbare Formfehler aufgewiesen. Durch den ungebührlichen Verzug der
nachträglichen Genehmigung seien Eigentum und Ertragszuschreibung seit
September 2019 zwischen dem Vater und Felix ungeklärt. Auslöser sei
eine Genehmigung aus 2010 die in Ungarn positiv ausgelegt und in Österreich
durch eine Richterin verworfen wird, die im Ruf steht, Alles ganz genau zu nehmen.
Das Gericht habe im dreijährigen Schwebezustand den im Lebenssituationsbericht
vom September 2019 detailliert vorgetragenen Wirtschaftsplan unterbunden, für
den leicht abzusehenden Erbfall ein Chaos programmiert, die vorgesehene Realisierung
der Werte vereitelt und den inzwischen abgewohnten Immobilienbesitz den Risiken
aus Pandemie, Zinsentwicklung, Währungsabwertung und ungarischer Rezession
unterworfen.
Die Situation
von Felix gibt eine kleine Filmdokumentation wieder die vor zwei Jahren entstand.
Durch die noch heutige Aktualität wird die Gangart des Gerichts belegt.
Die Richterin klagt seine Mutter übrigens wegen darin und in den Berichten
von News und Kleine Zeitung enthaltenen Bildern denen zwangsläufig die
Genehmigung des schwachen Felix fehlen muss. Ohne Bilder kein Bericht so erleben
wir Pressezensur aus der Richterstube. Hier der Film
Dem Muster der sechsunddreißig
verunglückten Amtshandlungen in einer schlichten und alltäglichen
Sache "Schenkung aus warmer Hand" folgt der gegenständliche Ablehnungsantrag
gegen die tätige Richterin, der seit zwei Jahren gestellt wird und den
juristisch ungebildeten Vater hilflos in die Wirren der Zivilprozessordnung
führt. Er stellt den Antrag erstmals im August 2020, begegnet einer Ablehnung
des Gerichtsvorstehers mit vergessener Rechtsmittelbelehrung, auf Beschwerde
dann deren wiederholter Zustellung mit neuer Frist. (Zurückweisung im Rekurs:
Die rechtzeitige Beschwerde wurde nicht als formeller Antrag bewertet). Gewährung
einer Verfahrenshilfe mit verbundener Hemmung aller Fristen. Nachfolgend deren
Rücknahme in Begleitung einer veralteten Rechtsmittelbelehrung. Zur Entschädigung
Zusage einer großzügigen Einspruchsfrist über die Gerichtsferien
hinaus. (Zurückweisung des Rekurses, der Herr Vorsteher durfte das nicht)
Einen dritten Antrag in gleicher Sache reichen wir im November 2021 ein. Ausgerechnet
der Verursacher aller Irrläufe entscheidet: „Diese ständig
wiederholten Ablehnungsanträge können jedenfalls bereits als rechtsmissbräuchlich
angesehen werden“ und unterdrückt diesen Antrag. Wir reklamieren
den Verstoß beim Landesgericht mit dem Ergebnis einer weiteren jetzt also
vierten Einbringung. Dem wiederholten dritten, also eigentlich vierten Rekurs
wird diesmal nicht stattgegeben, weil ein Ablehnungsantrag spontan nach Bekanntwerden
der Beschwerdegründe zu erfolgen hätte. (!) Ich habe mit der Einreichung
im August 2022 allerdings auch neue Tatsachen vorgetragen, die das Landesgericht
als fünften und zulässigen Antrag an das Erstgericht wertet und dem
Herrn Vorsteher eine neuerliche Bearbeitung aufträgt. Der Herr Vorsteher
weist auch diesen Antrag wieder ab und zwänge uns zu einem vierten oder
je Zählweise fünften Rekurs. Er kritisiert die Weitläufigkeit
meiner Begründungen. Ich schreibe mir diese in Not vom Herzen, ich darf
Felix und meine Lieben nicht mit dieser Richterin zurücklassen.
Der Ablauf im Detail: page9.htm
Die umfängliche
Korrespondenz mit den Gerichten ist Folge der allseitigen Gesprächsresistenz
und Beratungsrenitenz. Niemand erklärt uns unsere Rechte, die wir mit einer
Flut von Anträgen ertasten müssen. Das Magazin News zitiert in einem
4-seitigen Beitrag zu unserem Fall die Leitung von Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung:
„Durchatmen“ rät Martin Marlowitz „und zwar auf beiden
Seiten“, er habe die Erfahrung gemacht, dass klärende Gespräche
in der Regel die einzige Lösung sind, vor allem für Eltern. Den Richter
könne man nicht aussuchen, man sei auch in verfahrenen Situationen aufeinander
angewiesen. Bei den „Anhörungen“ der letzten 3 Jahre hätte
sich meine Frau über eine warmherzige Eröffnung „Was macht der
oder wie geht es dem Felix“ sehr gefreut. Die Verweigerung von Vorsprachen
ist vor allem der Justizombudsstelle vorzuwerfen, die mit ihren Sprechstunden
Imagewerbung betreibt, uns Erwachsenenvertreter auf fünfmalige Anfrage
nicht empfängt und nicht einmal dem Ansuchen der Kärntner Behindertenanwaltschaft
entspricht. Ersatzweise und auf Empfehlung des Herrn Rechtsmittelrichters bat
ich vergeblich um ein Schlichtungsgespräch beim Herrn Präsidenten
des Landesgerichts. Die Ablehnung beantwortete ich mit einem offenen Brief.
Telefonkontakte mit befassten Richtern beginnen mit der ärgerlichen Frage
"Woher haben Sie meine Nummer" und enden mit sofortiger Sperre. Meine
Frau ist außer sich wegen einer ihr angedrohten Strafanzeige und der Aussicht
den Vater aus der Vertretungsgemeinschaft für Felix zu verlieren. Sie zerreißt
ihr zugestellte Gerichtsbeschlüsse ungelesen vor versammelter Verwandtschaft.
Ich bitte vor Kurzem die eingeweihte Familienrechtsexpertin Richterin Mag.a
Löbel und ersatzweise die Grande Dame des Landesgerichts Hofrätin
Dr. Steflitsch von Frau zu Frau mit ihr über ihre Situation zu sprechen
und gebe die Handynummer bekannt.
Die Gesprächsversuche: page19.htm
Durch
Eingaben beim Personalsenat und dem Herrn Präsidenten
des Landesgerichts beklagen wir heftig die hemdsärmelige Verteilung der
Erwachsenenschutzsachen zur Auslastung von Zivilabteilungen, vergleichen die
Ordnung mit den Geschäftsverteilungsplänen anderer Bezirksgerichte
und reklamieren im Einklang mit dem Institut für internationales Betreuungsrecht
die Verletzung von Grundrechten beeinträchtigter Menschen: "Es kann
in diesem Einzelfall auch nicht davon gesprochen werden, dass eine eventuell
entschuldbare Fehleinschätzung einzelner Beteiligter vorliegt. Ganz im
Gegenteil – wenn sogar Mitarbeiter des Justizministeriums erst darauf
hingewiesen werden müssen, dass entscheidungserheblich im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen vor allem anderen zunächst die Bedürfnisse, Präferenzen
und das Wohl der Betroffenen sind, muss offenbar sogar kollektives Unvermögen
in Betracht gezogen werden. Dieses Verhalten zeigt, dass es nichts mit übertriebener
Dramatik zu tun hat, wenn in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Achtung
und Wahrung der Menschenrechte insbesondere der Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechte
bemüht wird."
Kritik der Geschäftsverteilung page0.htm
Dadurch ermutigt
erlaube mir vier Forderungen aus einem Katalog von zwanzig wiederzugeben, die
sich ein künftiger Exklusivkreis transitorische Erwachsenenvertretung auf
die Fahnen schreibt. Sie beziehen sich ganz allgemein auf die Gerichtsorganisation,
Veranlagung von Mündelgeld und nicht unser konkretes Verfahren das aber
den Wert eines Präzedenzfalles hat.
• Auf die Familiengerichte kommen zwei Novellen zu, eine Reform des Kindschaftsrechts
und der Nationale Aktionsplan Behinderung. Der ersten fehlt der Einschluss gleich
gelagerter Anliegen der behinderten Menschen. Im zweitgenannten Entwurf glaubt
die Behindertensprecherin der Grünen als Autorin sogar, eine darin vorgesehene
„bessere Qualifizierung von Familienrichter*Innen“ käme den
beeinträchtigten Menschen zugute. Personalsenate denken aber nicht daran,
Erwachsenenschutzsachen den Familiengerichten zuzuweisen und sehen die Demütigen
als disponible Masse der Auslastung von Zivilabteilungen nach der Devise „Der
Jurist kann Alles“. Der Exklusivkreis fordert Pflegschaftssachen ganz
allgemein der Routine von Familienrichterinnen zu überlassen, dieses Fach
als obersten Sozialberuf zu definieren und nach Kriterien der Sozialberufe zu
qualifizieren. Wo diese Spezialisierung nicht gelingen kann, sollten eine erweiterte
Familiengerichtshilfe oder das Vertretungsnetz alle Entscheidungen begleiten.
Meine Sicht der Dinge formuliert die Kleine Zeitung in einem Satz: „Behinderte
und deren Sachwalter werden einer Diskriminierung und im Vergleich zu Scheidungskindern
Zwei-Klassen-Justiz unterzogen“.
• Rekursanträge an die Kontrollgerichte sollten im Außerstreitverfahren
auch mündlich eingebracht werden dürfen. Das senkt die Zutrittsschwelle
und allein das Gespräch mit einer zweiten Instanz könnte Konflikte
lösen. Mindestens sollte persönlicher Kontakt hergestellt werden mit
der Chance unzulässige oder chancenlose Anträge zurückzuziehen.
Es muss generell mehr gesprochen werden in Pflegschaftssachen. Auf einer den
Richterinnen vorgeschalteten Verwaltungsebene (Rechtspfleger) wäre Raum
dafür. Ab einer viel zu niedrigen Wertgrenze des Mündelvermögens
beginnt dagegen die oberste Zuständigkeit und eine Richterin spielt sich
mit Bagatellen. Unsere Mutti muss wegen Ersatz eines Transportmittels vorstellig
werden und eine Richterin betreibt Internet-Recherche um ihr den gerechten Kaufpreis
für Kleinwagen der Marke Ford Tourneo aufzugeben.
• Weil sich die zahlreichen rechtskundigen Behindertenfunktionäre
gerne als „Anwälte“ bezeichnen liegt die Verführung nahe,
dort Rechtsrat zu suchen. Wir haben in unserer Not auch das Vertretungsnetz
angerufen, wo man uns keine Aussicht auf Vertretung geben konnte. Die Finanzprokuratur
verwirft Amtshaftungsansprüche kurz und kaltschnäuzig. Neben den Justizombudsstellen
fand ich keine Institution, die Gerichtsterror verhindern könnte. Gerade
diese Ombudsstellen sind aber über alle Rechtsgebiete ausgebreitet und
nicht gerade prädestiniert entnervte familiäre Erwachsenenvertreter
aufzufangen die Hilfen nach einem Gesetz der Menschlichkeit erwarten.
Die vorerwähnten „Anwälte“ und „Sprecher“
sind selbst zu Behörden angewachsen. Durch die Vertretung der Alltagssorgen
ihrer Schützlinge hätten sie Expertise zu einer Begleitung in Beschwerdesachen.
Ihnen wird seitens der Justizombudsstellen bislang kein Kontakt, nicht einmal
eine Terminvereinbarung zugestanden. Ein Außenbeitrag von dieser Seite
würde die Justizombudsstellen entlasten und „demokratisieren“.
Viele familiäre Erwachsenenvertreter sind nicht einmal in der Lage vor
einer Ombudsstelle aufzutreten, diese vor allen Dingen würde der Exklusivkreis
unterstützen.
• Die Veranlagungspraxis von Mündelvermögen sucht neue Wege
abseits von Sparbuch, verlustreichen Anleihen und Fonds. Die einzig zugelassene
Alternative ist direkte Immobilienveranlagung – Grundbuch statt Sparbuch.
Stolperstein ist hier die streng bürokratisierte „Konkretisierung
der Vorhaben“ die im gesetzlich geforderten Umfang aus Zeitnot nicht darzustellen
ist und eines richterlichen Wohlwollens bedarf. Durch den Marktplatz Internet
erreicht der Immobilienmarkt die Dynamik einer Versteigerung. Ohne spontanen
Zuschlag ist die Vorgabe des Gesetzgebers unter Wert zu kaufen und über
Wert zu verkaufen nicht real. Der Exklusivkreis fordert daher für Immobiliengeschäfte
im Regelfall eine „Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“.
Der Erwachsenenvertreter soll alle Handlungen nachträglich dokumentieren.
Er unterliegt ohnehin Sorgfaltspflicht und Haftung aus dem zivilen Treuhandverhältnis.
Erleichterungen sollten in erster Linie den familiären Erwachsenenvertretern
zukommen. Sie suchen bei Gericht zudem mehr Wertschätzung, Beratung und
Kontakt über moderne Kommunikationsmittel sowie zugängliche Akten
in digitaler Form.
Nach Enttäuschungen in unseren persönlichen Anliegen habe ich mich
in des Erwachsenenschutzrecht eingelesen, insbesondere in seine damalige Begutachtung.
Da war viel Herzblut, Empathie und die Absicht zu einer vollständigen Transition
des Pflegschaftsrechts und seiner Anwendungspraxis. Die Vorsätze haben
sich leider abgenutzt. Der Schutz der Hilfsbedürftigen durch strenge Missbrauchsnormen
verkehrt sich durch deren bürokratischen Einsatz nach Punkt und Komma zu
einer Zwangsdoktrin gegen familiäre Erwachsenenvertreter.
Die Systembeschwerden: page20.htm
Der Auslöser
einer im fünften Jahr befindlichen Verfahrensfolge vor wechselnden Richtern
des Bezirksgerichts Klagenfurt liegt Im Spätsommer 2017 und ist ein Schrebergarten
in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Héviz im Kaufwert von 25.000
€. Er wurde im September 2008 dem kranken Felix vom Vater geschenkt, diente
neun Jahre seiner Erholung und sollte örtlich und nahtlos durch eine arbeitssparende
Ferienwohnung ersetzt werden. Es brauchte dazu eine pflegschaftsgerichtliche
Genehmigung. Es wurde der Familiensprechtag besucht und der Richterin auf Formblatt
„Antrittsbericht“ ein Antrag auf Verkauf und Kauf, also einen sogar
wertgleichen Immobilientausch übergeben. Das Ersatzobjekt war gefunden
der Umzug sollte nahtlos erfolgen. Wir waren seit Jahren im Vertretungsverzeichnis
eingetragen sodass einer zeitnahen Abwicklung nichts im Wege stand. Die Richterin
genehmigte den Verkauf wegen des stattlichen Wertzuwachses aber nicht die Ersatzbeschaffung
mit der Begründung Ungarn habe 200 burgenländische Bauern entrechtet,
Grunderwerb sei dort nicht mündelsicher. Das Gericht folgte ein Jahr lang
dieser Meinung bis zu einer gegenteiligen Äußerung des Justizministeriums,
dem Sohn wurde sein Sehnsuchtsort für zwei Feriensommer schmerzhaft entzogen
mit drastischer Entwicklung seiner Anfallshäufigkeit. Wir Eltern hätten
auf eigene Rechnung Ersatz geschaffen aber es ging ja auch um die Wiederanlage
seines gefährlichen Sparbuchs. Mit der schlichten Frage, ob diese Handlungsweise
rechtens war wenden wir uns im September 2020 an die aktuelle Richterin, die
protokolliert eine beschlussmäßige Auskunft zusagt und bis heute
vorenthält.
Das Verfahren im Detail page2.htm
Eine passende
Immobilie im Ausland aufzufinden und aus zu verhandeln ist kraft- und zeitraubend
und es wäre töricht, den abschließenden Genehmigungsprozess
durch Unterlassungen zu torpedieren. Wir gingen allerdings schon unter dem Präjudiz
der Richterin vom September 2019 ans Werk, sie werde einen Wohnungskauf in Ungarn
keines Falls genehmigen. Sie argumentierte mit dem ABGB, dort seien nur inländische
Immobilien zugelassen obwohl ihr das Erkenntnis des Justizministeriums vorlag,
wonach der Kauf in Ungarn kein juristisches, sondern allenfalls ein wirtschaftliches
Problem aufwerfe. Wir haben vorgetragen, das Freizeitdomizil sei ein Therapiemittel
des Betroffenen und Ungarn befinde sich in der EU. Erst im Beschluss vom 10.4.2020
erkennt die Richterin "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft in Ungarn
Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht geht die zuständige
Richterin aus." Und folgend, doch immer noch wackelig: „Selbst dann,
wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“
gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten
