Unsere Ablösung durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter war durch ein einjähriges Verfahren mit Vorladungen, Gutachten, Clearingverfahren und umfangreicher Korrespondenz vorbereitet. Es war zunächst gegen meine Frau gerichtet und mit Strafandrohung wegen unzulässiger Bildveröffentlichungen verbunden.

 

 

Nach der Sitzung frgte ich die Richterin ich hätte verstanden es ginge nur um die Durchsetzung des Rechts am Bild und ich nun annehmen darf meine Zuständigkeit zu behalten. Die Richterin antwortete: "Das muss ich mir noch überlegen." Klarheit brachte dann der Beschluss vom 1.9.2022, den wir nun aktuell im Rekurs bekämpfen:

 

Ich berufe gegen diese Entscheidung des Erstgerichts mit der folgenden Begründung:

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An die Abteilung 1A des
Landesgerichts Klagenfurt

Klagenfurt, den 18. September 2022
Aktenzeichen 1 R 172/20v
58 P 45/19s

Antrag auf Rekurs der Entscheidungen des Bezirksgerichts vom 1.9.2022 unter Aktenzeichen 58 P 45/19s-366 mit dem Ziel der vollständigen Ablösung des Vaters und der teilweisen Ablösung der Mutter in der Funktion der getrennten gesetzlichen Erwachsenenvertretretung des zu 80% beeinträchtigten Sohnes Felix Massimo Seidl, geb. 13.08.1994 durch einen gerichtlichen Sachwalter ohne zutreffende Begründung und Anhörung.


Hohes Richtergremium,
Ich darf darauf hinweisen, dass dem angegriffenen Beschluss eine positive Rechtsmittelbelehrung beigelegen hat.
Ich schreibe mir die Anliegen vom Herzen, wiederhole mich und bin damit in Kritik geraten. Einleitend bemühe ich mich daher um eine konzentrierte Darstellung.

Es geht um Immobilienschenkungen an meinen Sohn Felix, gegliedert in ein Feriengrundstück (2008) für seine Gesundheit und drei Eigentumswohnungen (2012) als Zukunftsvorsorge.
Ich bin 2012 im 72. Lebensjahr und meine statistische Lebenserwartung ist gering.
Eine Besonderheit in unserer Familie ist die Jugend meiner lieben Frau, die nach mir ein zweites Leben hat. Nicht unwahrscheinlich erhält Felix einen Stiefvater. Seine Schwester beantwortet die Frage nach ihrer Obsorgebereitschaft für ihn mit: „Was hat er denn.“ Von daher sind meine Schenkungen motiviert.

Nun zu deren Konzept, das sich 10 bzw.19 Jahre bewährt hat. Die Freizeitbleibe ist familiär genutzt und ordentlich besorgt, die Schenkung der Ertragsimmobilien ist belastet mit dem Rückbehalt der Früchte solange der Beschenkte im familiären Haushalt leben kann.
Wegen dieser Regelung und der ersten Bewirtschaftung exakt nach einem notariellen Konzept konnte die Schenkung als „ausschließlich positive Schenkung“ gelten und war genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk. Das Eigentum ist verbüchert. Die bescheidenen Erträge fließen seitdem in den gemeinsamen Haushalt. Felix ist ohne Barmittel, niemand kann ihn ohne Pflegschaftsgericht belangen und dessen Prüfungspflicht beschränkt sich auf die Kontrolle des Werterhalts. Mit den Erträgen ist der Vater steuerpflichtig und er besorgt die Verwaltung zusammen mit seinen eigenen Objekten um Gottes Lohn und macht laufend weitere Zuwendungen. Der Sohn ist im Testament Universalerbe aller Substanzwerte, die Schenkung ein Vorgriff auf sein Erbe. Das Justizministerium sieht in seiner Einlassung vom 18.5.2018 kein juristisches Problem aus der Belegenheit aller Objekte in Ungarn. (Anlage 1)

Wir brauchten das Pflegschaftsgericht, weil das Feriengrundstück wegen der Arbeitsbelastung des väterlichen Gärtners gegen ein Apartment in der Kurstadt Bad Héviz getauscht werden sollte. Wir glaubten das sei unproblematisch, wertmäßig wurden nur 7% des Mündelvermögens bewegt und dahinter stand ein dringender gesundheitliche Bedarf. Das Gärtchen war verkauft, der Erlös stand für die Ersatzanschaffung zur Verfügung. Meine Frau war inzwischen als Sachwalterin/Erwachsenenvertreterin bestellt.

Eine nach fünf Vorgängerinnen neu zugeteilte Richterin Mag.a Theresia Fill meinte zu deren zweijähriger Vorarbeit „So geht das nicht“ gab bekannt das Geschenkpaket vollständig aufzuschnüren und präjudizierte am 20.9.2019 in der ersten Anhörung vor versammelter Familie:
ad eins sie werde den Kauf einer Ferienwohnung in Ungarn keinesfalls genehmigen. Sie argumentierte mit dem ABGB, dort seien nur inländische Immobilien zugelassen. Erst im Beschluss vom 10.4.2020 erkennt sie immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen.
ad zwei die Schenkung der Ertragsimmobilien sei nichtig, weil diese nicht auf einer Auktion erstanden wurden und somit die Bedingung einer Genehmigung vom 22.4.2010 nicht erfüllt sind. (Anlage 2) Mit zwei geschlossenen Augen könnte noch die Schenkung gedeckt sein aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Wir Eltern hätten sodann alle Mieteinnahmen seit 2012 zu erstatten. Meine Frau war erschlagen und wendete schüchtern ein, die bescheidenen Einnahmen seien doch ohnehin dem Lebensunterhalt des Sohnes zugeflossen.
Neben diesem Genehmigungskonflikt tauchte dann später noch ein Lapsus auf. Dem Schenkungsvertrag fehlt die Gegenzeichnung eines Kollisionskurators auch dieser sei deshalb wegen Selfcontracting nichtig. Die Bereinigung dieser bedauerlichen Probleme lag sehr in unserem Interesse. Nicht die Richterin, sondern Herr Rechtsanwalt Dr. Toriser wies uns darauf hin es gäbe die Möglichkeit einer Nachbesserung des Schenkungsvertrags und nachträglichen Genehmigung der durchgeführten Schenkung.
Den Festlegungen in ad 1 und 2 entsprach die Sachwalterin sodann mit Antrag vom 23.10.2019 (Anlage 3)
1. Antrag auf nachtägliche pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Schenkung von drei Eigentumswohnungen in Budapest an Felix Massimo Seidl im Jahre 2012 sowie des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags mit befristetem Einbehalt der Früchte zugunsten der pflegenden Eltern. (Die Rückabwicklung der Schenkung wurde nicht angestrebt)
2. Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Erwerbs einer Ferienimmobilie in Bad Héviz durch Felix und Johann Seidl zu gleichen Teilen.(Die Immobilienpreise waren gestiegen, das Guthaben von Felix kauft alleine keine Wohnung mehr)
3. Änderungsantrag zu der am 14.10.2019 angeordneten Vorlage von Beweisurkunden. (Die Richterin hatte die Übersetzung von 80 Seiten historischer Mietverträge gefordert)
Wir schreiben uns in der Folge die Finger wund. Wegen der Erschöpfung meiner Frau teilen wir zum 20.4.2020 die Erwachsenenvertretung.

Der mit 1. bezeichnete Antrag ist bis heute unerledigt und wir haben uns kürzlich wegen der ungebührlichen Verfahrenslänge von drei Jahren und dem ebenso langen Entzug oder Schwebezustand der Immobilien an die Urlaubsvertretung des Herrn Vorstehers Richterin Mag.a Leobel mit einer Beschwerde gewendet (Anlage 4)
Diese sagt am Telefon eine eilige Bereinigung zu wirkt aber sehr verärgert und gestresst. Die Bereinigung ist inzwischen sichtbar, sie ist radikaler Natur und besteht in meiner Ablöse durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter.

Wir dürfen diese überfallsartige Ablöse als Retourkutsche zu unserem Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag.a Fill verstehen. Seine Motivation resultiert aus Ziffer 2 unseres Antrags bei dessen 3- jähriger Bearbeitung uns Verletzungen der Bringschuld vorgeworfen werden.
Wir hätten schon längst ein Plätzchen für Felix gekauft, aber es ging auch um die Anlage seines unsinnigen Sparbuchs. Die angestrebte Ferienwohnung wurde mit Beschluss vom 13.12.2019 im Rekurs genehmigt. Der Beschluss welcher dem Bezirksgericht 3 Tage später zuging wurde dort gelagert und mit 6-wöchiger Verspätung im neuen Jahr zugestellt. (Anlage 6) Der Verkäufer hatte für den Ultimo eine Preiserhöhung angekündigt und diese fiel kräftig aus. Der leitende Rekursrichter Dr. Reiter empfahl meiner Frau, die Wohnung zu kaufen und den Schaden im Weg der Amtshaftung geltend zu machen. In diese Klemme geraten setzt die Richterin die bekannten Instrumente ein: Lange Bank und Nachforderungen. Sie hat die Genehmigung des Kontrollgerichts, ein forensisches und ein zweisprachiges Fachgutachten, den Kaufvertrag (alter Preis) und das Kaufangebot (neuer Preis) auf dem Tisch und fragt immer noch nach Konkretisierung sogar der Adresse des Objekts.

Wir betrachten dies als Schikane und Fortsetzung des Präjudizes vom 20.9.2019 mit anderen Mitteln. Der dringende Bedarf von Felix und der Entzug von nochmal 2 Jahren hat im Ganzen keine Rolle gespielt. Medizinischer Beistand wurde ihm mit Beschluss vom 31.8.2020 verweigert. Die Sache hat sich mit dem 1.2.2021(!) still erledigt, weil Felix der Zugang zum zivilen Rechtsweg versagt wurde, ist aber bis heute schwebend.
Der ungarische Notar hatte eine Freude mit der rechtskräftigen Genehmigung und bat zur Unterschrift des Kaufvertrags, die Frau Richterin blockierte jedoch die Zahlungsmittel von Felix. Auf der anderen Seite genehmigte sie jährliche Entnahmen von 10.000 € zu Konsumzwecken und den Kauf eines Automobils, was wir nicht in Anspruch nahmen. Das Sparbuch wird im Nebenbeschluss nun gesperrt, die Sperre galt aber bereits mit seiner Einrichtung. (Anlage 7) Felix hat nach über 3 Jahren Verzicht keine Erinnerung mehr an seinen Sehnsuchtsort es bleib nur die dringende Aufgabe sein Sparbuch anzulegen, das gemessen am Baukostenindex bereits 20% an Kaufkraft verlor.