der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der
Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz
ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante
Dokumente“ abzuverlangen. Es ist im Spätsommer 2019 ein passendes
Objekt in Bad Héviz gefunden und der Vorvertrag steht. Er wurde nicht
anerkannt, weil eine Ecke der Kopie durch einen Weihnachtsgruß abgedeckt
war. Im Rekurs stellt das Obergericht klar der Immobilienerwerb könne im
Planungsstadium genehmigt werden, bedürfe keines unterschriebenen Vertrags
und genehmigt den Kauf mit Beschluss vom 13.12.2019. Diesen Beschluss stellt
die Richterin mit 6-wöchiger Verspätung zu. Der Verkäufer fühlt
sich an den Vertrag nicht mehr gebunden und erhöht den Kaufpreis zum Ultimo.
Eine zivile Amtshaftungsklage wird Felix untersagt und die Richterin gibt auch
die Zahlungsmittel zur Kaufabwicklung nicht frei.
Der Weg dieses Verfahrens page3.htm
Der Thermalkurort
Bad Heviz ist für Felix ideal, es gibt keinen Saisonbruch und ein Heer
von langjährig befreundeten Dienstleistern Physiotherapeut, Masseur, Orthopäde
bis Zahnarzt steht ihm preiswert zur Verfügung. Wir schreiben März
2020 und mit der vom Rekursgericht dort vor einem Vierteljahr genehmigte Ferienwohnung
wird weiterhin blockiert, obwohl wir das Gericht mit dem dringenden gesundheitlichen
Bedarf konfrontieren und ein neurologisches Gutachten beantragen. Ohne das freundliche
Vorhalten durch den Verkäufer wäre das Objekt längst verloren.
Felix hat seine Erinnerungen an Ungarn nach nun 3 Jahren verschmerzt und wir
Eltern haben ihm längst ein sonniges Plätzchen nachgeliefert. Bleibt
die Sorge um das verlustbringende Sparbuch auf dem die Zwischenliquidität
des gewünschten Immobilientauschs seit 2018 parkt. Als Corona-Maßnahme
wird in Ungarn die Umsatzsteuer für Bauleistungen zeitlich begrenzt auf
5% gesenkt, nach Ablauf der Förderung steigt ihr Wert automatisch. Wegen
der Flaute im Lockdown können wir auch noch 15 % unter Listenpreis kaufen
und das am tiefen See von Budapest mitten im Sportzentrum. Das Objekt befindet
sich im Rohbau, ein Wertgutachten für eine Eigentumswohnung, noch dazu
am Dach, ist nicht möglich. Ein Gutachter vergleicht die Preisliste und
bestätigt in gutem Deutsch diese sei vergleichsweise sehr günstig.
Die Richterin verwirft unseren Genehmigungsantrag am folgenden Tag wegen fehlenden
Wertgutachtens. Wir müssen diese Wohnung kaufen! Mit dem Baufortschritt
reichen wir zwei wertgleiche Gutachten nach, deren Bewertungsseite vom Gutachter
und später sogar von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt wurde.
Die drei Gutachten sind wertgleich. Unser Kaufpreis liegt signifikant, nämlich
15 % unter diesem Schätzwert. Die Richterin fordert eine vollständige
Übersetzung der umfänglichen Gutachten. Die Kosten stehen in keinem
Verhältnis zum Erkenntniswert, die Immobilie wird ja im Neuzustand übergeben
und Felix kann sich die teure Übersetzung durch Notar oder Gerichtsdolmetscher
nicht leisten, die wir deshalb verweigern.
Wir haben diesmal keinen Zeitzwang, die Kaufverpflichtungen haben wir erfüllt
und der Bau wächst. Die Schlüsselübergabe steht am 13.7.2021
unmittelbar bevor und wir geraten in Zugzwang. Ich übersende ein Schreiben
des ungarischen Notars, worin dieser den Abschluss der technischen Prüfung
und die Schlüsselübergabe anzeigt und bitte um Auskunft. "Ich
bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf
Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi
nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen
Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich
bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos,
Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen
Entscheidung". Die Richterin übergeht diesen Antrag und versagt die
Genehmigung wegen unvollständiger Erfüllung von Auflagen, also dem
nur auszugsweise übersetzten Wertgutachten. Für Felix die letzte Chance,
sein Sparguthaben anzulegen denn wir werden so bald nicht wieder Immobilien
kaufen und durch die Preisentwicklung kauft sein Guthaben keine separate Wohnung
mehr. Der ungarische Notar kennt die gesamten Umtriebe am Bezirksgericht und
betreibt mit ihm gegebenen Möglichkeiten die Verbücherung für
Felix die nun nachträglich mit einer Nutzungsvereinbarung parallel zu den
Ertragsimmobilien zu genehmigen wäre. Vorsorglich rief mir die Richterin
nach der Sitzung vom 9.7.2021 schon zu: „Das mit dem Niesbrauch können
Sie sich gleich abschminken“ und verbot die dafür beantragte Erweiterung
der Tätigkeit des in Sachen Ertragsimmobilien (folgendes Kapitel) tätigen
und säumigen Kollisionskurators Trötzmüller auf diesen Gegenstand.
Details zum Vorgang: page4.htm
In 2012 waren
Immobilien in den Hotspots Budapest und Plattensee noch für einen „Schlapf“
zu kaufen, sie hatten im EU-Vergleich dann hinter Estland die beste Performance.
Wir hatten Ungarnerfahrung durch unser Feriendomizil, was lag näher als
hier anzulegen und den Sohn nicht zu vergessen. Vorher interessierten wir uns
für gerichtliche Versteigerungen in Villach. Ein dortiger Richter verwies
mich auf die Notwendigkeit einer Genehmigung im Voraus, wenn wir Immobilien
schenken wollen. Natürlich war nicht gedacht ausschließlich auf Auktionen
zu kaufen. Die freundliche Genehmigung des Bezirksgerichts aus 2010 erwähnte
den Marktplatz „Versteigerung“ zur Begründung seiner "Genehmigung
im Vorhinein" gestattete in der Hauptsache jedoch die Schenkung von Immobilien
bis zum Gesamtwert von 600.000 €. Das wurde vom ungarischen Registergericht
auch so verstanden und der Verbücherung von drei Eigentumswohnung für
Felix zugrunde gelegt. Der Kauf folgte zwar einem Internetangebot, aber Webkäufe
entsprechen dem Wettlauf einer Versteigerung in jedem Detail. Der Verfasser
der damaligen Genehmigung Richter Mag. Wuzella war zu einer Interpretation des
Inhalts nicht bereit. Die Richterin erklärt bei der ersten Anhörung
am 20.9.2019, weil die Gegenstände nicht auf einer Versteigerung gekauft
wurden sei der Eigentumserwerb von Felix von Anfang an nichtig. Nichtig sei
auch wegen Selfcontracting in einem Punkt der damit verbundene Schenkungsvertrag,
er brauche die Gegenzeichnung eines Kollisionskurators. Fünf Richter hatten
vor ihr zwei Jahre lang darüber hinweggesehen. Die Konsequenz für
Felix ist nicht auszudenken, seine Immobilien sind über die Zeit zu einem
Millionenwert gewachsen, waren vom Vater bestens verwaltet und trugen mit ihren
Erträgen notwendig zum gemeinsamen Haushalt bei. Mit dem Bestand dieses
Haushalts war die Nutznießung auch begrenzt. Angesichts einer kommenden
Erbschaftsteuer hat dieser Vorgriff auf sein Erbe für Felix sogar strategischen
Wert. Nicht von der Frau Richterin aber von dem Rechtsanwalt Dr. Toriser erfuhren
wir von der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung und haben diese
schon am 23.10.2019 beantragt. Der Auftrag des daraufhin bestellten Kurators
bestand darin, den Schenkungvertrag zu unterschreiben oder mit dem Schenker
nachzuverhandeln. Er ist diesem bescheidenen Auftrag unter Augen der Richterin
binnen zwei Jahren nicht nachgekommen. Die sorgfältige Verwaltung von Immobilien
beinhaltet auch deren rechtzeitige Erneuerung und die Realisierung der Wertzuwächse
im rechten Moment. Nach den vorbeschriebenen Schwierigkeiten mit den Ferienwohnungen
sehen wir keine Chance in dieser Richtung. Besser ein Ende mit Schrecken für
Felix als ein Schreck ohne Ende. Wir stellen das Gericht von allen Genehmigungspflichten
frei, denen es in geraumer Zeit nicht nachgekommen ist. Ich folge der richterlichen
Interpretation von Genehmigung und Schenkungsvertrag und dem von der Richterin
mit Beschluss vom 30.12.2020 Ziffer 6 erstellten Einkommens- und Vermögensstatus
von Felix und verlange die Bestätigung meines Eigentumsrechts. Wird dem
entsprochen führe ich die überfälligen Sanierungen des Immobilienbestands
freihändig durch und entschädige meinen Sohn umfänglich im Testament.
Den diesbezüglichen Antrag reichten wir auf Empfehlung des Herrn Rechtsanwalts
Dr. Toriser am 2.8.2022 ein. Wir haben noch keine Reaktion. Eine überraschend
einsetzende Betriebsamkeit mit Übersetzungsaufträgen für nicht
benannte ungarische Dokumente lässt eher den Schluss auf „eine Rolle
rückwärts“ zu.
Weg der Wirtschaftsimmobilien page5.htm
Zum landläufigen
Verständnis der beschriebenen fünfjährigen juristischen Verwicklungen
kann die Außensicht von Journalisten und Gutachtern beitragen.
Hier Presse und Gutachten page12.htm
Die vorbeschriebenen
Vertiefungen in die Bedürfnisse des kranken Felix und die Autorität
seines Elternhauses waren fertig konzipiert noch bevor bekannt war einer neuen
und sechsten Richterin zu begegnen und jedenfalls vor ihrem Augenschein von
Sachwalterin, Vater und Kind. Meine Frau hat das Gedächtnis eines Elefanten,
wir erinnern uns auch mit technischer Hilfe an jedes Detail der ersten Begegnung
anlässlich der „Anhörung“ vom 20.9.2019. Die Richterin
holte uns drei vom Wartebankerl mit dem Gruß: „Ich bin Ihre neue
Richterin, ich bleibe Ihnen erhalten, bis ich sterbe.“
Am Eingang ihres Büros prangte das Schild „Beitreibungsabteilung“
und wir fühlten uns während eines einstündigen Monologs auch
wie säumige Schuldner. Die Richterin teilte mit, unsere bis dahin bescheidene
Akte ganz gelesen zu haben und zur Arbeit der Vorgängerin (Doppelmagistra
und Familienrichterin) „So geht das nicht“. Von Felix fragte sie
ab, ob er lieber mit Holz oder Papier arbeite anstatt ob er nach Ungarn in sein
Ferienhäuschen möchte. Mir wurde zweimal rüde das Wort abgeschnitten,
so dass ich sofort im Anschluss eine Äußerung schrieb und in den
Gerichtsbriefkasten warf. Als das Protokoll eintraf war es falsch datiert und
schien auch inhaltlich von einer anderen Sitzung. Meine Frau reklamierte sofort
telefonisch und erfuhr von der Richterin, sie müsse das schriftlich tun.
Wir bestürmten die Richter über 14 Monate mit dem Wunsch einer inhaltskonformen
Protokollierung und erstellten ein Gegenprotokoll. Sie korrigierte schließlich
mit Beschluss vom 31.8.2020 nur das Datum und erklärte uns, der Inhalt
eines Protokolls könne nachträglich nicht geändert werden. Unser
Vertrauen zu der Frau Richterin war dahin und wir beschlossen auf Schriftverkehr
überzuwechseln und dies auch von der Richterin zu verlangen. Von daher
resultieren der Umfang unserer Akte, die übermäßige Inanspruchnahme
des Obergerichts und unser gebliebenes Anliegen an der Protokollierung von Aussagen
die allein schon mit dem Inhalt unserer unmittelbar folgenden Anträge bezeugt
sind. Das Kontrollgericht nimmt aktuell Stellung zur Sache: „Unrichtigen
bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff, ist primär
mit dem Instrument eines Protokollberichtigungsantrages zu begegnen.“
Diesen Antrag werden wir in Kürze und bezogen auf vier Protokollierungsversäumnisse
einbringen. page6.htm
Die Schädigung
der Gesundheit von Felix durch den Verlust seines langjährigen Therapieplatzes
war evident und der Vater beantragte in einem eindringlichen Situationsbericht
vom August 2017 die Anhörung eines Sachverständigen zur weiteren Begründung
seines Antrags auf Ersatz. Die ideale Ersatzimmobilie im Römer-Park von
Bad Heviz ging durch Zeitablauf verloren. Die nachfolgende Richterin kam im
Juni 2018 zu der späten Einsicht: "Die Ferienwohnung dient dem
klaren Vorteil des Betroffenen. Der Betroffene bekommt dadurch die Möglichkeit,
seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen."
Der Junge hatte monatelang getobt und sich die Augen ausgeweint nach seiner
verlorenen Bleibe. Seine Verluste haben wir anhand der explosiven Medikationsentwicklung,
der Kostenstatistik der Krankenkasse, des Registers der epileptischen Anfälle
sowie Mängeln und Kostenintensität der physiologischen Betreuung in
Kärnten dokumentiert.
Von Kurzbesuchen in Ungarn haben wir konsequent abgesehen, um die Leiden von
Felix nicht zu verlängern. Zum Antritt bei der nächsten und aktuellen
Richterin im September 2019 brachte meine Gattin einen ausführlichen Lebenssituationsbericht
mit, in welchem sie schrieb: "Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die
auch den besorgten Vater schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht,
welches ihm im Berichtszeitraum sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil
zwischen Bad Héviz und Plattensee, de facto, entzogen hat.“ Der
folgenden Richterin Fill sind die medizinischen Risiken bekannt, sie gibt trotzdem
und ohne einen Antrag gesehen zu haben gleich bekannt, den geplanten Wohnungskauf
keinesfalls zu genehmigen. Sie beschwert mit dieser Entscheidung den Betroffenen
am ersten Tag und eröffnet eine zweite Runde in der schon zweijährigen
Auseinandersetzung mit uns Eltern.
Der in Folge permanent vorgetragene gesundheitliche Bedarf wird im Ablehnungsbescheid
vom 21.11.2019 zwar erkannt aber ignoriert: „Die Mutter des Betroffenen
brachte vor, dass der Erwerb einer solchen Immobilie notwendig sei, weil der
Aufenthalt in Bad Heviz für die Gesundheit des Betroffenen unerlässlich
sei.“
Der Desaster gründet in der Unterdrückung des jedem bürokratischen
Verlangen übergeordneten medizinischen Bedarfs von Felix, dessen Folgen
durch einen Sachverständigen zu verifizieren sind. Niemand kann verlangen,
dass eine Beitreibungsrichterin etwas von Versorgungsfragen und Neuromedizin
versteht aber sie sollte den von uns begründet eingeforderten Psychiater/Neurologen
verfahrensleitend beiziehen. Felix wird bei Anfällen regelmäßig
in die Neurologieambulanz eingeliefert und wir von den Ärzten nach dem
Auslöser befragt, beispielsweise ob ein Betreuer gewechselt hat, man möge
sich die Wirkungen des abrupten Entzugs seines Therapieplatzes für zwei
Feriensommer und bis heute fortgesetzt einmal vorstellen.
Die Erhaltung
seiner residualen Gesundheit ist das unbestreitbare Grundrecht eines beeinträchtigten
Menschen. Diesem hohen Gut diente die Freizeitliegenschaft am Plattensee. Auch
um den untergeordneten bürokratischen Schikanen zu entgehen, beantragen
wir seit 2018 die Anhörung eines amtlichen Sachverständigen für
Neurologie zur Begutachtung der Leidensentwicklung von Felix nach dem abrupten
Entzug seines Sehnsuchtsortes im Sommer 2017. Er solle im Zusammenwirken mit
den behandelnden Ärzten und den vorgelegten langjährigen Protokollen
der Krankenversicherung eine schlüssige Analyse liefern und den Fortgang
des Genehmigungsverfahrens unterstützen. Der betreffende Antrag wurde x-mal
gestellt und als nicht verfahrensrelevant abgelehnt.
Der Kampf ums Gutachten page7.htm
Mit Bezug auf
die Ertragsimmobilien aus 2012 gab die Frau Richterin am 20.9.2019 bekannt,
mangels zutreffender Genehmigung sei die Schenkung unwirksam. Auf die Möglichkeit
einer nachträglichen Genehmigung verwies sie uns nicht. Diese beantragten
wir auf Anraten eines Anwalts am 23.10.2019. Die Richterin erklärte die
Bearbeitung einem Kollisionskurator zu übertragen. Nach fast einem Jahr
war nichts entschieden und wir zogen mit Schreiben vom 15.9.2020 den Nachbesserungsauftrag
zurück. Zitat „Der Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl feiert
im April 2021 seinen 80. Geburtstag und möchte noch in diesem Leben Klarheit
über die Versorgungslage seines Sohnes. Die bloße Nominierung eines
Kollisionskurators in dem obigen Verfahren hat 11 Monate gedauert und es wurde
antragswidrig ein Rechtsanwalt anstatt eines Wirtschaftstreuhänders bestellt.
Wir bitten das Gericht in dieser Sache umgehend nach Aktenlage zu entscheiden“.
Die Frau Richterin missachtete unseren Rückzug und fuhr mit dem untätigen
Kurator weitere zwei Jahre fort mit der Folge eines nun dreijährigen Schwebezustands
während dem keiner weiß was wem gehört und wem die Erträge
zustehen. Der Richterin lag bei ihrem Antritt ein Lebenssituationsbericht der
damaligen Sachwalterin vor in welchem die Vermögensplanung für Felix
detailliert wiedergegeben war. Insbesondere geplant war die notwendige und schon
konkretisierte Realisierung der Immobiliengewinne unter Hinweis auf die kritische
Abnutzungsschwelle der Objekte und den unmittelbar bevorstehenden Kulminationspunkt
des ungarischen Immobilienmarkts. Die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung
lag auf der Hand. Die Immobilien sind seither den Wirrungen der Pandemie, dem
gravierenden Wertverlust des Forint, dem von Inflation erschütterten Mietmarkt
und einem Käufermarkt mit steigenden Hypothekenzinsen. begegnet.
Des Herrn Kurators Tätigkeit page8.htm
Es kann keinem
Erwachsenenvertreter empfohlen werden, gegen eine verärgerte Richterin
in den Ring zu treten. Trotz drei Antragseinbringungen die seit Jahren in der
Abteilung 6 lagern, greift sie neue Rechtssachen auf, die uns ordentlich ärgern
sollen. So die Missachtung des Rechts am Bild von Felix um unangenehme Presse
zu verhindern oder die Ablöse des Erwachsenenvertreters als Antwort auf
dessen Ablehnungsbeschwerden wegen Befangenheit.
Der im 82. Lebensjahr stehende, ziemlich entrüstete Vater hat sich mit
einem 100-seitigen Ablehnungsantrag gegen die amtierende Richterin gewendet
und beim Amtsvorsteher Verfahrensverzögerung in allen Angelegenheiten beklagt.
Gefühlt im Gegenzug bekommt er ein Ablöseverfahren an den Hals und
beide Seiten haben sich Strafanzeigen angedroht.
Mit Beschluss vom 17.8.2022 wird unter Einschränkung des Vertretungsrechts
der Mutter und bei vollständiger Enthebung des Vaters ein Rechtsanwalt
Mag. Levovnik zum neuen Erwachsenenvertreter bestellt. Seine Kanzei beschäftigt
sich mit Insolvenz und Beitreibung ebenso wie die des Vorgängers Trötzmüller.
Der Vertretungsauftrag des Anwalts war noch am 14.7.2021 darauf beschränkt
Bildveröffentlichungen zu unterbinden und in dieser Form Gegenstand der
Anhörung. Im zitierten Beschluss vom 17.8.2022 wurde dann seine Vollmacht
überraschend und ohne Verhandlung auf die Gesamtvertretung aller Vermögensdispositionen
ausgedehnt, bedeutet also die Ablösung des bisherigen väterlichen
Erwachsenenvertreters.
Die angeordnete Treuhandverwaltung von Ungarn-Immobilien durch einen Klagenfurter
Rechtsanwalt würde Kosten erzeugen welche die Erträge übersteigen
und aus der Substanz zu tragen wären. Der Familie würden Einnahmen
entzogen, die sie in gegebener Einkommenssituation für den Lebensunterhalt
von Felix braucht. Er braucht Vermögenssubstanz in ferner Zukunft, wenn
er nicht mehr bei seiner Familie leben könnte. Die Verwaltung muss also
nachhaltig angelegt sein und Substanzwerte erhalten. Ich habe mich in 10 erfolgreichen
Jahren bewährt, besitze die notwendige Vernetzung in Ungarn und bin für
Felix kostenlos. Undenkbar, dass ein Klagenfurter Rechtsanwalt das relativ besser
macht, zumindest wird ein unkalkuliertes Risiko zu Lasten des Betroffenen eingegangen.
Die Bestellung eines Neuzugangs ohne Kenntnis von Bedürfnissen, Vorgängen
und ungarischen Belangen dient auch sicher nicht der Sicherheit und Beschleunigung
des Verfahrens.
Zu dem bereits vorhandenen Übermaß gerichtlicher Eingriffe in die
Familie bringt ein weiterer Funktionär unerträgliche psychologischen
Belastungen, Störung des bewährten Wirtschaftens aus einer Kasse und
eines unbeschwerten Familienlebens in Harmonie mit ihrem schwächsten Glied.
Die bislang Handelnden sind zur Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung in besonderer
Weise qualifiziert, der Vater als in Vermögensverwaltung erfahrener Wirtschaftsakademiker
und die Mutter als graduierte Lebensberaterin im Dienst der SOS-Kinderdörfer.
Es fehlt uns nach 28 Jahren der Bewährung nicht am Willen für unseren
Sohn nachhaltig zu sorgen und zu wirtschaften. Unsere Rebellion auf Papier gegen
eine untragbare Ordnung am Pflegschaftsgericht übergreift unseren Einzelfall
und sollte allgemeine Beachtung finden.
Gang des Ablösebegehrens page11.htm
Durch den freundschaftlichen
Umgang mit einem Dutzend langjähriger Mietparteien wissen wir sehr viel
über Ungarn. Ein Gradmesser des Wohlstands sind unsere Garagen die über
die Mietzeit zu wenig und viel zu klein geworden sind. Es widerspricht jeder
geschichtlichen Logik und der brüderlichen Vergangenheit, aber Ungarn-Bashing
ist Mode in Österreich und sein Proponent Paul Lendvai wurde mit dem EUROPÄUS
ausgezeichnet. Man möchte nicht glauben, dass sieben Kärntner RichterInnen
in Europa nicht angekommen sind, mit dem Mainstream schwimmen, Stimmungen der
Straße zu Entscheidungskriterien erheben und fünf Jahre lang gegen
den Ungarnfreund Felix Massimo Seidl richten.
Ungarnbashing am Gericht page10.htm
Diese Auflistung liegt derzeit dem ungarischen Außenamt vor.
Zusammenfassend
noch eine tagaktuelle Chronologie und eine nach Themen geordnete Sachverhaltsdarstellung
und Pressenotiz.
www.exklusivkreis.at www.exklusivkreis.org
Felix Massimo
Seidl wünscht allen beteiligten Amtsträgern die Sicherheit und den
Frieden zur Weihnachtszeit der auch sein Wunsch an das Christkind wäre.
Mit vorzüglicher
Hochachtung gez. Johann Seidl e.h.
Als
Anhang überreichte ich meinen Wirtschaftsbericht per 1.11.2022 einschließlich
seiner amtlichen Bestätigung.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An
die Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt
Klagenfurt,
den 7.November 2022
Aktenzeichen 58 P 45/19s
Ich
erstatte den jährlichen Wirtschaftsbericht per 1. November 2022 als zur
Ablösung anstehender gesetzlicher Erwachsenenvertreter meines Sohnes Felix
Massimo Seidl in materiellen Fragen.
Die Zivilabteilung
6 beim Bezirksgericht ist seit dem 20.9.2019 für die Agenden von Felix
zuständig. Alle Verfahren führten bislang zu keiner Klärung der
Einkommens- und Vermögenslage des Betroffenen und gehen nun in das vierte
Jahr.
Die
überschaubare Ausgangslage skizziert der frühzeitige Lebenssituationsbericht
der damaligen Sachwalterin Sylvia Seidl vom 19.9.2019:
1. Durch das Vorbringen einer Beschwerde, die wir regelmäßig wiederholen:
„Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die auch den besorgten Vater
schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum
sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und
Plattensee, de facto, entzogen hat. (Az. 5 P 55/17 Anträge vom 27.06.2017
und 05.08.2017, Institut für Betreuungsrecht vom 17.08.2018)“
2. Durch einen Status und Vorhabensbericht bezüglich des vom Vater
zugewendeten Mündelvermögens einschließlich Beweisurkunden und
dem Hinweis, der ungarische Immobilienmarkt befinde sich auf einem Kulminationspunkt
und erfordere rasches Handeln:
„Felix besitzt bzw. besaß Immobilienvermögen in Ungarn, welches
ihm mein Gatte in den Jahren 2009 (Ferienimmobilie) und 2011 (3 Eigentumswohnungen)
durch Schenkung zugewendet hat. Aus dem Verkauf der Ferienimmobilie in 2017
(nachfolgend 2019) resultiert ein Bankguthaben in Ungarn.
Vermögensstatus und -entwicklung gebe ich nachfolgend chronologisch wieder:
Ferienimmobilie Gartengrundstück Parzelle Cserszegtomaj 962
Erworben 25.09.2009 zu 25.000 €
Verkaufserlös 48.077,53 € eingelangt am 25.05.2018.
Sicherstellung durch meinen Gatten, auf Mündelgeldkonto RLB 024115.
Am 17.07.2018 Auflösung dieser Sicherstellung, nachfolgend Kauf einer ungeeigneten
Ersatzimmobilie für 20 Mio. Forint in Naykanizsa.
Deren Wiederverkauf erbrachte 24 Mio. Forint (75.000 €) eingelangt am 24.07.2019
auf Kontokorrent 1193501-003 bei der Raiffeisenbank Keszthely.
Die Summe entspricht einer Verdreifachung der ursprünglichen Investition
und ist zur Wiederanlage in einer Ungarn-Immobilie für Felix bestimmt.
Mit der darauf gerichteten Verwaltung dieses Bankguthabens durch meinen Gatten
erkläre ich mich einverstanden. (Transaktionen sind im Gerichtsakt dokumentiert,
Aktueller Kontoauszug der Raiffeisen Bank Keszthely)
Eigentumswohnungen (Penthäuser) am Budapester Volksgarten GB 38440/57/J/22,
38440/57/J/43, 38440/57/F/22
Erworben am 29.08.2011 zu netto 96 Mio. Forint (340.000 € zum historischen
Kurs)
Wert der Schenkung inklusive Nebenkosten und Adaptierung brutto 100 Mio. Forint
( 350.000 €)
Der Verkehrswert laut Schätzgutachten der Sachverständigen Burai zum
12.02.2018
betrug 183 Mio. Forint (586.000 €). Dieser Wert wird verifiziert durch
das darüber liegende Kaufangebot der Maklerfirma Cartagena Holding Kft.
vom 15.07.2019.
Ungarische Immobilien können nach einer Behaltefrist von 5 Jahren steuerfrei
veräußert werden. Unsere Bauten sind gut 10 Jahre alt, Reparaturaufwendungen
in Sicht und die Immobilienkonjunktur auf einem Kulminationspunkt. Die Wertsteigerung
sollte daher realisiert werden und eine Umschichtung in Neubauten stattfinden.
Der Mietertrag von Ungarn-Immobilien ist vergleichsweise bescheiden, interessant
ist die Wertentwicklung der Substanz. Mit aus diesem Grunde erfolgte die seinerzeitige
Schenkung unter Rückbehalt des Fruchtgenusses nach Maßgabe der Widmung
vom 02.08.2011. Der darin vereinbarte Fruchtgenuss ist auflösend bedingt.
(Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge
vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)“
Das
Gericht stellt mit Beschluss vom 30.12.2020 dem zitierten einen bereinigten
Status gegenüber, entsprechend seinem der Familie anlässlich der „Anhörung“
vom 20.9.2019 bereits vorgetragenen Präjudiz. Der gerichtliche
Status lautet: „Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand
über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht
er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld
von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR
155,90 (ON 124).“
Im Zusammenhang mit unserem bereits am 23.10.2019 eingebrachten Verbesserungsersuchen
und der Säumigkeit von 14 Monaten muss von einer Enteignung gesprochen
werden insbesondere da der Zustand nun im vierten Jahr fortbesteht. Skurril
muss erscheinen, dass wir Erwachsenenvertreter dieser Enteignung mit Antrag
vom 2.8.2022 auch noch zustimmen müssen. Nach leidvollen Erfahrungen mit
den Ferienwohnungen steht fest, das Mündelvermögen ist unter diesem
Gericht nicht zu verwalten und ginge den Bach hinunter. Als väterlicher
Hälfteteilhaber des Gesamtprojekts bin ich übrigens von allen Verwerfungen
mit betroffen.
Ich muss diesen gerichtlichen Status aus 2020 bedauerlicherweise nach
nochmal zwei Jahren Verfahrensführung als weiterhin gültig melden,
mit folgenden Ergänzungen:
• Das Pflegegeld von Felix beträgt aktuell 311,40 €, die erhöhte
Familienbeihilfe 411,40 monatlich.
• Bei der im Sparbuch angelegten Summe handelt es sich nicht um ein „Sparguthaben“,
sondern ein unantastbares Bestandsguthaben als Zwischenliquidität eines
Immobilientauschs das wie Realitätenbesitz zu behandeln ist. Es ist als
vormaliges Geschenk des Vaters nicht dem Konsum, sondern der Zukunftsvorsorge
gewidmet. Das Sparbuch wurde kürzlich auch folgerichtig gesperrt. Zur Bestätigung
verweise ich auf die Begründung der Gewährung von Verfahrenshilfe
vom 7.6.2021 durch den Herrn Vorsteher und die Tatsache, dass wir Erwachsenenvertreter
uns über die Jahre jeden, obwohl genehmigten, Zugriff versagten.
• Felix bezog im Berichtszeitraum Zulagen von 150 und 500 € die mit
elterlichen Zugaben für ein Boxspringbett angelegt wurden.
• Felix erhielt mit Datum 5.8.2022 eine Rechnung über Gerichtsgebühren
von 1.118 € für Rekursabweisungen aus dem Vorjahr und früher.
Felix ist ohne verfügbare Barmittel. Wir haben keine Möglichkeit diese
Rechnung zu begleichen und bitten, ihm die Einhebungsgebühr zu erlassen.
Die einzelnen Positionen bedürfen der nochmaligen Überprüfung.
In neuerlich zwei Fällen (Entscheidungen vom 4.5.2022) hat sich herausgestellt,
dass Rekurse zurückgewiesen werden, denen in der Erstentscheidung eine
positive Rechtsmittelbelehrung beigegeben war. Ich habe diesen Umstand dem Herrn
Rechtsmittelrichter telefonisch bekannt gemacht.
• Felix wird für ein gerichtspsychiatrisches Gutachten und Übersetzungsarbeiten
belangt, die wir als grundlos bzw. unsinnig noch im Rekurs bekämpfen.
• Im Interesse von Felix wird eine geldwerte Entschädigung wegen
Gesundheitsschäden durch den abrupten Entzug und weitere Verhinderung seiner
Freizeitbleibe zu fordern sein. Insbesondere da ihm seit 2017 aus „verfahrensökonomischen
Gründen“ der ärztliche Beistand im Genehmigungsverfahren wiederholt
versagt wurde. Wir brauchen dazu die zugesagte aber nach zwei Jahren noch anstehende
beschlussmäßige Entscheidung unseres Antrags vom 22.9.2020. Die Zuständigkeit
der Abteilung 6 in dieser Frage war mit Einlassung des Herrn Vorstehers vom
11.2.2020 vorab geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 mit erweiterter
Begründung angemahnt und in der Not des weiteren Stillstands die Justizombudsstelle
angerufen. Ich bitte das Gericht, seiner Entscheidung nun auch den beiliegenden
Vortrag an die Justizombudsstelle zugrunde zu legen und nicht zu übersehen,
dass wir mit Eingabe vom 22.3.2021 erneut die Anhörung eines Gutachters
aus dem Fachbereich Neurologie beantragen. In diesem Zusammenhang darf ich anliegend
die private Meinung der höchsten Richterin der Republik, Frau Dr. Griss
zu diesem Gegenstand und seinen Ursachen bekannt geben.
Mit Schreiben
vom 17.10.2022 haben wir ein Beistandsersuchen an den Herrn Vorsteher bzw. seine
werte Vertretung Frau Richterin Mag.a Löbel als Familienrechtsexpertin
gerichtet, das auf der Website xanthippe.wappenschmuck.eu einzusehen ist. Mein
Resümee als schlichter Rittersmann: Verfahren sollten geführt werden,
RichterInnen etwas richten und das Bild des hilflosen Betroffenen stets vor
Augen haben.
gez.
Johann Seidl e.h.