Der Vater kaufte gerade neue Penthäuser direkt am tiefen See von Budapest Mélitó-Park zu Corona-Konditionen und Felix konnte hier beteiligt werden.
Der Genehmigungsantrag ist vom 9.4.2020, dessen Ablehnung vom 10.04.2020, der Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. (Anlage 8) Ungarn war im totalen Corona-Lockdown und das Objekt im Rohbauzustand (1 Jahr vor Schlüsselübergabe) ein ordentliches Wertgutachten war unmöglich. Ich dachte Felix sei schon durch das Präjudiz vom 20.9.2019 beschwert und habe gleichzeitig mit dem Genehmigungsantrag das Rechtsmittel eingereicht. Mit dem Baufortschritt habe ich dann zwei teure Gutachten nachgeschoben reiner Luxus, denn vordringliches Erfordernis war ja eine Nutzungsvereinbarung für das nun zu den Ertragsimmobilien zählende Objekt analog zu dem für diese vereinbarten Schenkungsvertrag. Diesbezüglich hat mir die Richterin nach Schluss der Sitzung vom 9.7.2021 (!) zugerufen: „Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken.“
Die Richterin schrieb hingegen im Beschluss vom 9.3.2020 Seite 3 zu diesem Thema: „Sollte mit dem Ankauf eine materielle Kollision verbunden sein, wird es allenfalls auch erforderlich sein, eine Kollisionskuratorin/einen Kollisionskurator für den Betroffenen zu bestellen.“

Wir wollen diesen Kurator seit jeher und neben der Formulierung und Ausfertigung der Nutzungsvereinbarung auch seine Hilfe im Dschungel der Anforderungen die sich großenteils der Betroffene gar nicht leisten kann. Laut Justizministerium geht es bei der Prüfung nicht um juristische, sondern wirtschaftliche Belange.

Am 3.3.2020 gibt die Richterin die Absicht bekannt einen Kollisionskurator zu bestellen. Mit Schreiben vom 6.5.2020 beantrage ich einen testierfähigen Wirtschaftsprüfer (in der Regel rechtskundig) zu bestellen und seinen Wirkungsbereich auf die fällige Nachbesserung des Antrags vom 9.4.2020 zu
erweitern.
Am 31.8.2020 wird dagegen ein Rechtsanwalt Mag.Trötzmüller mit beschränkter Zuständigkeit bestellt. Ich bitte sodann mit Schreiben vom 10.6. und 24.6.2021 um Erweiterung seiner Zuständigkeit auf die Erledigung des offenen und wegen der Schlüsselübergabe brandeiligen Genehmigungsantrags. „Auch wenn ich mich erpresst fühlen darf, ich werde jeden Text unterschreiben, den der Herr Rechtsanwalt nach Ihrer Anleitung verfasst.“ Die Richterin versagt mit Beschluss vom 30.12.2020 ON 152 die Hilfe des Rechtsanwalts in Ziffer 2. Und stellt in Ziffer 3 Nachforderungen die ohne vorangehende Nutzungsvereinbarung mit seinem Testat nutzlos sind.

Entscheidungen reifen mit der Erfahrung. Die Frau Richterin ist und bleibt eine Beitreibungsrichterin bei der die Erwachsenenvertreter auf dem Schuldnerbänkchen sitzen. Mit ihr ist ein Mündelvermögen nicht zu verwalten, das zeigt die Liebe zum Detail im Umgang mit den Ferienwohnungen und dessen auffällig mangelnde Professionalität. Abzufragen wäre beim Neukauf einer Eigentumswohnung die Bonität des Bauträgers zweitrangig sind Übersetzungen ohne Erkenntniswert. Ich kann meine Familie und das Erbe nicht mit dieser Richterin zurücklassen.

Der Herr Vorsteher weist unser Ablehnungsbegehren am 11.9.2020 zurück. Die Chancen eines Rekurses bewertet er mit „Die machen das nicht.“ Konsequent am 15.09.2020 ziehe ich unseren Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest, datiert mit 23.10.2019, zurück und führe damit die Richterin auf den Pfad Ihrer Präjudize vom 20.9.2019 ad 2 zurück. Die Rückabwicklung ermöglicht mir die schon im Lebenssituationsbericht vom 19.9.2019 (Anlage 9) als kritisch bezeichnete Situation zu bereinigen und später einen geordneten Bestand an meinen Sohn testamentarisch weiter zu geben.

Für Felix ist besser ein Ende mit Schrecken als ein Schreck ohne Ende und ein Erbantritt in eine ungeordnete Situation. Meinen diesbezüglichen Wunsch äußere ich nochmals wiederholt mit dem noch offenen Antrag vom 31.7.2022 (Anlage 10) Alle Bewilligungsverlangen an das Bezirksgericht sind damit auf „Null“ gestellt und die Bestellung eines Zwangsverwalters unnötig. Der Frau Richterin wird die totale Entlastung auch mit dieser Variante angeboten. Das mit dem Bilderverbot wird sich als Spiegelgefecht erweisen, weil wir der Rechtslage entsprechen, sobald diese abschließend bekannt ist.

Das ist der Stand der Dinge aus Sicht der Erwachsenenvertreter und zugleich deren bedingungslose Kapitulation unter die gerichtliche Definition des Wohls von Felix. Er fällt wegen einer im Wirtschaften der österreichischen Familien alltäglichen Sache ins Wasser, weil er beeinträchtigt ist und einen guten Richter braucht.

Die beantragte Lösung ad 2 entspricht der juristischen Logik der Richterin Mag.a Fill aber weder der Interpretation des ungarischen Grundbuchgerichts noch der wirtschaftlichen Vernunft. Angesichts bevorstehender Erbschaftsbesteuerung sind vorgreifende Vermögensübertragungen geboten und nicht deren Rückabwicklung. Von welcher Seite auch betrachtet, das anfangs beschriebene Konzept des Vaters wäre eine zügige Nachbesserung durch eine in Versorgungssachen versierte Familienrichterin wert. Der Weg wäre sicherer als der willfährige aber nachhaltig riskante und teure Einsatz einer Allgemeinkanzlei in familiären und humanitären Angelegenheiten der Familie. In Erwachsenenschutzsachen erwartet man das Primat der Menschlichkeit, den wertschätzenden Umgang mit juristischen Laien und in Sozialfragen geschulte Richterinnen. Gerne zitiere ich zum Schluss die Meinung der höchsten Richterin der Republik und die Einlassung des Herrn Oberrichters Dr. Gerald Kerschbacher in unserer Sache.
(Anlage 11)

Dem Wunsch nach Anhörung unserer Familie durch das Landesgericht wurde nach 4-maligem Anlauf in den Abteilungen und beim Herrn Präsidenten bisher nicht entsprochen. Die Registratur des Bezirksgerichts legt Blatt auf Blatt, führt Akten chronologisch nach Ordnungsnummern. Bei mehreren Gegenständen im Zeitverzug entstehen ineinanderfließende Akten die selbst für den Betroffenen unlesbar werden.
Im Gespräch wäre vieles zur Entlastung der zuletzt sichtbar wechselnden Rechtsmittelrichter beizutragen, speziell in diesem Fall wo es um Schuldzuweisungen und Exkulpierungen aus der Vergangenheit geht und die schriftliche Aufarbeitung unter Termindruck mich schon sehr belastet. Ein Anwalt wird innerhalb der Rechtsmittelfrist und bei einem Aktenumfang von 350 ON und 3000 Seiten ohnehin nicht tätig. Wegen persönlicher Irritationen auf beiden Seiten wäre auch ein Schlichtungsgespräch eher angebracht als der geplante gewaltsame Eingriff in eine geordnet wirtschaftende Familie mit psychologischen Folgen für die schon überlastete Mutter und den Sohn der jede Stimmungslage seiner Eltern mitbekommt.

Wir bitten in die Beurteilung dieses Rekurses auch unsere etwa 100-seitige Dokumentation aus dem kürzlich wiederholt eingebrachten Ablehnungsbegehren AZ 3 R 136/22t gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill einzubeziehen.

In welch schmerzlicher Weise sich Felix und seine Beschützer in der guten Absicht Betongold zu verschenken langjährig in den Mühlen der Justiz finden ist allen Etagen des Bezirksgerichts und zuvorderst der Medienstelle ausreichend bekannt und meist bedauert. Selbst die Höchstrichterin der Republik drückt ihre Betroffenheit aus. Es war dem Magazin News bereits 4 Seiten und der Kleinen Zeitung 2 Seiten wert und findet Interesse des Bürgeranwalts im ORF das nur durch einen nachfolgend noch zu beschreibenden Bilderstreit unterbrochen ist.

Auch in der Vergangenheit also bis zum 20.September.2019, dem Antritt der aktuellen und sechsten Richterin in Sachen Felix gab es Dissens mit dem Pflegschaftsgericht das unserem von Epilepsie geplagten Sohn abrupt seine langjährig genutzte Ferienbleibe am Plattensee entzog. Aber man einigte sich nach einem Jahr und zwei verlorenen Feriensommern zum residualen Wohl des Betroffenen. An Stelle eines zunächst vorgesehenen Sachverständigen DI Gassler entschied sich die damalige Richterin Frau MMag. Anna Leitsberger kostenbewusst zu einem Auskunftsersuchen an das Justizministerium und hat dessen Ergebnis dann mit der Genehmigung einer Ersatzimmobilie entsprochen. Die Frau Richterin schrieb, allerdings mit peinlicher Verspätung die ihre Vorgängerin Mag. Natalie Eicher zu vertreten hat, im Beschluss vom 13.6. 2018: „Der Betroffene bekommt dadurch die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“ Die im bekämpften Beschluss enthaltene Einlassung der Frau Richterin Mag.a Fill zu diesem Vorgehen ist unrichtig.

Die aktuelle Frau Richterin ist mit diesem Gegenstand seit unseren Antrag vom 22.9.2020 auch direkt befasst. (Anlage 12) Die Bearbeitung ist bislang über einen Tatsachen entstellenden Bericht an die Justizombudsstelle nicht hinausgekommen.

Ebenfalls unbearbeitet und von grundlegender Bedeutung ist der Antrag der Sachwalterin vom 23.10.2019 (Anlage 3) den wir nachdem er Gegenstand der Sitzung vom 21.1.2022 war am 24.1.2022 wiederholen. Protokolliert wurde: „Wenn ich gefragt werde, ob ich will, dass Felix Eigentümer der drei Eigentumswohnungen in Budapest bleibt, so gebe ich an: Nein, das will ich nicht. Ich möchte das deshalb nicht, weil es nach den Erfahrungen mit dieser Richterin nicht möglich ist, das Eigentum von Felix zu verwalten, ohne dass es unüberwindliche Hürden gibt.“

Zu einer fehlgeleiteten Entscheidung des Landesgerichts vom 4.5.2022 unter AZ 4 R 134/22f führte die Unterdrückung einer vorangegangenen Anfrage vom 13.7.2021. durch die Frau Richterin (Anlage 13) Ohne deren Erledigung und weitere Diskussion entschied die Richterin am 28. Februar 2022 den Genehmigungsantrag für eine Wohnung am tiefen See abzuweisen. Es sei darauf hingewiesen, dass zu diesem Zeitpunkt der Richterin sechs Kaufdokumente und drei gleichlautende Wertgutachten vorgelegen sind. Das Versagen der Genehmigung hat zu einem Notkauf geführt, der problemlos nachträglich zu genehmigen wäre nachdem alle Informationen auf dem Tisch liegen aber auch eine Rückabwicklung ist mir möglich. Eigentumsübertragungen im 1. Verwandtschaftsgrad sind in Ungarn völlig kostenlos, steuerfrei und unkompliziert. Der zugrunde liegende Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 sollte neu verhandelt werden zur Sache verweise ich auf unser Vorbringen im Rekursantrag vom 17.3.2020.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Richterin wusste und nun schriftlich erfahren hat, dass der Experte im Pflegschaftsrecht und leitende Funktionär der Familienrechtsabteilung der Anwaltskammer Mag. Felix Fuchs Vertrauensanwalt der Familie Seidl ist und in groben Zügen das Geschehen bereits kennt.