Die
Immobilien und seit dem 16.12.2022 auch deren Verwaltung hängen in der
Luft, niemand weiss wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Daran
ist auch das österreichische Finanzamt interessiert. Auf dessen Anfrage
gibt die Richterin am 7.12.2022 den folgenden Bescheid.
Im
Rekurs mit Datum 1.9.2022 wurde die Entscheidung eines Nebenantrags übersehen,
der sich auf die Revision ungebühlicher Verfahrenskosten bezieht. Es ergeht
deshalb eine zweite Abweisung.
Felix
erfährt, dass er für die Verfahrenskosten der gerichtlichen Erwachsenenvertretung
aufkommen muss. Aus der Ära des untätigen Kollisionskurators sind
bereits ca. 4.000 € aufgelaufen. Er besitzt nur das Zwischenguthaben aus
dem Tausch der Ferienwohnung das wie eine reale Immobilie nicht angegriffen
werden dürfte.

Die Bestellung
des gerichtlichen Erwachsenenvertreters war am 16.12.2022 rechtskräftig.
Mit reichlicher Verspätung erfolgt die Korrektur im Vertretungsverzeichnis.
Obwohl nur Teilberechtigungen übertragen wurden, erfolgt die Löschung
der jeweils gesamten Position und ich erlangte bis heute keine Urkunde über
die mir verbliebenen Rechte und Pflichten, die mir als Ausweis in der Vertretung
meines Sohnes dienen könnte. Der Beschluss ist auch objektiv unrichtig.
Meine Frau erhielt noch ein Äußerungsrecht und hat mit Antrag vom
16.12.2022 die vollen Personenrechte nach Z 7 auf mich übertragen. Der
gerichtliche Erwachsenenvertreter wurde in diesem Wissen noch mit Urkunde vom
5.1.2023 bevollmächtigt. Streichungen im Vertretungsverzeichnis per 18.4.2023
gab es ausschließlich bei mir. Ich war aber bis dahin direkter Inhaber
der Personenrechte. Die Rechtspraxis im Umgang mit Bildern nicht entscheidungsfähiger
Personen ist jedem Zeitungsleser bekannt der sich über Bilder von Neugeborenen
freuen darf.