Antrag: Wir bitten die Frau Richterin zur Entscheidung wenigstens dieser vernachlässigten Anträge anzuhalten, bevor in unsere Rechte als Erwachsenenvertreter eingegriffen wird. Diese Klärung ist unbedingt notwendig. Der nachfolgende gerichtliche Erwachsenenvertreter braucht unterschiedliche Qualifikation je nachdem ob Vermietungen in Ungarn unter Betriebsrisiko steuerpflichtig zu verwalten oder für die Objekte wegen nichtigem Schenkungsvertrag und unerfüllter Vorgaben der Genehmigung nur die Eigentumsverhältnisse neu zu ordnen sind. An den dem Gericht genehmen Tausch ins Sparbuch ist bei nachhaltiger Inflation nicht einmal zu denken.

Die Außerstreitverfahren sollten zwischen Richter und Antragsteller zum Wohl des Betroffenen bewältigt werden. Dass der Richter dem Laien gegenüber eine Bringschuld hat und Empathie, Kostenbewusstsein und Respekt nicht schaden ist wohl sichtbar. Defizite können von außen beseitigt werden aber nicht zum Schaden und auf Kosten des Betroffenen der über keine freien Mittel verfügt.

Unsere Richterin verwirft alle beantragten Sachverständigen aus Medizin und Wirtschaft ist aber Anwälten zugetan, doch ausschließlich nach eigener Wahl und Bewährung in ihrem Umfeld Beitreibung. Die Richterin hatte schon bei der ersten „Anhörung“ die Arbeit ihrer Vorgängerin mit „So geht das nicht“ kommentiert. Die Sachwalterin hatte die Absichten der Familie und den aktuellen Handlungsbedarf in einem Lebenssituationsbericht schlüssig vorgelegt. (Anlage 14) Nach einem einstündigen Monolog verließ die Familie den Termin mit dem Bemerken „Jetzt haben wir die Richterin gnadenlos“.
Nach völliger Erschöpfung meiner Frau als alleinige Sachwalterin und spätere Erwachsenenvertreterin vermittelte der Vater ihr den Beistand der Kanzlei Dr. Felsberger. Auch diese erkannte, dass eine geordnete Immobilienverwaltung unter dieser Richterin nicht möglich und eine Rückführung des Eigentums wegen eines nichtigen Schenkungsvertrags geboten sei. Das diesbezügliche Schreiben an das Bezirksgericht vom 6.3.2020 wurde ignoriert. Es war die einzige Äußerung der Kanzlei und hat 2500 € gekostet. Angesichts dieser Kosten einer professionellen Rechtsvertretung ist dann der Vater helfend eingetreten und das Ehepaar hat die Erwachsenenvertretung geteilt.

Um den kritischen, bislang also nichtigen Schenkungsvertrag zu sanieren kam mit Beschluss vom 31.8.2020 Herr Rechtsanwalt Mag.Trötzmüller in Funktion und trug zwei Jahre durch Untätigkeit unter Aufsicht der Richterin zur weiteren Verschleppung bei. Er war uns als Kollisionskurator unerwünscht und dieTätigkeit eines Wirtschaftsprüfers (in der Regel auch rechtskundig) vorgeschlagen worden.

Die Ablösung von Mag. Trötzmüller war wegen des Vorwurfs der Befangenheit und Untätigkeit beantragt und wird aktuell am 4.5.2022 mit einer Einlassung des Rekursgerichts unterstützt. Das Pflegschaftsgericht sei „weder von einer pflichtgemäßen und regelmäßigen Überwachung der dem bestellten Kollisionskurator beschlussmäßig übertragenen Vertretungstätigkeit bzw. Aufgabenstellung, noch – zB. Bei Wahrnehmung ungebührlicher Verzögerungen - von der Einleitung eines Enthebungs- bzw. Umbestellungsverfahrens entbunden.“

Es darf empören, dass diese Ablöse nun nicht aus dem gegebenen Grund und eigenständig erfolgt sondern alle Versäumnisse in der Bestellung und Aufsicht im hier angefochtenen Beschluss mit dem Eintreten einer übergreifenden Lösung bemäntelt werden, mit dem untragbaren Ergebnis, dass Herr Mag. Trötzmüller erhalten bliebe, wenn dem Ablösungsbegehren nicht entsprochen wird.
Herr RA Dr. Krassnig war der Meinung die damals autonome Bestellung von Trötzmüller sei unüblich, man habe ein Anregungsrecht, fragt üblicherweise einen Anwalt des Vertrauens ob er die Kuratur übernimmt und schlägt diesen dann dem Richter vor.

Wir sahen Befangenheit von Trötzmüller in seiner hauptsächlichen Tätigkeit als Insolvenzverwalter und damit Nähe zur Beitreibungsrichterin Mag.a Fill.
Der Frau Richterin ist bekannt, dass wir Fachleute sind und Fachleute schätzen und gegen die Befassung einer Beitreibungsabteilung mit Erwachsenenschutzsachen aufgetreten sind. Gleiche Anforderungen stellen wir an einen Anwalt, der Angelegenheiten von Felix in die Hand nehmen soll und in die Nähe zu meiner Frau und unserer Familie rückt. Auch der vorgesehene Herr Rechtsanwalt Mag. Robert Vevovnik tritt mit einer Expertise in Forderungsbeitreibung und Insolvenzverwaltung auf.
Antrag: Im Falle der Abweisung dieses Rekurses bitte ich mein Anregungsrecht in der Bestimmung meines Nachfolgers anzuerkennen und anstelle der Allgemeinkanzlei Mag. Robert Levovnik den Fachanwalt für Erwachsenenschutzrecht Herrn Mag. Felix Fuchs, Neuer Platz 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee. T: +43 (0) 463 / 57866-0 zu beauftragen.
Der nun fünfjährige Umtrieb mit dem ungarischen Freizeitwohnsitz unseres Sohnes Felix ist ein Frevelan ihm, von welcher Seite wäre zu klären. Ein Gutachten des Münchner Institut für internationales Betreuungsrecht ortet schon 2019, zu einer Zeit wo man noch auf Verbesserung hoffen durfte, eine Menschen- und Personenrechtsverletzung. (Anlage 15) Niemand wird begreifen, dass einem Behinderten sein langjähriger Aufenthalt abrupt entzogen und noch 5 Jahre danach ein Ersatz gerichtlich versagt werden darf, weil er sich nach teuren Anläufen der Begutachtung die Ganzübersetzung eines forensischen Gutachtens nicht mehr leisten kann. Siehe Entscheidung im Rekurs vom 4.5.2022 4 R 134/22f.

Die Sache hat sich durch Zeitablauf geregelt, der Sohn Felix hat die schmerzliche Erinnerung an seinen Sehnsuchtsort überstanden, ich erledige die Verwaltung der verbliebenen Liegenschaften aus dem Hotel und früher nie abgerechnete preiswerte Therapien übernimmt nun die Krankenkasse. Dem Sohn haben wir sonnige Alternativen geschaffen, leider bleibt aus der verunglückten Veräußerung ein Sparbuch in seinem Besitz, das täglich an Wert verliert. Das ist anscheinend ein Motiv meiner eiligen Ablöse, die Richterin allein weiß nicht wohin mit diesem Schandfleck. Das Sparbuch mit einem Guthaben von 71.000 € wurde nun gerichtlich gesperrt. Als Mündelgeld wurde es laut Bankbestätigung bereits mit der Einzahlung am 26.9.2019 gesperrt. (Anlage 7) Trotzdem hat die Richterin jährliche Entnahmen von 10.000 € zu Konsumzwecken und den Kauf eines Automobils mit 16.000 € zugestanden. Bei Rückwirkender Entnahme wäre das Sparbuch leer. Dem konnte ich nicht entsprechen. Es handelt sich um die nicht antastbare Zwischenliquidität eines Immobilientauschs, ein sogenanntes Bestandsvermögen.

Die Frau ‚Richterin erhebt neben der bekämpften Entscheidung auch bestrittene Kosten für Gutachter und Übersetzer. Da in der Abteilung 6 Erwachsenenschutz und Beitreibung in einer Hand liegen darf abgewartet werden ob sie in diesen Vermögensteil vollstrecken wird. Die Bindung des Sparbuchs hat auch der Herr Vorsteher erkannt und schrieb anlässlich der Gewährung von Verfahrenshilfe am 7. 6.2021: „Der Antragsteller besitzt Vermögen iHv. EUR 71.060,73 in Form eines mündelsicher angelegten Sparbuches. Ein Zugriff auf dieses Sparbuch ist für den ‚Antragsteller bzw. für dessen Rechtsanwalt demnach nicht möglich.“
Diese Verfahrenshilfe, welche die Erwachsenenvertreter jetzt dringend bräuchten hat die Richterin damals beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft.

Der im 82. Lebensjahr stehende, ziemlich entrüstete Vater hat sich mit einem 100-seitigen Ablehnungsantrag gegen die amtierende Richterin gewendet und beim Amtsvorsteher Verfahrensverzögerung in allen Angelegenheiten beklagt. Gefühlt im Gegenzug bekommt er ein Ablöseverfahren an den Hals und beide Seiten haben sich Strafanzeigen angedroht.

Mit Beschluss vom 17.8.2022 wird unter Umgehung unseres Anregungsrechts ein Rechtsanwalt Mag. Levovnik im Alleingang bestellt. Dem Gericht kamen Presseberichte ungelegen. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Der Vertretungsauftrag des Anwalts war noch am 14.7.2021 darauf beschränkt Bildveröffentlichungen zu unterbinden und in dieser Form Gegenstand der Anhörung. Im zitierten Beschluss vom 17.8.2022 wurde seine Vollmacht überraschend und ohne Verhandlung auf die Gesamtvertretung aller Vermögensdispositionen ausgedehnt, also auf den gesamten Inhalt der väterlichen Vertretung erweitert.