Mit viermonatiger
Verspätung legt der Erwachsenenvertreter einen ungewöhnlich konzentrierten
Antrittsbericht vor. Die im Beschluss angeforderte Antrittsrechnungslegung per
1.3.2024 hat bis heute nicht stattgefunden.

Der Antrittsstatus
widerspricht mit der Feststellung die Finanzlage des Betroffenen sei unverändert,
er verfüge nach wie vor über 3 Eigentumswohnungen in Budapest und
die Mieterträge kämen den Eltern zu der Auffassung des Gerichts diametral.
Wenn dies zuträfe wäre sein Einsatz überflüssig und fand
tatsächlich auch nicht statt. Die Korrespondenz blieb einseitig. Als erstes
Lebenszeichen bot Mag. Levovnik am 10.12.2024 einen Kuhhandel "Genehmigung
gegen Übernahme aller Kosten der führungslos verirrten Verfahren"
an, welcher am Ende der Arbeit noch vorgestellt wird.


Ich führe
Beschwerde gegen die Untätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters
und fordere eine Neuordnung der Vertretungsrechte, die das Erstgericht zurückweist.


Gegen diese
Entscheidung beantrage ich Rekurs mit einer umfänglichen Darstellung unserer
familiären Situation und den desaströsen Zuständen in der gerichtlichen
Vertretung von Felix auf 17 Seiten. Ich habe mit Rekursen zwei grundsätzliche
Probleme: 1. Die Bearbeitung ist am Kontollgericht auf drei Richtersenate verteilt
innerhalb deren auch noch die Richter wechseln. Ich kann mit keiner Gesamtsicht
rechnen und muss daher jedes mal ausladend begründen. 2. Unser strenges
Erwachsenenschutzrecht ist auf Mißbrauchsverhütung ausgerichtet.
Eine erfahrene Richterin bleibt mit Einzelaktionen problemlos "im Recht".
Der Schaden für den Betroffenen entsteht durch Häufung, mangelnde
Anpassung an seinen Einzelfall, ungebührliche Zeitinanspruchnahme oder
Verstoß von Anträgen wodurch auch kein Rechtsmittel entsteht. So
erleben wir Alibi-Einforderungen, die sich als Tripletten schon im Akt befinden,
Beanstandung heilbarer Lapsi erst nach fünf Jahren, unkontrollierte Fremdverwaltung
ohne jeden Effekt und die Summierung exzssiver Kosten. Das
wechselnde Rechtsmittelgericht ist ohne Information über die Zusammenhänge
hilflos. Diese werden aber dem Erstgericht nicht vorgetragen, weil dort bereits
bekannt. Ich bin deshalb, darüber hinausgehend, zu umfangreichen Rekursbegründungen
gezwungen. Der Grundsatz "auf Behörden schießt man mit Papier"
hat nur bedingten Wert weil diese eine Interpretation laienhafter Vorträge
der Selbstvertretung nicht mehr vornehmen sondern, zitiert aus dem Beschluss
vom 22.4.2024, als "verworrene, unklare, sinn- und zwecklose Ausführungen"
dem Papierkorb zuführen.

















Das Konrollgericht
hat diesen umfänglichen Vortrag unbeachtet abgelegt und bezieht sich in
seinem Beschluss vom 12.9.2024 schlicht auf meine historische Eingabe an das
Erstgericht vom 23.11.2023 ohne die im Rekurs vom 15.12.2023 vorgetragenen Ergänzungen
zur Kenntnis zu nehmen. Zwischenzeitlich gibt es eine Rekursbeantwortung von
Felix zur Frage der Ablehnung seiner Richterin Mag. Theresia Fill die in diesem
Beschluss zwar erwähnt aber als Appendix in einem Satz abgetan wird. Mein
Verlangen nach Fortschritten und einer irgendwie gearteten Bevollmachtigung
zur Immobilienverwaltung hat einen drängenden Hintergrund. Seit November
2023 meldet die Hausverwaltung undichte Terrassen von Felix und Wasserschäden
an den Wohnungen darunter. Niemand außer dem mit Urkunde vom 5.1.2023
zur Vermögensverwaltung bevollmächtigten Mag. Levovnik ist in der
Sache handlungsberechtigt. Dieser bedauert in Ungarn nicht tätig werden
zu können. Das Kontrollgericht sieht den aufgezeigten Mißstand in
der Vertretung als Grund für deren Verlängerung. Wir melden "Gefahr
im Verzug" und die Gerichte nehmen sich trotz meiner Intervention beim
Herrn Präsidenten des Landesgerichts ein Jahr lang Zeit für einen
abweisenden Beschluss. Die Gerichte sind in Sachen beeinträchtigter Menschen
ganz allgemein zu besonderer Sorgfalt angehalten. Meine Löschung als gesetzlicher
Vertreter in Personenrechten ist rechtswidrig erfolgt, denn ich war in Fragen
der Portraitveröffentlichungen durch meinen Eintrag im Vertretungsverzeichnis
klar legitimiert. Zur Behebung der in Punkt 4 des Schenkungsvertrags aufgefundenen
Interessenkollision ist die entzogene Vermögensverwaltung überschießend,
die Tätigkeit eines Kollisionskurators angemessen und war diese während
zweieinhalb Jahren durch einen zu diesem Zweck bestellten Mag. Trötzmüller
auch wahrzunehmen. Eine Inanspruchnahme von viereinhalb Jahren in der Entscheidung
des schadenträchtigen Vakuums der Verwaltung widerspricht objektiv dem
Wohl des Betroffenen und ist nicht hinzunehmen.





Der gerichtliche
Erwachsenenvertreter wird nach zweijähriger Enthaltung kreativ in Form
eines Vertragsentwurfs vom 10.12.2024 in welchem wir Eltern neu aufgeworfene
Hinderungsgründe des Gerichts bestätigen sollen und noch undefinierte
Verfahrenskosten für Felix übernehmen. Unser wegen Selbstkontrahierens
in einem Punkt 4. für nichtig erkannter Schenkungsvertrag wurde abgeschrieben
und würde durch Auslassung einer bedeutsamen Verpflichtung des Schenkungsgebers
Felix sogar benachteiligen. Eine Beendigung der Fremdverwaltung wird nicht in
Aussicht gestellt, die Felix primär berührende Ferienwohnung wird
weiter in die Ferne gerückt um seine dafür reservierten Geldmittel
weiter als Garantie für exzessive Verfahrenskosten zu missbrauchen. Als
Gegenleistung wird Felix das Eigentum an den Versorgungsimmobilien angeboten.
Wenn wir nicht spuren wird Mag. Levovnik die Budapester Immobilien versolbern.
In meiner Heimat nennt man das einen Kuhhandel. Wir sind der Meinung eine künftige
Bewirtschaftung der Immobilien sei unter den Vorgaben dieser Richterin und der
von ihr weiterhin beauftragten Fremdverwaltung ohnehin unmöglich und beantragen
zur Klärung dieser Frage wiederholt das Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders.




Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
An die Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt .....................................................................................................Klagenfurt,
den 11.12.2024
Aktenzeichen 58 P 45/19s
Sehr geehrtes
Gericht,
Ich hatte nach ungebührlicher Verfahrensdauer und manischem Formalismus
zum gesundheitlichen und materiellen Schaden meines Sohnes Felix die Ablehnung
der Frau Richterin Mag. Theresia Fill beantragt. Dem folgte meine Ablösung
als gesetzlicher Erwachsenenvertreter in den bestimmenden Gegenständen
seiner Existenz. Schon die Auswahl meines Nachfolgers anstelle des Fachanwalts
Mag. Felix Fuchs rechtfertigt den Verdacht von Diskriminierung und Hörigkeit.
(Anlage)
Die unserer Familie oktroyierte gerichtliche Vertretung durch Herrn Rechtsanwalt
Mag. Robert Levovnik wurde am 16.12.2022 rechtskräftig, mit Beschluss vom
5.1.2023 erhielt er einen langfristigen gerichtlichen Auftrag. Die ihm zugewiesenen
Positionen löschte das Gericht mit Verspätung am 18.4.2023 zur Gänze
im Vertretungsverzeichnis. Ich musste davon ausgehen, dass Mag. Levovnik meine
Pflichten im bestehenden Umfang übernimmt und meine aktive Praxis fortsetzt.
Sein tatsächlicher Auftrag wurde mir nicht zugestellt. ( Anlage) Dieser
enthält geteilte Vollmachten, die Mag. Levovnik bezüglich der Vermögensverwaltung
so umschreibt:
„Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 05. 01. 2023, 58
P 45/19s, wurde Mag. Robert Levovnik zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter
gemäß § 271 ABGB für den Erwachsenen Felix Massimo Seidl,
geb. 13.08.1994, bestellt, wobei er im Sinne des § 269 Abs 1 Z 3 ABGB ausschließlich
die Verwaltung von Vermögen zu besorgen hat. Die Verwaltung von Einkünften
und Verbindlichkeiten gemäß § 269 Abs 1 Z 3 ABGB wurde nicht
dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter übertragen.“
Die ebenfalls nur partielle Regelung bei den Personenrechten geht aus dem Auftrag
selbst hervor. Demnach verantwortet Mag. Levovnik als Angelegenheit lediglich
die „Vertretung zur Geltendmachung der Rechte des Betroffenen auf sein
eigenes Bild.“ Die Personenrechte sind aber vielfältig und Felix
hat deren massive Verletzung durch die Gerichte beklagt und bedarf der Geltendmachung
seiner Rechte, welcher sich Mag. Levovnik, gegen meine Vorwürfe, somit
zurecht entschlug. So insbesondere der strikten Anmahnung des seit 22.9.2020
bei der Richterin in Verstoß geratenen Feststellungsantrags, ob es rechtens
war dem Epileptiker Felix sein gewohntes Ferienparadies samt Therapien abrupt
und bis zum heutigen Tag zu entziehen nebst der Bestellung eines neurologischen
Gutachtens zu den gesundheitlichen Folgen.
Aus den mir unbekannt gebliebenen Beschränkungen ist auch der kommentarlose
Untergang meines Übergabeberichts vom 4.4.2023 zu erklären. Herr Mag.
Levovnik bestätigt im Gespräch, während seiner bislang zweijährigen
Tätigkeit für Felix keinerlei Anträge eingebracht zu haben. Unverzeihlich,
weil mehrfach angemahnt, ist die Unterdrückung einer gleichzeitig mit dem
Auftrag am 5.1.2024 verordneten Zuständigkeit für offene Anträge
auf nachträgliche Genehmigung der am 18.6.2020 als Notvornahme erworbenen
Ferienwohnung von Felix. Herrn Mag. Levovnik ist heute nicht einmal gegenwärtig,
dass er sich seit dem 6.6.2023 in Besitz von Kaufvertrag und Grundbuchauszug
befindet und bei dieser Anhörung mit der Richterin ein „Kuhhandel“
ausgemacht wurde. Die Ferienwohnung und damit die Herstellung des Urzustands
des zertrümmerten Besitzes in einem Guss findet sich auch nicht in dem
vorgelegten Übereinkommen. Dieses persönliche Bedürfnis des Felix
besitzt aber Priorität gegenüber der Sanierung von Schenkungen aus
2012, über deren Wert die Zeit hinweggegangen ist und zu deren Schicksal
Felix Gottseidank keine Wahrnehmung hat. Wie sein irgendwann zugesprochener
Besitz unter Zuständigkeit einer feindlichen Richterin und der von ihr
oktroyierten Fremdverwaltung bewirtschaftet werden soll, wovon also Felix lebt,
seht in den Sternen.
Ich beantrage nach zweijähriger Erfahrung des Gerichts mit dem bereits
zweiten, untätigen Auftragnehmer, dessen unzutreffendem Antrittsbericht,
fehlenden Jahresberichten, Ablage von zu beeinspruchenden Beschlüssen und
weiteren Unterdrückung der Ferienwohnung endlich zu erkennen, dass ich
die Vertretung von Felix besser kann und meine Vollmachten wieder herzustellen,
mindestens aber mich urkundlich zur Vertretung von Felix in den beschriebenen
von Levovnik nicht besetzten Positionen zu ermächtigen.
Ich bemühe
mich noch auf einen Lapsus in der von Levovnik konzipierten Vereinbarung hinzuweisen.
In Fortsetzung der fünfjährigen Klagen von Richterin und Funktionären
über fehlende entscheidungsnotwendige Kaufverträge die über die
Jahre zu einem fünffachen Bestand in der Akte führten, beanstandet
Levovnik neuerdings, der historische Schenkungsvertrag, also Fruchtgenuss und
Risikoübernahme, hätten darin „aufgenommen“ werden müssen.
Dies ist zwar ungeeignet zur Erklärung eines 5-Jährigen Aufschubs
der Entscheidung, sollte aber nicht so stehen bleiben. Die seit dem 27.2.2018
dem Gericht vorliegenden Kaufverträge beinhalten eine Vereinbarung zwischen
mir, ausgewiesen durch eine pflegschaftsgerichtliche Vorabgenehmigung aus 2010,
und dem Bauträger der diese in der Routine von 687 Verkäufen bei der
Notarin beauftragte. Der Schenkungsvertrag hingegen ist eine familiäre
Abmachung, deren ordentlichen Inhalt Levovnik auch in seinem Entwurf wiederholt
und deren Inhalt damals wie heute „nicht grundbücherlich sicherzustellen“
ist und war. Die Verbesserung des Schenkungsvertrags wurde vor bald fünf
Jahren einem Kollisionskurator Trötzmüller anheimgegeben. Seine Tätigkeit
wurde allerdings mir gegenüber durch einen Zuruf der Richterin vom 9.7.2021
konterkariert: „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich
abschminken.“
Die beiden Vertragsschlüsse unterschiedlicher Interessenten haben nur wirtschaftlich
miteinander zu tun. Der Sachverhalt ist Herrn Notar Mag. Schöffmann bekannt
und sollte die Formulierung, so sie erhalten bleibt, möglichst mit ihm
abgestimmt werden. Ebenso erwünscht wäre die notarielle Form eines
operational eigenständigen Schenkungsvertrags.
Wegen der unkalkulierbaren Risiken des eigenartigen Transfers von ausgerechnet
durch sein Pflegschaftsverfahren belastetem Eigentum an unseren Sohn frage ich
Herrn Mag. Levonik nach Alternativen: Felix sei zweifellos längst Eigentümer
der Liegenschaften und wenn wir, Vater und Mutter nicht spuren nimmt er eine
Rückabwicklung vor, also versilbert den Bestand. Er wiederholt damit seine
Aussagen aus dem Antrittsbericht und man fragt sich nach dem Sinn des Procederes
nach Verjährung der Vorgänge, wenn das gewünschte Ergebnis bereits
eingetreten ist.
Ich bitte diesmal um zeitnahe Auskunft und Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Johann Seidl e.h.
Nach einer
einstündigen Diskussion mit Mag. Levovnik wird ein zweiter Entwurf der
Vereinbarung zugestellt, aber darin nur die Zahlungsverpflichtung in Ziffer
VI zu unserem Vorteil geändert.


Wir können
diesen Vertrag nicht unterschreiben, denn diese Vereinbarung würde Felix
schlechter stellen als unser historischer Schenkungsvertrag.

Ich beanstande
die Vereinbarung in mehreren Punkten, rüge die um zwei Jahre verspätete
Aktivität und protokolliere den Inhalt der Besprechung vom 10.12.2024 aus
meiner Erinnerung.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349-heroldskunst@aon.at
Herrn
Rechtsanwalt Mag. Robert Levovnik
Villacher Ring 19
9020 K l a g e n f u r t
Klagenfurt,
den 01.02.2025
Pflegschaftssache Felix Seidl – Stellungnahme zum Entwurf einer Vereinbarung
Sehr
geehrter Herr Magister Levovnik,
Eine
Vereinbarung in der vorgelegten Form dürfte in Pflegschaftsverfahren ungewöhnlich
sein. Nach unserer intensiven Erfahrung fußen diese auf Antrag, Anhörung,
Beschluss und Korrespondenz.
Die von Ihnen erarbeitete Vereinbarung kann jedenfalls von uns Eltern nicht
akzeptiert werden, weil sie Felix Massimo Seidl gravierend schlechter stellt
als der über ein Jahrzehnt gelebte familiäre Schenkungsvertrag aus
2011. (vgl. Antrag vom 23.10.2019 in seiner Begründung) Dieser wurde in
den übrigen Teilen unverändert in Ihren Entwurf übernommen und
die neue Fassung führt zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis wie das Original.
An dessen Genehmigung ex tunc besteht jedoch vielseitiges Interesse und sie
war unter einem Kollisionskurator Trötzmüller auch von der Frau Richterin
Mag. Fill vorgesehen.
Uns sträubt sich die Feder auch wegen unnötiger Erzählungen.
Die Benennung einer nicht einmal definierten Formalie als Auslöser einer
fünfjährigen Verweigerung von Eigentum und eines zweijährigen
Verwaltungsvakuums beschämt nur das Gericht. Sodann benennen Sie sich als
Vertragspartei und brüsten sich zu ausführlich oder provokant mit
dem Amt eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, das Sie zu Blockaden nutzen
und das Ihnen unter Ablösung meiner notwendigen Kompetenz, der Demütigung
unserer geordneten Familie, dem Schadensrisiko für Felix und der objektiven
Rechtslage nicht zukommt und das Sie in Kenntnis Ihrer Möglichkeiten nie
antreten durften. (vgl. LG 4 R 137/22x vom 4.5.2022).
Es ist auch zu bemerken, dass Sie gegen das primäre Interesse des kranken
Felix an einer Ferienwohnung und der nachhaltigen Anlage seines Sparguthabens,
eine Teillösung für drei Vorsorgeimmobilien vorschlagen deren Schicksal
er nicht einmal wahrnimmt. Die zeitliche Reihenfolge der Anschaffung (2011 bzw.
2020) sollte nicht ausschlaggebend sein: Erwerbsvorgang, Konkretisierung, Dokumente
und Widmung der vier Objekte sind völlig ident. Mit Beschluss vom 5.1.2023,
zugleich mit Ihrer Bestellungsurkunde, hat die Richterin die Fortführung
unseres Genehmigungsantrags für die Ferienwohnung ausdrücklich in
ihre Zuständigkeit verwiesen. Im Übrigen verweise ich auf meinen ausführlichen
Übergabebericht vom 4.4.2023 und unseren einseitigen Schriftverkehr zu
dem gesundheitlichen Bedarf unseres Sohnes und der Notwendigkeit seine durch
den dauerhaften Entzug der Freizeitbleibe eingetretene Schädigung haftungsrechtlich
zu verfolgen.
Die Vernachlässigung ungarischen Vermögens durch eine Klagenfurter
Allgemeinkanzlei war vorauszusehen. Trotzdem wurde die gesetzliche Erwachsenenvertretung
für drei Jahre an Sie vergeben. Von einem vorzeitigen Ende ist in dem Vertragsentwurf
keine Rede. Eine diesbezügliche Zusage hätte uns sehr beruhigt.
Nachdem wir, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik, zu Ihrem Vertragsentwurf über
eine Stunde konferiert haben, sehe ich als einzige Manifestation, dass uns Eltern
im Gegensatz zum Vorentwurf nun Kosten Ihrer Textung und des folgenden Procederes
erspart bleiben. Wir glauben ohnehin, diese nicht veranlasst zu haben. Ihrer
Ausarbeitung sollte nämlich laut Einladung vom 13.11.2024 eine Besprechung
„der weiteren Vorgangsweise“ vorangehen. Diese Einladung kam übrigens
zur Unzeit denn ich befand mich in Budapest und wartete auf Anweisungen oder
eine Vollmacht zur Behebung der akuten Dachschäden. Positiv war dann die
Ihnen abgerungene Mitteilung dorthin „Der Sparbucherlag ist selbstverständlich
noch vorhanden.“
Nun ist die Verfremdung der amtierenden Richterin derart fortgeschritten, dass
sie sich kürzlich dem Gruß von Felix abwendete und vor ihm davonlief.
Ich beantragte zur Herstellung von Umgangskultur und eines die misslungene Vereinbarung
ersetzenden Protokolls die anstehende Besprechung direkt vor Gericht zu führen.
Im Interesse von Felix wünschte ich die Teilnahme eines Sachverständigen
Wirtschaftstreuhänders und begründete diesen Wunsch ausführlich.
Einer protokollierten Anhörung bedarf ohnehin die Bearbeitung der im Schreiben
vom 14.8.2024 angemahnten dringlichsten Anträge.
Die Frau Richterin hat Sie, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik, so ausgestattet,
dass Sie zur Vermögensverwaltung weder uns Eltern noch Felix brauchen und
sie haben das in zweijähriger Enthaltung und mit der Androhung, den Immobilienbesitz
von Felix zu versilbern sehr deutlich ausgedrückt. Die Vorladung meiner
bereits ausreichend strapazierten Frau am 27.3.2024 war ein peinlicher Missgriff,
denn Sie hatten weder nach Z 3 noch nach Z 7 mit ihr zu tun.
Ihr dauerhaftes Eindringen in die Intimität unserer geordneten Familie
ist nicht verfassungskonform, wie Ihnen Herr Dr. Wolfram Proksch im Gespräch
vermittelte und weiter präzisieren kann. Wenn also Ihrerseits doch Interesse
an der Mitwirkung unserer Familie besteht bitte ich Sie, den Termin bei Frau
Richterin Fill zu urgieren. Uns ist die Möglichkeit genommen, die Richterin
lagert bereits 20 + unserer Anträge und ist meiner Terminanfrage spontan
ausgewichen indem sie mich zur Besprechung in Ihrer Kanzlei anhielt. Diese könne
der weiteren Vorgangsweise dienen: „Sie werden daher ersucht, die Besprechung
mit Mag. Levovnik wahrzunehmen“. Ich habe Sie schon früher um dies
Hilfeleistung ersucht, am 25.11.2024 teilten Sie meine Erfahrungen mit der Abteilung
6, nämlich dass „in Anwesenheit der Richterin ein Gespräch zu
führen nicht zielführend sein würde“. Wir unterliegen aber
der Gewalt des Faktischen.
Zur Güte und Entlastung aller Beteiligten habe ich bei der Frau Richterin
eine Ersatzlösung angeregt. Unter Beibehaltung der zugestandenen Kostenregelung
möge das Notariat Mag. Klaus Schöffmann mit einer operationalen Vereinbarung
beauftragt werden. Die wirtschaftliche Kompetenz dieser Kanzlei steht außer
Frage und erübrigt externe Gutachten. Nur dort kann das Gericht meiner
ungebührlich belasteten Frau noch Willenserklärungen abverlangen.
Das Gericht müsste endlich auch erkennen, dass es seit fünf Jahren
und auf existenzielles Risiko von Felix, die Regelung meines Nachlasses unterbindet,
ich begehe im April meinen 84. Geburtstag. Der Nachlass könnte im Zusammenhang
mit dem Clearing gleich im Notariat entworfen werden. Eine späte aber wenigstens
fundierte pflegschaftsgerichtliche Entscheidung würde dadurch möglich.
Erinnert sei an einen Ausspruch der Expertin Frau Richterin Mag.a Martina Löbel,
das Gericht habe strenge Prüfungspflichten aber stets zum Wohl des Betroffenen
zu entscheiden.
Die in der Sache unveränderte Zweitausgabe Ihres Entwurfs offenbart Mängel
in der Erinnerung unseres Gesprächs. Ich möchte daher auf die Inhalte
noch kurz Bezug nehmen und hier besonders auf meine Beschwerde wegen ungebührlicher
Verfahrenskosten, die Sie im Entwurf auf den Inhalt der Ziffer VI. minimieren.
Auf Ihrem Tisch lag eine Akte von gut 20 cm Stärke. Das ist die sechste
Betreuungsakte von Felix, die mir zugängliche weist inzwischen 532 ON aus
und ist wegen der Verschränkung verschleppter Anträge nicht mehr zu
lesen. Ich habe zur eigenen Übersicht in www.exklusivkreis.org eine Gliederung
der Barrieren angelegt, denen Felix seit seinem ersten Kontakt mit den Gerichten
im Jahre 2010 begegnet ist. Bitte sehen Sie den schlichten Gegenstand dieser
siebenjährigen Tortur: Ein Vater (83) beschenkt seinen Sohn aus warmer
Hand mit vier Immobilien unter Rückbehalt der Früchte. Es gibt ein
Hindernis: der Sohn ist schwer beeinträchtigt und die Immobilien befinden
sich in Budapest und am Plattensee. Die Familie ist geordnet, weiß in
allen Belangen was sie kann und was sie tut und liefert regelmäßige
Berichte. Ich darf Ihnen versichern, die Sorgen an denen sich die Gerichte hier
beteiligt haben sind noch die geringsten in einer Familie die mit Behinderung
lebt. Die Pflegschaftsgerichte sind weiblich ihr hier geübter Umgang mit
einer Mutter in Sondersituation ist Psychoterror in Reinkultur.
Ihre Akte, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik, ist jedenfalls ungeordnet, denn
die Suche nach ihrer Bestellungsurkunde nahm so viel Zeit, dass ich anbot auf
einen Kaffee zu gehen. Die hervorgekramte Urkunde mit Datum 5.1.2023 hatte ich
noch nie gesehen. Sie schränkt Ihre Vollmacht auf Teilbereiche der Vertretung
nach § 269 (1) Z 3 und Z 7 ein, mir wurden jedoch im Vertretungsverzeichnis
diese Positionen zur Gänze gestrichen. Das Vertretungsverzeichnis war mein
einziger Ausweis für Treuhandgeschäfte in Ungarn und Besorgungen für
Felix daheim. Sie ziehen sich auf Ihre beurkundeten Segmente zurück und
ich kämpfe jahrelang um die Dokumentation oder Beurkundung meiner residualen
Zuständigkeit die ja einer vorzeigbaren Vollmacht bedarf. Mir sind im wahrsten
Sinne die Hände gebunden und die Probleme von Felix türmen sich in
Ungarn. Hinzu kommt daheim, dass die Lücken im Vertretungsverzeichnis auffallen,
Untaten vermutet und peinliche Auskünfte abgefragt werden.
In ihrer Akte befinden sich Felix betreffende Zustellungen von Gerichtsbeschlüssen,
nicht wahrgenommene Aufträge der Frau Richterin, mein Übergabebericht
und unsere einseitige Korrespondenz. Sie haben mir bestätigt in den zurückliegenden
zwei Jahren keinen Beschluss beeinsprucht, keinen Antrag an das Bezirksgericht
gestellt und den Ihnen gerichtlich aufgetragenen Jahresbericht unterlassen zu
haben. Bereits Ihr Antrittsbericht war spät, falsch und flüchtig.
Die darin enthaltene Schutzbehauptung fehlender Unterlagen ist unwahr.
Der von Herrn Dr. Proksch vorbereiteten Individualbeschwerde zum Verfassungsgericht
sind Sie nicht beigetreten.
Einem fertig formulierten außerordentlichen Revisionsrekurs zur Durchsetzung
einer schadensträchtigen Dachreparatur an Objekten von Felix haben Sie
die notwendige Unterschrift versagt.
Meinen umfänglichen Übergabebericht haben Sie unterdrückt und
damit auch die Interessen des für Sie bislang anonymen Schützlings.
Sie haben eine Honorarforderung des mit einer Strafanzeige bedachten Mag. Trötzmüller
über 2.200 € zugelassen.
Die diesjährige Weihnachtsaussendung von Felix an führende Juristen
des Landes haben sie wegen der Verwendung seines Portraits untersagt, erklären
sich aber zur Strafverfolgung dieses Gesetzesbruchs nicht bereit.
Sie bearbeiten, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik in Nachfolge des zweieinhalb
Jahre untätigen Kollisionskurators Mag. Trötzmüller noch immer
unseren Antrag vom 23.10.2019. Dieser Antrag nimmt Bezug auf eine harsche Begrüßung
vom 20.9.2019 durch Frau Richterin Mag. Fill bei der unser Lebenssituationsbericht,
eine schmale Akte mit 40 ON samt inkludierten Dokumenten und nochmals vollständige
Dokumente im Original auf dem Tisch lagen. Die Sitzung wurde inhaltsfern protokolliert,
erhellt sich aber aus dem Content unseres Antrags. Dokumente wurden später
zur Bemäntelung der Verfahrensdauer nachgefordert, Kaufverträge befinden
sich 4-fach bei der Akte.
Vor ihrer Übernahme durch Richterin Mag. Fill war die Agenda bereits zwei
Jahre verirrt und Felix verlor seine Ferienbleibe für zwei schmerzliche
Sommer mit gravierenden Auswirkungen auf seine Gesundheit. Nach Intervention
des Justizministeriums vom 28.5.2018 wurde die ursprüngliche Vermögenssituation
von Felix befriedigend hergestellt, die korrigierend tätige Richterin ging
aber in Karenz.