Die ungarischen Realitäten verzeichnen kräftige Wertsteigerungen aber geringe Mieterträge, die bislang als Beitrag zum Familienhaushalt vereinnahmt wurden. Die angeordnete Treuhandverwaltung von Ungarn-Immobilien durch einen Klagenfurter Rechtsanwalt würde Kosten erzeugen welche die Erträge übersteigen und aus der Substanz zu tragen sind. Felix braucht Vermögen in ferner Zukunft, wenn er nicht mehr bei seiner Familie leben könnte, die Verwaltung muss nachhaltig angelegt sein. Ich habe mich in 10 erfolgreichen Jahren bewährt und die notwendige Vernetzung in Ungarn und ich bin für Felix kostenlos. Undenkbar, dass ein Klagenfurter Rechtsanwalt das besser macht, zumindest wird ein unkalkuliertes Risiko zu Lasten des Betroffenen eingegangen. Zu ergänzen bliebe, dass die Amtshandlungen der Richterin seit dem 2. Dezember 2021 durch einen zur Stunde noch aufrechten Ablehnungsantrag gehemmt sein könnten.
In einem Beschluss vom 4.5.2019 reklamiert Herr Dr. Gerald Kerschbaumer Oberrichter am Landesgericht: „Das Erstgericht werde nicht umhin kommen, sich mit den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten Bedenken und Säumnissen näher auseinanderzusetzen und hienach im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen, die sich dann als erforderlich zeigenden (Verfahrens-)Schritte umgehend in die Wege zu leiten haben, um solcherart mit der diesfalls gebotenen Raschheit den hinsichtlich der „Liegenschaftsschenkungsverträge“ bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen.“

Die Bestellung eines Neulings ohne Kenntnis von Bedürfnissen, Vorgängen und ungarischen Belangen dient sicher nicht der Sicherheit und Beschleunigung des Verfahrens. Zu diesem Thema äußert derselbe Richter: „In diesem Zusammenhang sei in Anlehnung an die höchst- und rekursgerichtliche Rechtsprechungslinie betreffend die Umbestellungsvoraussetzungen von gerichtlichen Erwachsenenvertretern (früher Sachwaltern) noch besonders darauf verwiesen, dass für eine Vertreterbestellung das Vorliegen einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen nicht erforderlich ist, sondern es bereits genügt, dass die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person relativ besser dem Wohl (bzw. hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“ (umfangreiche Fundstellenangabe) Beschrieben werden Bedingungen für die Umbestellung von gerichtlichen also gewerblichen Erwachsenenvertretern. In unserem Fall handelt es sich um die Ablösung eines familiären, väterlichen Erwachsenenvertreters und Beschränkungen der mütterlichen Erwachsenenvertreterin. Diese bedarf einer noch gesteigerten Sensibilität.
Zu dem bereits vorhandenen Übermaß gerichtlicher Eingriffe in die Familie bringt ein weiterer Funktionär unerträgliche psychologischen Belastungen, Störung des bewährten Wirtschaftens aus einer Kasse und selbstloser Dienstleistungen Tag und Nacht.
In die Beurteilung sollte einfließen, dass die bisher Handelnden zur Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung in besonderer Weise qualifiziert sind. Der Vater ist erfahrener Wirtschaftsakademiker und die Mutter graduierte Sozialberaterin bei den SOS Kinderdörfern.

Die Eltern haben die Vertretung geteilt und unglücklicherweise berühren zwei Vertretungsbeschränkungen eine Mutter, die ganz andere Sorgen hat. Es steht ihr eine Strafanzeige ins Haus und nach 30-jähriger gemeinsamer Kasse kommt zur autoritären Richterin noch ein Funktionär in die Familie, der zu fragen ist und Kosten macht. Sie ist außer sich, hat die letzte Verfügung des Gerichts im Familienkreis zerrissen und keiner der Amtsträger insbesondere nicht die verzweifelt angerufene Vertretung des Herrn Vorstehers Frau Richterin Mag.a Loebel ist bereit mit ihr zu sprechen.

Sachverhaltsdarstellungen und Anträge betreffend die Zuständigkeit der Mutter und Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl im sozialen Sektor der Obsorge

1. Vorwurf der unzulässigen Veröffentlichung von Bildern des Sohnes und Betroffenen Felix Massimo Seidl.

Die Mutter gerät hier ungerechtfertigt unter Beschuss, zu der Dokumentation im Internet und der beginnenden Berichterstattung hat sie keinen Zugang und der Vater verweigert eine Korrektur bis er Gewissheit über die Rechtslage hat. Er glaubt nicht an eine absolute Gültigkeit des Verbots von Bildveröffentlichungen. Jedem Individuum muss das Recht zukommen gegen Personenrechtsverletzungen auch mit ganzer Persönlichkeit aufzutreten. Es gibt ein unantastbares Residuum, so werden auch Gerichtsentscheidungen einem Empfänger persönlich zugestellt, der sie nicht versteht. Die Sache Felix geht über den Einzelfall hinaus und kann als Präzedenzfall genutzt werden um unbillige Verhältnisse aufzuzeigen. Die vierte Kraft unserer Demokratie hat für beeinträchtigte Menschen sicher schon mehr bewegt als alle beamteten Funktionäre. Keine Berichterstattung ohne Bilder. Wir bilden kein Elend ab Felix begegnet seinen Einschränkungen heldenhaft, das steht in seinem Gesicht. Seine Bilder erwecken, stellvertretend für alle Justizgeschädigten das Mitleiden einer bürgerlichen Gesellschaft mit Dingen die Sie längst überwunden glaubt.

Unser Verfahren hat einen Umfang und eine Irrationalität erreicht, die ohne journalistische Übersetzung nicht mehr zugänglich ist. Die Justiz legt Blatt auf Blatt in chronologischer Folge ab und verschränkt so alle verzögerten Verfahren ineinander. In der Akte von Felix sind neun unerledigte Vorgänge mit 350 Ordnungsnummern und 3000 Seiten ineinander verschlungen. Die Akte ist unlesbar. Ohne Bilddokumente und zuvorderst Verfilmung der Zusammenhänge und Wirkungen gibt es keinen öffentlichen Zugang. Unsere Websites im Internet mit ihrer Möglichkeit der Gliederung, Kommentierung und Verlinkung zu den Dokumenten wären eine Stützte sogar für den Bearbeiter in der Justiz. Über die informativen Inhalte der gewaltigen Websites gibt es bislang keine Beschwerden. Die Inhalte wurden, in illustrierter Form der Richtervereinigung, Justizombudsstelle und Medienstellen noch vor der Veröffentlichung bekannt gemacht.

Redakteure bestätigen eher einen entspannten Umgang mit den Bildern beeinträchtigter Menschen. Unsere mit der Medienstelle ausgewogenen illustrierten Zeitungsberichte sind Dokumente und dienen der Besserung der vorgefundenen Verhältnisse. Unserer verschlossenen Richterin wären sie ein Zugang zum Verständnis der Familie Seidl und den Nöten des armen Felix. Die Medienstelle wird meiner Behutsamkeit in Sachen Presse sicher ein gutes Zeugnis ausstellen. Bilder von Beeinträchtigten auch samt Beschützer sind keine Seltenheit.

Einen Beleg dafür habe ich zusammen mit einem Antrag auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Bilder im Sonderfall Felix beim Bezirksgericht eingereicht, er wurde kürzlich negativ entschieden, das Gericht könne über das höchstpersönliche Recht nicht verfügen.

Die Medienstelle des Bezirksgerichts hat der Kleinen Zeitung mitgegeben, das Pflegschaftsgericht habe Prüfungspflichten aber stets zum Wohl des Betroffenen zu entscheiden. An der Bestimmung dieses Wohls soll die betreuende Familie Anteil haben, ungebührliche Leerläufe am Gericht sind immer zum Schaden und die Justiz sollte angehalten sein, den Anliegen von behinderten Menschen mit besonderer Sorgfalt zu begegnen.
In einer Einlassung des Justizministeriums vom 18.5.2018 ist festgehalten, der Erwerb einer Ferienwohnung in Ungarn werfe keine juristischen Probleme auf, sondern sei allenfalls unter wirtschaftlichem Aspekt zu beurteilen. Auch hier müsste der Sonderfall Beachtung finden, denn bei ihm geht es nicht um materielle Dinge, sondern eine Freizeitidylle die der Unterstützung seiner residualen Gesundheit dient Im Falle Felix ist dieser zweitrangig da es um seine residuale Gesundheit geht. Dieser Bedarf steht weit über allen bürokratischen Forderungen und es obliegt der Richterin diesen zu ergründen. Die nochmalige Ablehnung der Expertise eines Neurologen nun mit Beschluss vom 4.5.2022 (4 R 136/22x) auch durch das Rekursgericht ist unbegreiflich und sollte allein schon einen illustrierten Anruf der Öffentlichkeit rechtfertigen.

Der hauptsächliche Angriffspunkt ist ein Film in welchem Felix zeigt was ihm gerichtsseitig weggenommen beziehungsweise über fünf Jahre und weiterhin vorenthalten wird. Im Verhältnis zur Erzählung, die unbeanstandet bleibt, sind die Bilder nicht drastisch gewählt.

Das gilt auch für die spärliche Illustration der Sachverhaltsdarstellung und Chronologie.

Dass unsere Familie dem Ärger einer Richterin und in der Abwehr einer gegen sie gerichteten Presse auch noch ihrer Befangenheit ausgesetzt ist dürfte sichtbar werden. Es muss uns zustehen im Interesse von Felix das ausgesprochen Bilderverbot zu überprüfen. Um überprüft zu werden müssen die Bilder am angestammten Platz verbleiben. Es muss Felix zukommen sich angesichts der hergestellten Ohnmacht seiner Vertreter schlichtweg selbst zu artikulieren.

Wir beantragen am 30.6.2022 eine gerichtliche Genehmigung der Bildverwendung im bisherigen Stil und Umfang, die mit Beschluss vom 14.7.2022 zurück- bzw. abgewiesen wird. Einen Rekurs nehmen wir Eltern diesmal nicht in Anspruch, da spätestens die angedrohte Strafanzeige Klarheit schaffen kann. Österreich wird nicht dulden, was Felix geschieht. Man muss ihm zugestehen sein objektives Interesse mit Einsatz seiner überzeugenden Persönlichkeit öffentlich zu vertreten.

Klarheit über die Zulässigkeit der Bilder in unserer speziellen Situation erwarteten wir endgültig von einem Clearing wofür das Vertretungsnetz mit Auftrag vom 28.3.2022 beansprucht wurde. Es sei eine Abklärung durchzuführen „insbesondere im Zusammenhang mit der Vertretung des Betroffenen im Umfang des Rechts auf das eigene Bild.“
Das Vertretungsnetz konnte der Richterin die Fortsetzung des Verfahrens nicht verbieten. Tenor: „Die Richterin macht sowieso was sie will.“ Der Clearingbericht blieb ohne Aussage zum Bilderthema und auch darüber hinaus völlig neutral. (Anlage ).

Der Verlauf dieses Clearings ist ein Abbild der gesamten Verfahrensführung unserer Richterin. Uns wird am 10.6.2022, also mit Verzug von 14 Wochen, dieser Auftrag vom 28.3.2022 zugestellt. Die darin enthaltene Bearbeitungsfrist von 5 Wochen ist bereits überschritten. Der Bearbeiter hatte 2 Stunden für die Einsicht von 4 Aktenstücken, weil die Richterin diese eilig zurückgerufen hat. Ob es Abreden gibt und was hinter den Kulissen passiert ist kann er nicht sagen. Weder aus dem Auftrag noch dem Bescheid geht der Adressat hervor, es gibt ja zwei Erwachsenenvertreter.

Am 27.6.2022, dem Termin der ersten Einvernahme, war unsere Akte jedenfalls zurückgereicht und die Bearbeitung fertig. Auch das Obergericht hatte lange vor uns Erwachsenenvertretern Kenntnis von dem Ablösungsvorhaben der Richterin und liefert dazu schon am 4. Mai 2022 eine klärende Stellungnahme.

Es ist eine Zumutung an das Vertretungsnetz innert 2 Stunden eine über 5 Jahre getrübte Suppe zu "klären" und entweder die Absicht einer verärgerten Richterin zu unterstützen, der geordneten Familie Seidl außenstehende Entscheider aufzuerlegen oder es dem betagten Vater weiterhin zuzumuten, diese Suppe am bleibenden Richtertisch einzunehmen.

Wegen der unklaren Adressierung haben meine Frau und ich getrennte Stellungnahmen an das Vertretungsnetz abgegeben und bitten diese bei der Entscheidung dieses aktuellen Rekurses mit zu berücksichtigen.
Am 4.7.2022 erfolgt der Hausbesuch eines Juristen von Vertretungsnetz. Es ergab sich ein 3-stündiges Gespräch das unser kranker Sohn, wie schon vorher den Besuch des Gerichtspsychiaters, geduldig ausgesessen hat. Der Clearingbericht erging am 8. Juli 2022 und enthält keinerlei Aussagen zum eigentlichen Auftrag, der Klärung des Rechts am Bild. Wir vertrauen unserer Richterin erklärtermaßen nicht mehr und auch nicht ihrem pauschalen Bilderverbot mit Interessenhintergrund. Auch das Vertretungsnetz ist ratlos.

Schon in 2019 hat das Institut für internationales Betreuungsrecht eine Verletzung der Personenrechte von Felix zitiert, die einem Verbot seiner Bilder zu deren Verteidigung entgegenstehen. Der Vater wendet sich daher am 1.9.2022 mit einem Vorbringen an die folgende Instanz mit der Bitte zur Klärung der Rechte am Bild bei entscheidungsunfähigen Menschen in der besonderen Situation eines Angriffs auf ihre Grundrechte. Es ist dies der Monitoringausschuss der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, ein unabhängiger Ausschuss, der die Einhaltung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen durch die öffentliche Verwaltung für den Bereich der Bundeskompetenz überwacht. Dass dieser die Beschwerde aufnimmt ist schon ein Beweis für die diskussionsbedürftige Rechtslage. (Anlage 16) )
Wir Erwachsenenvertreter werden uns der Auskunft des Ausschusses der mit Höchstrichtern besetzt ist natürlich beugen, entfernen die Bilder und ersetzen sie durch einen erläuternden Text.

Antrag: Wir bitten bis zur Klärung der Rechtslage und der darauffolgenden Reaktion der Erwachsenenvertreter die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Bereich des Rechts am Bild einzustellen und somit die Vertretungsrechte meiner Frau Sylvia Seidl im vollen Umfang zu bestätigen.

2. Entzug der Entscheidung über das Freizeitverhalten und die Inanspruchnahme eines im Eigentum stehenden Ferienplatzes.

Die Mutter, also meine Gattin beschreibt, wie die letzte Chance auf eine Ferienwohnung in Bad Heviz begraben wurde in einer Äußerung an das Vertretungsnetz: „Das Übel war schon beim Antritt der Richterin am 20.9.2019 mit der Aussage angekündigt sie werde eine Ferienwohnung in Ungarn auf keinen Fall genehmigen. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB seien nur inländische Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis sie immer noch wackelig zugestand: "Selbst dann wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg mich künftig mit Formalien zu narren ließ sie sich mit diesem Satz gleich offen. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht verfolgt. Das Verfahren endet am 11.5.2021 mit dem Verbot des zivilen Rechtswegs der fälligen Amtshaftungsklage und wurde bis heute nicht abschließend entschieden. Kuriosum: Die Immobilie stünde uns immer noch zur Verfügung allerdings zum doppelten Preis. Felix ist um den Kaufkraftverlust seines Sparbuchs, erhöht um diesen Zuwachs materiell geschädigt. Ich empfinde die Ohnmacht einer sorgenden Mutter zwischen bürokratischen Barrieren und Zeitdiebstahl und habe keine Freude als Erwachsenenvertreterin zu wirken die der Staat nicht respektiert.“

Um die Therapie von Bewegungsdefiziten und Anfallsfrequenz unseres auch von Epilepsie betroffenen Sohnes Felix und seine jugendliche Psyche ist die Mutter in berührender Weise bemüht. Das vom Verfahren betroffene, über 9 Jahre intensiv genutzte Freizeitgrundstück zwischen Plattensee und Bad Heviz war der wesentlichste Bestandteil dieser Bemühungen. Das Objekt ist als Therapiemittel für Körper, Seele und familiäre Gemeinschaft zu begreifen und keine Sachanlage. Als solches muss sein Einsatz flexibel sein duldet keine Unterbrechung der Verfügbarkeit und lag bislang in der Zuständigkeit meiner Frau. Das bezeugt das Verwerfen einer Zwischenlösung und die direkte Veranlassung aller Genehmigungsanträge.
Frau Seidl erhielt selbst umfangreichen Grundbesitz zugeeignet, den sie gut verwaltet. Wo Felix sein Quartier aufschlägt und wen er beherbergt ist intime Familiensache und gehört in die soziale Verantwortung meiner Frau.
Der Tätigkeit einer Richterin, die Formalien ganz genau nimmt, aber den Beistand von Mediziner, Wirtschaftstreuhänder und Kollisionskurator dem Betroffenen auch in Sachen Ferienwohnung versagt oder Vernachlässigt, verdankt Felix Entzugsfolgen die aus Unterlagen der Krankenkasse ersichtlich sind und dem Landesgericht vorliegen. Das im Zeitablauf fortschreitende Verblassen seiner Ungarnsehnsucht bis zum Erlöschen war ein unsichtbares Leiden.

Die Tätigkeit eines der Richterin noch so nahestehenden gerichtlichen Erwachsenenvertreters und sein unbeschränkter Umgang mit dem Budget wird die akribische Attitude dieser Richterin auf Dauer nicht ändern. Die diversen Anläufe wegen der Petitesse Ferienwohnung im Gewicht von 7% des Vermögens von Felix beweist dass die Treuhandverwaltung von Mündelvermögen unter dieser Richterin unmöglich ist.
Zumindest wo Felix sein Ferienquartier aufschlägt, seine Befindlichkeit pflegt und Gäste zu sich bittet muss der Intimität der Familie überlassen sein. Hier muss ein Trennungsschritt gezogen werden, hier ist nicht das Feld der Bestimmung und Administration durch einen gerichtlichen Funktionär.

Antrag: Wir beantragen zumindest die Disposition der Feriendomizile einer Fremdvertretung zu entziehen und dem Verantwortungsbereich „Gesundheitspflege“ meiner Frau zu überantworten.

Sachverhaltsdarstellungen und Anträge betreffend die Zuständigkeit des Vaters und Erwachsenenvertreters Johann Seidl in der Vermögensverwaltung.

Hier geht es um Wahrheitsfindung und Schuldzuweisungen. Bei der Familie entsteht der Eindruck, dass mit der Ablösung bis zum 17.8.2022 beschränkt auf die Verfolgung der Rechte am Bild und ab 1.9.2022 überfallsartig erweitert auf die vollständige Ablöse des Vaters aus der Vermögensverwaltung der nicht mehr überschaubare dreijährige Wildwuchs aus Verfahrensverzögerungen und unbearbeiteten Anträgen abgestreift werden und die vom Obergericht angeregte Entlassung des zwei Jahre untätigen und wegen Befangenheit bekämpften Kollisionskurator durch eine übergreifende Lösung bemäntelt werden soll.
Anstehend sind außerdem Entschädigungsforderungen wegen der erlittenen Gesundheitsfolgen und materiellen Schädigungen die auch die Familie betreffen.

Entscheidungen zugunsten von Felix soll schlagartig ein vielleicht willfähriger Funktionär übernehmen und diese sollen wiederum durch juristische und nicht individuelle Kriterien bestimmt sein, die der Neuling ja gar nicht kennt. Zu Lasten des übrigens illiquiden Kostenträgers soll ein unbekannter Jurist in seine Wirtschaftsbelange eingreifen, in Konkurrenz mit dem seit 12 Jahren in der Verwaltung der eigenen Schenkungen erfolgreich bewährten und in Ungarn bestens vernetzten Vaters.

Diese Möglichkeit der totalen Exkulpierung und Sorgenfreiheit der Richterin hat der Vater seinerseits unter großen Opfern angeboten. Nach den Erfahrungen mit Ferienwohnungen ist das ungarische Vermögen von Felix unter dieser Richterin nicht zu verwalten. Mit Antrag vom 2.8.2022 wiederholte er seinen Antrag vom 31.10.2019 der 1:1 dem richterlichen Präjudiz vom 20.9.2019 entspricht und stellt damit alle Genehmigungsanträge auf „Null“. Er beansprucht sein mit nichtigem Vertrag und nicht zutreffender Genehmigung übertragenes Eigentum zurück. Er befindet sich im 82. Lebensjahr und kann im Testament das Nötige regeln. Man nimmt Schaden in Kauf für diese Lösung. Der Betroffene fällt um die bevorstehende Erbschaftssteuer um und diese wird gewaltig sein.

Wirtschafter und Juristen leben in verschiedenen Welten und sich doch aufeinander angewiesen. Aber Einer tue nicht des Anderen Werk. Was in aller Welt soll ein Klagenfurter Anwalt zu erträglichen Kosten und Risiken für den Betroffenen in Ungarn verwalten oder zurückführen ohne meine Kenntnis von Sinn, Zweck und Regeln unseres bürgerlich geordneten Familienlebens und den Rechtsverhältnissen und Spielregeln in Ungarn.