Mit dem Ruf „So geht das nicht“ empfing uns die in Erwachsenenschutzsachen
mit Initiale „S“ frisch beauftragte Frau Richterin Mag. Theresia
Fill in ihrem Arbeitszimmer mit der Aufschrift „Beitreibungen“.
Der o.g. Erstantrag der damaligen Sachwalterin Sylvia Seidl vom 23.10.2019 zielte
auf die Genehmigung des im Jahr 2011 in Ungarn verbücherten Schenkung von
drei Eigentumswohnungen mit Rückbehalt der Früchte und die Zustimmung
zum Erwerb einer Ferienwohnung. Diese sollte nach dem Verlust von zwei Feriensommern
durch gerichtliche Einwände ein Ferienhäuschen am Plattensee ersetzen.
Sein Freizeitdomizil war unentbehrlicher Gesundbrunnen von Felix und alle Objekte
wiesen zum Antragszeitpunkt gewaltige Wertsteigerungen zu seinen Gunsten auf.
Tatsächlich lag der 2011 erfolgten Schenkung auch eine „Genehmigung
im Vorhinein“ zugrunde. Die Richterin fand jedoch ihr sei nicht vollinhaltlich
entsprochen worden.

Die Anschaffung der Ferienwohnung wurde von der Richterin mit unzutreffender
Begründung versagt jedoch im Rekurs mit Bescheid vom 13.12.2019 im Durchgriff
genehmigt. Die Richterin gab dann die gesperrten Zahlungsmittel nicht frei wodurch
die Liegenschaft, ein Penthouse im Herzen von Bad Héviz, verloren ging.


Die Frau Richterin nahm in ihrem Verhinderungsdrang nun Zuflucht zu unserem
Schenkungsvertrag in welchem sie Selbstkontrahieren meiner Frau in einem Punkt
4. erkannte. Ihre Unterschrift hatte aber nur deklaratorische Bedeutung, denn
Schenkungsgeber war ich alleine.

Nach einem Jahr ohne jedes Ergebnis und der Zurückweisung unserer damit
begründeten Ablehnungsbeschwerde durch den Herrn Vorsteher zogen wir Eltern
gemeinsam für Felix am 15.9.2020 diesen Antrag vollumfänglich zurück.
Seitdem betreibt die Frau Richterin das Verfahren in eigener Regie ohne Zeithorizont
zum materiellen und gesundheitlichen Schaden des Betroffenen, zum Ärger
der rebellierenden Eltern und mit einem Kostenaufwand, den sich Felix nicht
leisten kann. Eine vom Herrn Vorsteher gewährte Verfahrenshilfe bekämpfte
die Richterin beim Revisor des Oberlandesgerichts.
Als Haftungsreserve für alle vom Gericht bestimmten Kosten dient bis heute
das gesperrte, „mündelsichere“ Sparbuch das seit sechs Jahren
der Entwertung preisgegeben ist. Im Sparbuch ist die Zwischenliquidität
des Tauschs der Ferienwohnung geparkt. Sein Bestand wäre zu schützen
wie eine gegenständliche Immobilie. Der Wildwuchs der Akte ist gewaltig.
Den Kauf der Ferienwohnung habe ich als Notvornahme am 18.6.2020 ohne aufrechte
Genehmigung getätigt. Felix schuldet mir seither den Kaufpreis in voller
Höhe seines Sparguthabens. Die Rechnung darüber haben Sie, oder jedenfalls
Ihre Kanzlei erhalten. An deren Begleichung darf ich Sie an dieser Stelle erinnern.
Das gefährdete Sparbuch bedarf ohnehin der nachhaltigen Anlage.
Die aufgelaufenen Kosten eines nach Zurücknahme unseres Antrags führungslos
verirrten Verfahrens sind das Haupthindernis einer für Felix tragbaren
Vereinbarung, denn wir Eltern sind freiwillig nicht bereit dafür einzustehen.
Nicht das Bedürfnis nach einer externen Vermögensverwaltung war das
Motiv der Ablösung des Kollisionskurators und meiner Wenigkeit im Dezember
2022, sondern dieser Stolperstein. Das Gericht brauchte einen willfährigen
Vollstrecker und das trifft sich auch mit dem Schwerpunkt „Beitreibungen“
Ihrer Kanzlei.
Der lapidare Aufwand für Erstellung und Prozedere ihres späten Entwurfs
fällt hier nicht ins Gewicht. Ihre Auskunft mir gegenüber war da umfassender:
„Kosten würden vom Gericht bestimmt und daran würde unsere Vereinbarung
nicht scheitern“. Ein Missverständnis ist ausgeschlossen. Schon bei
der Sitzung vom 5.5.2023 hatte die Frau Richterin in Ihrem Beisein folgenden
Handel angeboten: Eigentum für Felix gegen Übernahme aller Verfahrenskosten
durch seinen Papa. Meine Einkommensverhältnisse sind durch die laufende
Vorlage der Steuerbescheide gerichtsbekannt. Mit Ihrer in Ziffer VI des zweiten
Entwurfs formulierten Minimale ist mir jedenfalls nicht geholfen.
Ihre fachkollegiale Nähe zur Richterin, deren Duldung eines falschen Antrittsberichts
und ihrer bisherigen Enthaltung von jedweder Pflicht gibt Anlass zur Besorgnis
Ihrer persönlichen Befangenheit. Sie haben mir nun auch bestätigt,
Felix sei ihr einziger Kurand. Auf der Liste der für Erwachsenenvertretung
gemeldeten Kanzleien haben wir Sie nicht gefunden. Unser Misstrauen befördern
Sie erneut durch die Drohung, Liegenschaften von Felix einfach zu versilbern.


In diesem Zusammenhang habe ich Ihnen mitgeteilt, dass wir Eltern nach sieben
Jahren Gericht bei weiterer Zuständigkeit der Frau Richterin Mag. Theresia
Fill und Fortbestand Ihrer Tätigkeit in der Vermögensverwaltung die
formelle Erwachsenenvertretung vollständig niederlegen möchten. Unseren
Felix wollen wir natürlich in Obhut behalten und seinen Wohlstand in Ruhe
fördern. Die Erfüllung dieses Wunsches gewährleistet nur das
Kärntner Vertretungsnetz. Nach der missglückten Ablehnung der Richterin
und gutem Rat am Amtstag wendeten wir uns schon einmal dorthin. Mit Schreiben
vom 27.8.2020 erhielten wir eine Absage aus Kapazitätsgründen. Nach
einem sonderbaren und dort ungeliebten 6-monatigem Clearingverfahren ist das
Vertretungsnetz mit unserer Agenda und ihrer Handhabung inzwischen einigermaßen
vertraut.
Sie, sehr geehrter Herr Mag. Levovnik, haben mir nach diesem Vortrag unserer
Planung versprochen ihre Bereitschaft zur Demission bei Frau Richterin Mag.
Fill. zu deponieren. Ein Antrag auf Ihre Ablösung durch das Vertretungsnetz
liegt dort seit Langem vor. Einen Handschlag auf dieses Versprechen haben Sie
mir allerdings verweigert.
Abschießend möchte ich nochmals auf unseren Wunsch verweisen, den
familiären Schenkungsvertrag in bestehender Form zu genehmigen. Hier unterstützen
mich die letzten Worte des dazu beauftragten Kollisionskurators Mag. Trötzmüller
in Gegenwart der Frau Richterin und leider nach geschlossenem Protokoll: man
könne den Vertrag in bestehender Form unterschreiben, wenn der Nießbrauch
auf den Aufenthalt von Felix im gemeinsamen Haushalt begrenzt wird. Damalige
Antwort der Frau Richterin das sei in dem Punt 4. bereits der Fall. Trötzmüller
kramte den Vertrag aus der Tasche. Kräftiger Beifall von DKfm. Seidl. Auf
Basis dieser historischen Vereinbarung mit Felix, die auch den Nießbrauch
und die Übernahme aller Risiken regelt, haben wir über dreizehn Jahre
gewirtschaftet und Rechtshandlungen vorgenommen. Über den Staatsnotar Öffi
haben ihn ungarische Behörden einverleibt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Johann Seidl e.h.
PS.
Das Klagenfurter Finanzamt fragte wegen unserer Auslandseinkünfte an, es
will wissen, wem was gehört und wem die Erträge zustehen. Es wurde
von der Frau Richterin vor zwei Jahren in dieser Form vertröstet:

Der gerichtliche
Verwalter erhielt nur Teilbereiche zugesprochen. Bei uns Eltern wurden die Befugnisse
nach § 269 (1) Z3 und Z7 vollinhaltlich entzogen. Ich beantrage die Residuen
endlich an Personen zuzuordnen und diese mit beurkundeten Vollmachten auszustatten,
ersatzweise die Wiederherstellung des Vertretungsverzeichnisses in ursprünglicher
Form.
Ich reiche die Kopie eines Rekurses ein in welchem in ähnlicher Sache und
von gleicher Instanz die Befangenheit der Richterin ausgesprochen wurde und
bitte sie, nochmals über diesen Gegenstand zu reflektieren. Die Ergebnisse
einer Sitzung vom 7.3.2025 befinden sich wieder auf der langen Bank.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at
Klagenfurt,
den 11.4.2025
Pflegschaftssache
des Felix Massimo Seidl - Az. 58 P45/19s
Äußerung und Anträge
Ich beantrage die Vertretungsrechte
für Felix nach § 269 (1) Z3 und Z7 Personen zuzuordnen und diese mit
beurkundeten Vollmachten auszustatten, ersatzweise die Wiederherstellung des
Vertretungsverzeichnisses in ursprünglicher Form.
Sehr geehrte Frau Richterin,
Wie aus dem Schreiben des Herrn Vorstehers
vom 24.3.2025 hervorgeht, haben Sie sich dem Schlichtungsgespräch, zu welchem
ich Sie am 17.3.2025 eingeladen habe, leider entzogen. Dieses war nach einer
antragswidrigen „Anhörung“ vom 7.3.2025 veranlasst, in der
Sie wilde Drohungen aussprachen und meine sachkundige Stellungnahme unterdrückt
wurde, so dass ich eine Notiz überreichen und auf das Unterschriftsblatt
kritzeln musste. Zudem bedurfte ihr unzivilisierter privater Umgang mit Vater
und Sohn einer Klarstellung.
Dem Herrn Vorsteher ist die, seit
Offenlegung ihrer Begründung in Punkt IV. der Vereinbarung vom 7.3.2025,
erwiesen ungebührliche Verfahrensdauer und der daraus resultierende Schaden
des beeinträchtigten Felix kein Dorn im Auge. Er möchte sich zum Verfahren
in keine Richtung äußern, verantwortet aber eine harsche Abweisung
unserer Ablehnungsbeschwerde gegen die Frau Richterin Mag. Fill. Er folgt einer
eigenartigen Logik, wenn er den 84-jährigen besorgten Vater auf einen langwierigen
Instanzenzug verweist. Ihnen, sehr geehrte Frau Richterin, ist die von ihrer
Person ausgehende Beißfurcht wohl bekannt und meine daraus resultierende
Schwierigkeit eine örtliche Vertretung der von dem Verfassungsjuristen
Dr. Wolfgang Proksch (Ethos Legal, Wien) erkannten Grundrechtsverletzungen zu
finden. Um eine bezahlbare Lösung bin ich osterreichweit bemüht und
bitte nochmals um Ihre Unterstützung durch die Gewährung von Verfahrenshilfe.
Meine Steuerbescheide 2022 und 2023 liegen dem antragszuständigen Vermögensverwalter
vor, der allein in der Lage ist, im Formular abgefragte Besitzstände von
Felix zu erklären. (Anlage 1)
Unsere Rekursrichterin HRin Dr. Maria
Semlitsch hat zurückliegend in der Sache 22 C 264/14 b Ihre Befangenheit
wegen schikanöser Einforderungen in einem Immobilienstreit erkannt. Die
Beschwerden von Felix sind gleich gelagert, unter anderem wurde das unmögliche
Wertgutachten einer Immobilie gefordert, die sich im Rohbau befand. Ich bitte
Sie zusätzlich die Mahnung des Obergerichts vom 16.12.2019 einzubeziehen,
noch einmal über Ihre Befangenheit zu reflektieren und unsere seit dem
20.9.2019 verstoßene Akte endlich abzugeben. Ihre Vorgängerin, die
kundige Frau Richterin MMag. Leitsberger ist in das Familiengericht zurückgekehrt.
(Anlage 2)
Durch Ihre jahrelangen Bearbeitungsrückstände,
erhält Felix auch keine Rechtsmittel beziehungsweise Anspruchsgrundlagen
der einzufordernden Amtshaftung aus Gesundheits- und Vermögensschäden.
Unter den 45 bis heute unerledigten
Anfragen befinden sich prioritäre Gegenstände die ich Ihnen mit den
Anträgen vom 14.8.2024 und 27.3.2025 in Erinnerung gerufen habe. (Anlage
3) Die darin enthaltene Liste verlängert sich um den Antrag vom 20.2.2025
(Anlage 4) und die Ergebnisse der Anhörung vom 7.3.2025 und meiner diesbezüglichen
Äußerung vom 27.3.2025. Auch die Letztgenannten ruhen wieder auf
Ihrer langen Bank. Allen Rückständen gemeinsam ist mein fortgesetztes
Bemühen, die schadensträchtig verzögerte Bearbeitung durch die
neutrale Bestellung eines Sachverständigen Wirtschaftstreuhänders
und ein psychoneuralgisches Gutachten zu objektivieren. Aus dem ergebnislosen
Verschleiß zweier dem Beitreibungsfach Ihrer Abteilung nahestehender Anwälte
begründet sich unser Misstrauen in Ihr diesbezügliches Handeln. Wir
beantragen daher, die Auswahl der Sachverständigen Ihrer werten Stellvertretung
oder im Idealfall Frau Richterin MMag. Leitsberger zu übertragen.
Mein Sachverstand als Wirtschaftsakademiker
und die Kenntnisse meiner im psychosozialen Fach praktizierenden Frau haben
Sie nie interessiert. Hingegen haben Sie uns durch einen Allgemeinjuristen abgelöst,
dessen seit 16.12.2022 erfolglose Amtszeit bald der Verlängerung bedarf.
Der in Routine vorgetragene beschränkte Wirkungskreis des Mag. Levovnik
braucht nicht zu interessieren, da uns Eltern die Positionen § 269 (1)
Z3 und Z7 im Vertretungsverzeichnis zur Gänze gestrichen wurden. Ich bitte
seit Langem um Auskunft welcher Person, da nicht uns, die umfangreichen Residuen
in der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten sowie
der personenrechtlichen Angelegenheiten übertragen wurden und mit welcher
amtlichen Vollmacht sich diese ausweist. (Anlage 5)
Gerade die Verletzung der Personenrechte
von Felix durch das zu seiner Betreuung bestellte Gericht steht im Focus seiner
Beschwerden und darf einer Vertretung nicht entzogen sein. Ich darf mit Stolz
auf das im zweiten Bildungsweg erworbene Masterdiplom meiner Frau hinweisen,
welches ihre Praxis als Familienpädagogin nun auf Lebens- und Sozialberatung
erweitert. (Anlage 6) In dieser Funktion ist Sie um die Personenrechte von benachteiligten,
vorwiegend jungen Klienten bemüht, bleibt nach den Launen des Gerichts
aber von der Vertretung des eigenen Kindes ausgeschlossen.
Hierzu sei eine kurze Replik der
Vorgänge seit Januar 2022 erlaubt. Damals erschienen zur Causa illustrierte
Berichte in „News“ und „Kleine Zeitung“ und die ORF-Redakteurin
Leb stellte sich beim Herrn Vorsteher persönlich ein. Ihnen kam diese Öffentlichkeit
ungelegen, ihre Befangenheit nahmen Sie nicht wahr, obwohl ich diese zeitnah
beim Herrn Vorsteher reklamierte. Sie betrieben von da an und bis heute ein
Verbot der Portraits von Felix und ein zweijähriges schikanöses Erhebungsverfahren
gegen meine arme Frau der, im Alltag mit Behinderung, ganz andere Herausforderungen
begegnen. Sie erlagen dem Irrtum die Herstellung und Veröffentlichung von
Bildern nicht entscheidungsfähiger Personen sei absolut verboten und genehmigungsfeindlich.
Als Zeitungsleserin die sich an Fotos neuer Erdenbürger erfreut mussten
Sie wissen, dass gesetzliche Vertreter regelmäßig über Bilder
ihrer Kuranden verfügen.
Die beanstandeten Veröffentlichungen
hatte ich vorgenommen, Inhaberin der Rechte aus Z7 war meine Frau die Ihnen
gegenüber (zweimal protokolliert) bekundete, meinen Output zu kennen und
mit den Bildern einverstanden zu sein. Sie trugen ihr trotzdem (protokolliert)
auf, mir die Bildveröffentlichung zu verbieten, anstatt von Ihren feinjuristischen
Traktaten abzulassen und endlich bis auf den 23.10.2019 zurückgehende Sachanträge
zu bearbeiten.
In der vorangehenden Einzelveranstaltung
mit 1 ½ -stündiger wörtlicher Protokollierung hatte ich eine
Herzattacke erlitten. Am 17.8.2022 fand eine Sitzung mit uns Eltern in einer
Atmosphäre statt, die mich (protokolliert) veranlasste den Raum zu verlassen.
Bei dieser Gelegenheit haben Sie meine von den Vorerhebungen entnervte Frau
erneut ins Verhör zur Bilderfrage genommen. Frau Sylvia äußerte
nach eigenem Bekunden: „Inzwischen wäre es ihr schon lieber, ich
würde Bilder aus dem Internet entfernen, (damit sie Ruhe von diesem Gericht
bekommt).“ Im gewohnt strategischen Protokoll liest sich das so: „Ich
habe meinen Mann ersucht, die Lichtbilder und den Film zu beseitigen, weil ich
keinen Zugang zur Website habe. Trotz dieses Ersuchens hat mein Mann, DKfm.
Seidl, die Lichtbilder bzw. Filme nicht beseitigt.“ Mit dieser herbeigeführten
Aussage begründen Sie die Ablösung meiner Frau durch einen gesetzlichen
Erwachsenenvertreter zu ihrem Schutz. Alleingelassen könne Sie ihr Anliegen
nicht durchsetzen und gerate in Interessenskonflikte. Ohne Bilder keine Berichterstattung
- hier handelt es sich in Wahrheit um ein Anliegen der Frau Richterin Mag. Theresia
Fill. Unterdrückt wurde die widersprechende Aussage im gleichen Protokoll
„Sylvia Seidl erklärt auch gegen eine gerichtliche Erwachsenenvertretung
für den Betroffenen zu sein.“ Ich darf Sie in diesem Zusammenhang
auch an die Mahnung des Obergerichts vom 5.4.2022 erinnern nach welcher die
Entmündigung von uns Eltern von vornherein unzulässig war.
Am 18.08.2022 schrieb ich an den
bekannt gewordenen Kandidaten Mag. Levovnik: "Ich bitte Sie dieses Mandat,
das uns bis zum Höchstgericht führen könnte abzulehnen".
Der mit Rechtskraft vom 16.12.2022 oktroyierte Vertreter kannte schon damals
keine Eile. Er lud meine Frau per 27.3.2023 vor um erforderliche Hilfe anzubieten.
Das Gespräch erschöpfte sich in Höflichkeiten, denn sie hatte
sich bereits befreit.
Das Gericht hatte meiner Frau eine letzte Stellungnahme zum Geschehen eingeräumt,
welche diese in Gestalt eines Antrags vom 27.12.2022 einbrachte. Sie beantragte
den Umfang Ihrer Vertretung weiter einzuschränken und übertrug mir
die Personenrechte nach Z3 im Gesamten. Ihre Begründung lautet "Ich
bin mit der Pflege ausgelastet und will den Aktivitäten meines Mannes nicht
im Wege stehen."
Die Veränderungen wurden am
13.1.2023 im Vertretungsregister veröffentlicht, die beschränkte Vollmacht
des Mag. Levovnik vom 5.1.2023 aber nicht zurückgezogen. Mit Wirkung vom
18.4.2023 bewirkte das Gericht subkutan die vollständige Löschung
von Z7 in meinem Vertretungsverzeichnis.
Levovnik kennt das Recht am Bild
auch aus der gegen Ihre Rechtsmeinung gerichtete Stellungnahme des Obergerichts
vom 17.11.2022 und erklärt meine Handlungen und Unterlassungen gegen sein
oder ein gerichtliches Verbot einfach nicht zu verfolgen.
Ich beantrage angesichts der aufgeschobenen
Entscheidungen zu realen Interessen von Felix zurückzukehren, diesen überflüssigen
Nebenschauplatz endlich zu verlassen und die Personenrechte von Felix gesammelt
in die über dreißig Jahre bewährte Macht seiner Mutter zurückzuführen.
Eine detaillierte Begründung dieses Antrags und die Chronologie der Vorgänge
finden Sie anliegend zu diesem Schreiben. (Anlage 6)
Mit freundlichen Grüßen
gez. Johann Seidl
e.h.