Die Frau Richterin begründet den geplanten Schritt mit Fehlverhalten des Erwachsenenvertreters in den Genehmigungsverfahren. Vor Allem sind es die Nachforderungen vom 30.12.2020 (ON152) deren angebliche Missachtung die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill in Ihren Berichten an den Herrn Vorsteher, das Kontrollgericht, die Medienstelle und die Justizombudsstelle wirkungsvoll vorträgt. Dabei geht es um das Thema Ferienwohnungen (7% des Vermögenswerts von Felix) wo empathische Handhabung mit Rücksicht auf den gesundheitlichen Bedarf des Betroffenen angesagt wäre und die Ganz- oder Teilübersetzung eines Wertgutachtens keine bestimmende Rolle spielen dürfte.
Mit dem Zitat zahlloser ON und den damit begründeten Vorwürfen der Vernachlässigung bürokratischer Details aus den Genehmigungsverfahren der Ferienwohnungen, die einen Nebenschauplatz bilden, wird der ungebührliche Umgang mit dem Hauptanliegen und den restlichen 93 Vermögensprozent überspielt.
Die Sachwalterin hat die darauf bezogene familiäre Planung in einem Lebenssituationsbricht vom 19.9.2019 dargestellt und insbesondere dass sich der ungarische Immobilienmarkt auf einem Kulminationspunkt befindet (was eigetreten ist) und die Immobilien demzufolge komplett zur Erneuerung anstanden. Der durch einen Mangel im Schenkungsvertrag (Bestätigung durch einen Kollisionskurator) verursachte Antrag vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung und Verbesserung der Vertragsgrundlage verursachte per 4.11.2019 eine inflationäre Einforderung von Belegen über die Wirtschaftsführung der Ertragsimmobilien seit 2012 in deutscher Sprache: Jahresabschlüssen, Mietverträgen, Kaufverträgen von 2011, Grundbuchauszügen, Wertgutachten. Wir legten mit dem Wertgutachten bereits ein konkretes Kaufangebot über 1,4 Mio.€ vor. Es gab auch hier schon kostspielige Schikanen: die Richterin forderte die Übersetzung von etwa 80 Seiten historischer Mietverträge. Ab da ist Stille eingetreten, die wir mit zahlreichen Erinnerungen unterbrochen haben. Der Untätigkeit eines 7 Monate nach diesbezüglicher Beschlussfassung bestellten Kollisionskurators Mag. Trötzmüller wurde über zwei Jahre zugeschaut und ein Ablehnungsantrag gegen diesen Herrn zurückgewiesen. Diese Besitztümer sind nun im vierten Jahr jeder Disposition entzogen, denn niemand weiß wem sie gehören, wer Mieten kassiert und Steuern zahlt.
Auch das Landesgericht verweist am 4.5.2022 auf Dringlichkeiten mit dem Hinweis, das zuständige Pflegschaftsgericht sei „weder von einer Pflichtgemäßen und regelmäßigen Überwachung der dem bestellten Kollisionskurator beschlussmäßig übertragenen Vertretungstätigkeit noch von der Einleitung eines Enthebungs- bzw. Umbestellungsverfahrens entbunden.“ Es sei im Interesse des Pflegebefohlenen die sich dann als erforderlich zeigenden (verfahrens-)Schritte umgehend in die Wege zu leiten um den bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen.“
Trotz der verschwindenden Bedeutung im Vergleich zu den richterlichen Verfehlungen in der Hauptsache wird auf die diversen Vorwürfe im Randbereich noch einzugehen sein. Die Frau Richterin begründet ja mit eigentlichen Petitessen ihren Ablösungsbescheid.
Ich wehre mich gegen den Vorwurf, entscheidungsnotwendige Unterlagen nicht beigebracht zu haben.
A. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. Dieser Antrag war noch Gegenstand der Anhörung vom 3.3.2020. Die Zurückziehung am 5.3.2020 war ein erster Fauxpas der Anwältin Mag.a Aspernig, den wir auch der Anwaltskammer vorgetragen haben. Der Erwachsenenvertreterin wurde eingeredet, die ärztliche Untersuchung wäre mit Qualen für den Betroffenen verbunden.
Am 8.6.2020 gleich nach Ende der anwaltschaftlichen Tätigkeit haben wir diesen Umstand dem Gericht angezeigt und um weitere Bearbeitung unseres Antrags gebeten: „Meine Frau hat am 2. März 2020 bei Gericht die Berufung eines Sachverständigen Neurologen beantragt. Die Begründung und unsere Beobachtungen im Krankheitsverlauf von Felix hat meine Frau, auf Fragen der Richterin, bei der Einvernahme am 3. März 2020 dargelegt. Meine Frau war kurzzeitig durch die Rechtsanwältin Mag. Aspernig vertreten. In einer internen Lagebesprechung am 5. März 2020 hat uns die Anwältin vor den Strapazen einer medizinischen Begutachtung gewarnt, der Betroffene würde unvorstellbaren Schikanen unterzogen. Wir haben daraufhin einer Zurücknahme zugestimmt, natürlich vorläufig. Kein Anwalt dieser Welt verschenkt eine Position endgültig. Die Zurücknahmeerklärung der Anwältin, zusammen mit der Vollmachtsbekanntgabe vom 6. März 2020, ist ein Lapsus. Glücklicherweise wurde noch nicht entschieden und ich bitte das Gericht, den ursprünglichen Antrag weiter zu verfolgen. Die behandelnden Ärzte sehen die fachliche Kompetenz des Gutachters bei den gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. Gerhard Noisternig, Klagenfurt oder Dr. Franz Schautzer, Villach. Meine Erkundung ergab, von schmerzhaften Untersuchungen sei keine Rede, zumal die Schocksituation 3 Jahre zurückliegt. Ein Gutachten stützt sich auf universitäre Studien, die gesammelten klinischen Berichte und objektive Kriterien wie die kontinuierlich ansteigende Medikation seit der Störung im August 2017. Ich bitte das Gericht um Benachrichtigung, falls eine neuerliche Antragstellung gefordert werden muss“. Die Frau Richterin kennt die Szene sehr gut, wegen deren Überlastung ist es unmöglich ein Privatgutachten eines Neurologen zu erhalten, unsere Möglichkeiten sind ausgeschöpft. Wir empfinden es als Böswilligkeit, wenn uns die Richterin trotz bei Ihr gegebener Rechtskenntnis und gegen unseren Antrag einen Rechtsanwalt als Kollisionskurator aufzwingt und andererseits die dringend urgierte medizinische Hilfe untersagt.
B. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. Vom Bezirksgericht wurden zurückliegend drei und vom Landesgericht eine Immobilientransaktion mit zugrunde liegenden Wertgutachten genehmigt, wir erwarten eine gewisse Kontinuität. Die erste Begutachtung war durch den ungarischen Lockdown und die allseits bekannte Tatsache behindert, dass eine Immobilie im Rohbauzustand nicht bewertet werden kann. Der Sachverständige Tóth ging daher von der Preisliste des Bauträgers aus und bestätigte in gutem Deutsch der Kaufpreis sei vergleichsweise sehr günstig. Zudem hatten wir mit 15% unter dieser Preisliste gekauft. Die Richterin wies den Genehmigungsantrag vom 9.4.2020 mit Datum vom 10.4.2920 zurück mit der Begründung, der Verkehrswert der Immobilie sei nicht ausreichend nachgewiesen. Es wäre ein Deja Vu bei diesem Gericht: wegen Überschreitens der Optionsfrist ginge die Immobilie verloren. Ich sichere das Angebot durch eine Anzahlung. Mit dem Baufortschritt kommt ein frühest mögliches Gutachten der Sachverständigen Burai, die Bewertungsseite ist von einem Institut Lingua übersetzt, es kommt am 21.9.2020 von der Richterin kommentarlos zurück. Am 12.12.2020 lege ich die Lizenzurkunde der Sachverständigen vor. Zugleich offeriere ich alternativ einen deutsch sprechenden Gerichtsforensiker Dipl.-Ing. Tóth. Forensiker beziehen ihre Aufträge ausschließlich vom Gericht und den Notaren. Er möchte deshalb von der Richterin beauftragt oder zumindest anerkannt werden. Ich gebe seine Kontaktdaten der Richterin mit Schreiben vom 12.12.2020 bekannt und bemerke, es könne in Deutsch korrespondiert werden. Es kommt kein Kommentar. Dem ungarischen Notar reißt die Geduld und er bestellt einen Gerichtsforensiker Berecz, der am 2.2.2021 ein weiteres etwa 35-seitiges Gutachten liefert. Die Bewertungsseite ist in Deutsch und von ihm ausgefertigt. Ich stelle die drei Gutachten, die allesamt denselben Wert ausweisen, der Richterin am 29.3.2021 nochmals zu und erneuere unseren Genehmigungsantrag. Von einer kompletten Übersetzung der Gutachten durch Gerichtsdolmetscher nehme ich Abstand, weil die weiteren Kosten für den Betroffenen in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert bei der Richterin und seiner verfügbaren Barschaft stehen. Ich biete als Lösung an: „Es ist die Begutachtung eines Neubaus, welchen Risiken ist das Gericht da auf der Spur. Ich besitze eine Worddatei für den Google-Translater und so viel Sprachkenntnis, dass ich interessierende Inhalte erläutern könnte. Ich bitte die Frau Richterin mich und das Verfahren nicht weiter mit dem Vorwurf unzureichender Wertgutachten zu beschweren“.
C. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. Der Kauf einer Ferienwohnung ist nach den Auflagen der Frau Richterin MMag.a Leitsberger vom 17.4.2019 im Glücksfall möglich, nach den mit Datum 11.1.2021 bekanntgegebenen Anforderungen der Frau Richterin Mag.a Fill allein vom Zeitbedarf her unrealisierbar und in Relation zum Budget viel zu teuer. Das ist eine Zumutung für den Betroffenen, der bei einer Inflationsansage von 7,8 Prozent immer noch auf einem Sparbuch sitzt. Die Immobilie ersetzt ein Feriengrundstück des Betroffenen, das unserer Familie ungeschrieben aber in 9-jähriger Übung kostenlos überlassen war, natürlich gegen Übernahme aller Lasten. In eben diesem Status der Nutzung wollen wir die Nachfolgeimmobilie belassen. Weil die Frau Richterin Mag.a Fill alles ganz genau nimmt, ist eine formelle Vereinbarung unvermeidlich, diese übersteigt mein juristisches Gestaltungsvermögen. Hier spielt auch die Erfahrung mit den Budapester Ertragsimmobilien von Felix hinein. Diese waren 2012 nach einem notariellen Konzept als „ausschließlich positive Schenkung“ exerziert und bedurften, analog zu einem Geldgeschenk, keiner gerichtlichen Genehmigung. Die positive Schenkung ist zusätzlich durch die eingetretene enorme Wertsteigerung der Substanz bewiesen. Die Richterin zerpflückt, zum vermeintlichen Wohl des Betroffenen, diese familiäre Ordnung durch einen ihr genehmen Rechtsanwalt als Kollisionskurator. Es liegt nahe, diesem auch die Formulierung der komplizierten Nachbesserungen abzuverlangen und die Richterin um seine konkrete Anweisung zu bitten. Am 5.5.2020 stelle ich Antrag auf eine diesbezügliche Erweiterung des gerichtlichen Auftrags an den Sachverständigen Kollisionskurator, verbunden mit einer Neuverhandlung unseres Antrags. Die Hilfestellung des Kurators wird mit Beschluss vom 30.12.2020 untersagt: „Der Antrag des DKfm. Johann Seidl, datiert mit 5.5.2020, ON 96 auf Erweiterung des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen (Kollisionskurator) im obigen Verfahren verbunden mit einer Neuverhandlung des Antrags vom 09.04.2020 wird abgewiesen“. Gleichzeitig wird im selben Antrag die mangelnde Entsprechung des Verbesserungsauftrags vom 31.8.2020 gerügt. Am 16.6.2021 bitte ich den inzwischen tätigen Kurator Mag. Trötzmüller um Unterstützung: „Es handelt sich um die wunschgemäße Herstellung einer Nutzungs/Haftungserklärung wegen der die Richterin nach 11 Monaten immer noch die Anschaffung unserer Ferienwohnung im Melito-Park blockiert“. Am 24.6.2021: Als Kurator ist Ihnen eine gewisse Obsorge für das Wohl von Felix anvertraut. Ich bitte Sie um eilige Auskunft ob hier etwas weitergegangen ist und was Sie veranlassen können um das 11 Monate dauernde Verfahren sofort abzuschließen. Ich versichere alles zu unterschreiben was mir die Richterin vorlegen lässt“. Gleichzeitig erinnere ich auch die Richterin und bitte Ihre textlichen Anforderungen bekannt zu geben. "Sie befinden sich als Beitreibungsabteilung sicherlich in gutem Austausch mit dem Masseverwalter Mag. Trötzmüller und ich bitte Sie, diesen für die Korrektur in der dringlichen Angelegenheit zu nutzen“. Mit Datum 28.06.2021 teilt die Richterin mit, der Anwalt werde ausschließlich im Zusammenhang mit dem Schenkungsvertrag vom 2.8.2011 tätig. Ohne Rücksichtnahme auf deren vorgetragene Dringlichkeit werde über die noch offenen Anträge nach rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsverfahrens entschieden werden. Der Anwalt lehnt meinen Auftrag ab. Hier werden Anforderungen gestellt und ihre Erfüllung gleichzeitig verhindert. Als Kuriosum bleibt anzufügen, dass die Richterin auch noch Nachforderungen stellt, nachdem wir uns im Besitz einer rechtskräftigen Genehmigung durch das Rekursgericht befinden. (Entscheidung vom 13.12.2019)
D. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Richterin. Die Richterin hatte, ohne den Betroffenen und seine Sachwalterin zu kennen, aus dem Akt heraus alle Anliegen präjudiziert und am 20.9.2019 in einem einstündigen Monolog vorgetragen. Zu den mühsam erworbenen empathischen Entscheidungen ihrer Vorgängerin Frau MMag. Leitsberger bemerkte sie „so geht das nicht“. Sie habe unseren Akt vollständig gelesen. Die Frau Richterin war also auch in Kenntnis des abrupten Entzugs der Ferienimmobilie in 2017 und deren Folgen für den Epileptiker Felix. Sie hätte Ihre Bemerkung besser darauf beziehen sollen. Die als „Anhörung“ deklarierte Veranstaltung war eine Strafpredigt. Insbesondere dem als sachverständig anwesenden Vater wurde wiederholt das Wort abgeschnitten. Er und die Erwachsenenvertreterin waren gezwungen, Stellungnahme und Widerspruch in Schriftform nachzureichen. Das geschah gleich im Anschluss an die Veranstaltung durch den Gerichtsbriefkasten, sodann am 7.10.2019 durch die Zustellung eines Gegenprotokolls, am 11.2.2020 durch Beschwerde beim Herrn Vorsteher und am 23.10.2019 in einer 5-seitigen Stellungnahme zu den einzelnen Präjudizien der Richterin. Der entwürdigende 14-monatige Kampf um eine inhaltsgemäße Protokollierung dieser Sitzung endete arrogant mit der schlichten Korrektur des falschen Datums. Primär hieraus gründet unsere Abwehrhaltung gegen diese Frau Richterin und unser Misstrauen gegen die Regeln Ihrer spontanen Zuweisung durch den Personalsenat.
Die Verachtung unserer Anliegen erfahren wir erneut im Anschluss an die Genehmigung der Anschaffung der Eigentumswohnung in Bad Héviz durch das Rekursgericht am 13.12.2019. Nicht nur, dass uns in dem zeitgebundenen Immobiliengeschäft die Entscheidung erst nach 6-wöchiger Lagerung zugestellt wurde, sie wurde auch noch durch Blockade der Geldmittel außer Kraft gesetzt. Ein Fachanwalt hatte uns die Haltung der Frau Richterin einmal so erklärt: „Die müssen haften, da schauen die halt zuerst einmal auf die eigene Sicherheit“. Diese Gefahr hatte das Landesgericht übernommen, wie kommt die Richterin dazu, nach der bekannten 30-monatigen Pannenserie dem Betroffenen den Kauf und die damit verbundene Anlage seines, ebenso lange festliegenden, Sparbuchs weiterhin zu versagen. Dem ungarischen Notar genügte die Genehmigung und er bat zur Unterschrift. Egal auf welche Formalien man sich stützen mag, das Interesse des Betroffenen lag auf der Hand. Der Schaden ist enorm, die Immobilienpreise steigen weiter, Felix entgeht nochmal sein Sehnsuchtsort, er strapaziert weiter die Krankenkasseund der arme Vater kann weiterhin die Ungarnimmobilien vom Hotel aus verwalten. Versteht mich Keiner? Wir fühlen uns nicht vom Gesetz sondern von der Abneigung einer Richterin verfolgt.
Zitat: „Die zuständige Richterin Mag.a Fill teilte der Justizombudsstelle ihre Rechtsansicht darin mit, dass Ihre Eingabe vom 5. August 2017 keinen Antrag enthalte, über den das Gericht zu entscheiden hätte. Die Justizombudsstelle hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken, weil aus den oben wiedergegebenen Formulierungen auch für die Justizombudsstelle ein konkreter Antrag nicht erkennbar ist. Vor diesem Hintergrund konnte die von Ihnen behauptete Unterdrückung eines Antrages durch Mag.a Fill nicht festgestellt werden.“
Die Justizombudsstelle übernimmt mangels Akte sogar die falsche Annahme der Richterin, von ihr protokolliert am 16.10.2020 wir würden ihr und nicht der damals tätigen Richterin Eicher die Unterdrückung unseres Antrags aus 2017 vorwerfen.
Nach alledem trifft es unsere Familie hart, dass unser Ablehnungsantrag gegen die Frau Richterin Mag.a Theresia Fill seit Dezember 2021 immer noch schwebt und wir keinerlei Nachrichten erhalten. Es belastet den alten Vater sehr die Familie beim Abschied mit einer verärgerten Richterin zurücklassen zu müssen. Wir haben auch die anderen Gesichter des Bezirksgerichts kennen gelernt und könnten außerhalb der Beitreibungsabteilung 6 allen Problemchen rasch ein Ende setzen.
Antrag: Ich bin der Vertretung meines Sohnes Felix nicht müde und bitte nach diesem Vortrag die Ablösungsentscheidung der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill aufzuheben. Jedenfalls aber mein Anregungsrecht für meinem Nachfolger anzuerkennen und anstelle der Allgemeinkanzlei RA Mag. Robert Levovnik den Fachanwalt für Erwachsenenschutzrecht Herrn Mag. Felix Fuchs, Neuer Platz 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee (T: +43 (0) 463 / 57866-0) mit der vermögensrechtlichen Vertretung von Felix zu beauftragen.
Antrag in der Nebensache. Wir bitten das Gericht um freundliche Überprüfung der dem Beschluss angeschlossenen Kostenentscheidungen gegen die wir dem Bezirksgericht gegenüber mit Begründung eingesprochen haben.
a) Die Kostenrechnung des Sachverständigen Dr. Sacher. Die Frau Richterin begründet die Inanspruchnahme dieses Sachverständigen mit meiner Behauptung ich hätte von Felix das Einverständnis zur Bildveröffentlichung erhalten. Diese Behauptung habe ich nie gemacht.
b) Eine Gebührennote der Dolmetscherin Mag.a Ronacher. Die Anfrage in Ungarn war unsinnig, was das ungarische Gericht mit Schreiben vom 27.6.2022 bestätigt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

In der Abweisung nimmt das Oberericht sechs mal Bezug auf das Wohl unseres Sohnes. Wir Eltern bleiben mit der lebenserhaltenden Fürsorge zurück, Bagatellen im Verhätnis dazu werden uns abgenommen.

Unsere Agenda wurde der langjährig tätigen Rechtsmittelabteilung "4" abgenommen und jüngst in die Präsidialabteilung "1A" verlegt, ich sah mich zu einer informellen Stellungnahme veranlasst:

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An die Präsidialabteilung 1
des Landesgerichts Klagenfurt
z.Hd. Frau Richterin HRin Dr.in Maria Steflitsch


Klagenfurt, den 6. Dezember 2022
Aktenzeichen 1 R 197/22y

Pflegschaftssache Felix Seidl ...................................................

Der schwer beeinträchtigte Felix Massimo Seidl aus Klagenfurt verbringt nun das vierte Weihnachten als armer Mann. Er hat schon bessere Zeiten gesehen unter der Obhut des Familiengerichts. Als seine Richterin in Karenz ging gab sie noch Einblicke ins Pflegschaftsrecht: „Es kommt ausschließlich auf das ausgeprägte Interesse des Betroffenen an. Das Wohl eines Betroffenen darf nicht ausschließlich nach materiellen Kriterien bestimmt werden, sondern muss die Interessen und Wünsche des Betroffenen, aber auch seine Befindlichkeit und seine konkreten Lebensumstände berücksichtigen“.
Die kalte Dusche kam beim Antritt der Nachfolgerin Richterin Mag.a Theresia Fill, Leiterin der Beitreibungsabteilung, zu deren Auslastung Erwachsenenschutzsachen zugeteilt wurden. Zu ihrer Vorgängerin äußerte sie in der ersten Anhörung am 20.9.2019: „So geht das nicht.“ Sie bemerkte Verfahrensmängel bei lang zurückliegenden Immobilienschenkungen des Vaters an den beeinträchtigten Sohn in Budapest und am Plattensee und präjudizierte gleich deren Enteignung mangels zutreffender Genehmigung. Auch der anstehende Tausch einer Ferienwohnung am Plattensee sei nicht zu genehmigen. Sie war der Meinung laut § 219 ABGB seien nur inländische Immobilien zugelassen. Es dauerte bis zum 10.4.2020 bis sie immer noch wackelig zugestand: "Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff "inländische" Liegenschaften gemäß § 219 ABGB solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten". Den Weg mich künftig mit Formalien zu narren ließ sie sich mit diesem Satz gleich offen. Die positive Aussage "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft bzw. eines Liegenschaftsanteils in Héviz bzw. Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht, geht die zuständige Richterin aus." wurde nicht verfolgt.
Unbeachtet blieb der Einwand des ersten Rechtsmittelrichters "Es kann aus der Sicht des Pflegegerichts nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen (die durchwegs im Sinne der bestmöglichen Wahrung des Wohles ihres Sohnes liegen) zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch sie durch überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten."
Ein weiterer Rechtsmittelrichter beschreibt im Mai die Vorgaben einer Ablöse des Vaters als Erwachsenenvertreter: „In diesem Zusammenhang sei in Anlehnung an die höchst- und rekursgerichtliche Rechtsprechungslinie betreffend die Umbestellungsvoraussetzungen von gerichtlichen Erwachsenenvertretern (früher Sachwaltern) noch besonders darauf verwiesen, dass für eine Vertreterbestellung das Vorliegen einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen nicht erforderlich ist, sondern es bereits genügt, dass die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person relativ besser dem Wohl (bzw. hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“ (umfangreiche Fundstellenangabe) Die Präsidentin em. Dr. Irmgard Griss bedauert Felix um seinen Verlust und sieht die Ursachen wie wir: „Die Justiz kann und muss sich bemühen, durch Auswahl und Ausbildung sicherzustellen, dass RichterInnen ihrer verantwortungsvollen Aufgabe gerecht werden. Letztlich kommt es immer darauf an, in welchem Maß der Richter oder die Richterin bereit ist, sich in die Beteiligten hineinzuversetzen und die Angelegenheit mit ihren Augen zu sehen.

Sehr geehrte Frau Rat,

Unser Verfahren ist verfahren und das Gericht hat nichts gerichtet und nachdem der Zustand fünf Jahre dauert können sich die Ursachen verbergen. In so einer Situation und in meinem Alter sucht man nach einem Schutzengel. Das war Frau Richterin Mag.a Martina Löbel die über die Medienstelle den ganzen Sachverhalt mitbekommen hat, ich habe in dieser Annahme wohl dort eine Bringschuld versäumt.
Dass Sie als höchst erreichbare Richterin und in Sekunden beeindruckende Dame nun diese Stelle einnehmen, darf nicht verwundern. Ich war als Regensburger Kleiderfabrikant mit mehr als 1200 Frauen im Team und dreißig Jahre von der Angst geplagt, mit Halbwissen zu entscheiden. Daher mein Bemühen möglichst viel zu Ihrer Kenntnis zu bringen und bitte Sie deshalb höflichst die im Text hervorgehobenen Informtionen aufzunehmen.

• Ihr Beschluss vom 17. November, den wir erst kürzlich erhalten haben ist uns Laien nicht verständlich. Es ist darin von Interessenkonflikten die Rede welche durch die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters (Rechtsanwalt) auszuräumen seien der zum Wohl von Felix tätig wird, indem er ihn ihn vor Vater und Mutter schützt. Der frühen Einlassung des Justizministeriums vom 18.5.2018 folgend sind konstruierte Konflikte allenfalls wirtschaftlicher Natur. Das Justizministerium sieht kein juristisches Problem da es sich „um keine rechtliche, sondern um eine - wirtschaftliche - Tatsachenfrage handelt. Jedenfalls von rechtlicher Seite sollte dem Mündel keine Gefahr drohen." Der Besitz zwischen Plattensee und Bad Héviz sowie in Stadtparklage Budapest hat sich prächtig entwickelt. Felix wäre Immobilienmillionär, wenn man ihn nur ließe. Warum kann die Interessenlage nicht durch Gutachter abgeklärt werden die davon etwas verstehen und in Form eines Wirtschaftsprüfers und Neurologen seit Jahren vergeblich beantragt wurden. Haben Sie verehrte gnädige Frau einmal in die Gebührenordnung geschaut was die von Ihnen anvisierte Lösung dem Betroffenen kostet und ob nicht auch der Anwalt zu einer Amtshaftungsklage greifen muss und diese Gutachter braucht.
• Es kommt weiters zum Ausdruck, dass meine Ablösung gelegentlich der ohnehin notwendigen Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Verfolgung der Bildveröffentlichungen gewissermaßen als Appendix erfolgt. Da wird etwas auf die leichte Schulter genommen. Die kostenexzessive Klärung der „Rechte am Bild“ und Schäden seiner Verletzung durch einen Anwalt ist eine Neuerfindung der Frau Richterin Mag.a Fill die bislang eine wesentlich wirksamere und meiner Familie willkommene Strafanzeige angekündigt hatte. Generell wäre zu prüfen, ob die Aktion nach Rechtslage überhaupt notwendig oder als weitere Schikane anzusehen ist.
• Im Gleichklang mit dem Institut für internationales Betreuungsrecht beklagen wir Grundrechtsverletzungen (Personenrecht, körperliche Unversehrtheit durch die Wegnahme seiner Freizeitbleibe, Inklusion und Erwerb nachdem Felix über einen kompetenten Treuhänder verfügt, Schutz seiner Aura und Familie) in unserer Beschwerde nun auch gegenüber dem Monitoringausschuss für Behindertenrechte. Grundlegend widerspricht die Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften im außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb nicht den Vorgaben der Konvention der Vereinten Nationen zur Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Bundesbehindertengesetz. In der Anwendungspraxis ist die Autonomievon Menschen mit Behinderungen im Mittelpunkt, worunter nach Art 12 Abs 5 UN-BRK auch das Recht fällt, Eigentum zu besitzen das ihnen nicht willkürlich entzogen werden darf. Wie bekannt, wurde eine Entscheidung mit dem Gegenstand angemessener Zeitverzögerung angekündigt. Warum in aller Welt können Sie nach dreijährigen Verfahrensverzögerungen diese Entscheidung nicht mehr abwarten.
• Die Richterin Mag.a Fill hält das Recht am Bild entscheidungsunfähiger Menschen für absolut und unvertretbar und verwirft auch noch unseren formellen Genehmigungsantrag vom 23.6.2022 auf Veröffentlichung der Bilder von Felix im bisherigen Umfang, den wir mit einer Not der Selbstverteidigung gegen Elementarrechtsverletzungen begründen. In diesem Irrtum befangen
tritt sie verteilt auf ein Jahr eine Welle von Begutachtungen, Hausbesuchen und Korrespondenzen los, beigefügt dem ohnehin schon unerträglichen psychischen Terror in Sachen Ferienwohnung und Ertragsimmobilien.
• Die Frau Richterin bricht diesen diffizilen Rechtsstreit im Dezember 2021 vom Zaun obwohl die Internet-Bilder spätestens am 22.6.2020 ihr, dem Landesgericht, der Richtervereinigung und der Justizombudsstelle bekannt waren. Dies geschieht, obwohl drei grundlegende Anträge über Jahre auf Entscheidung warten und Ihrer zeitlichen Zuwendung bedürften. Diese destruktive Aktion bildet zu allem Überfluss die Grundlage zur Ablösung der Erwachsenenvertreter. Auslöser der Aktion war sichtbar der etwas heftige Besuch der ORF-Redakteurin Leeb („aufgezeigt“) die sich beim Herrn Vorsteher für Felix eingesetzt hat.
• In Ihrem gegenständlichen Beschluss, sehr geehrte gnädige Frau wird nun in dankenswerter Weise die Auffassung der Frau Richterin Mag.a Fill zum „Recht am Bild“ in Frage gestellt. Das Erstgericht sollte Ihrer Einschätzung folgen und den Auftrag an den Herrn Rechtsanwalt Levovnik jedenfalls in dieser Sache beenden. Es wäre auch meinem Befangenheitsantrag gegen Herrn Mag. Levovnik zu entsprechen. Unserem Felix stehen Amtshaftungsansprüche zu, nämlich Schmerzensgeld wegen dem Entzug seiner Therapien und Ersatz für die durch mehr als 3-jährige Enteignung seiner Immobilien entgangenen Chancen am Immobilienmarkt. Da kann die Frau Richterin nicht einfach einen genehmen Anwalt aus dem Hut zaubern. Wenn unsere Ablösung aufrecht bleibt, was wir nicht verhindern könnenm soll der Anwalt zumindest von neutraler Stelle und möglichst von der Kärntner Anwaltskammer bestimmt werden. Um Angelegenheiten mit Auslandsbezug zu verwalten braucht er auch eine besondere Expertise.
• Es ist mir auch unverständlich warum eine Entscheidung, die dem Betroffenen die Verantwortung seines Vaters nimmt ohne Anhörung verhandelt wird in welcher Gelegenheit wäre Interessenkonflikte kennen zu lernen und Auslöser zu entfernen. Wir haben der Bestellung des Mag. Levovnik im bestehenden Umfang durch eine Befangenheitsbeschwerde am 5.12.2022 eingesprochen um allen Beteiligten eine Tür zu öffnen. Ich hoffe, dass der sicher notwendige Rekurs wieder zu Ihnen durchdringen wird: „Aus dem Beschluss des Landesgerichts vom 17.11.2022, zugestellt am 1.1.2023 geht hervor, dass Herr Rechtsanwalt Mag. Fuchs wegen der Wertschätzung unserer Familie als befangen abzulehnen sei. Unser Vertrauen beruht allein auf seiner Expertise im Familienrecht, seiner fachbezogenen Tätigkeit im Vorstand der Rechtsanwaltskammer und seiner Qualität als Fachautor in Gemeinschaft mit der Expertin Frau Richterin Mag.a Löbel. Wir wiederholen unseren Vorschlag, Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs als gesetzlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, ersatzweise die Bestellung nach einem Vorschlag der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vorzunehmen. Um diesen Antrag zu unterstützen verweisen wir auf die anliegend wiedergegebenen 2-jährigen Erfahrungen mit dem ebenfalls autonom bestellten Vorgänger Trötzmüller.“
• Die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters Levovnik, also eines Neulings im Verfahren wird dieses nicht beschleunigen, sondern einen neuen Schriftverkehr in Bewegung setzen zumal Felix aufgrund meines früheren Auftrags durch die Kanzlei Dr. Toriser vertreten wird.
• Ich bin auch irritiert, dass mir aus meiner Amtsführung im zweiten Jahr und meiner Frau aus der Zeit davor kein konkretes Verschulden vorgeworfen wird, das unsere Ablösung rechtfertigen würde. Die Ablösung eines Erwachsenenvertreters innerhalb der 3-Jahres-Periode dürfte ungewöhnlich sein, ebenso das uns bewiesene Misstrauen, das wir erwidern, und unsere Abwertung als Bittsteller. Erwachsenenvertretung aus der Familie sollte dem Staat angelegen und seinen Amtsträgern einen wertschätzenden Umgang und ein unterstützendes Gespräch wert sein.
• Den im Fall Felix verantwortlichen Richterinnen Mag.a Theresia Fill (Beitreibungsabteilung 6 des Bezirksgerichts), Mag.a Martina Löbel (Stellvertreterin Vorsteher) und HRin Dr.in Maria Steflitsch (Präsidialabteilung des Landesgerichts) ist mein Alter von 82 Jahren und die tägliche Eventualität des Erbfalls in ein auf der langen Bank befindliches Chaos der Eigentumsverhältnisse entgangen. Alledem wäre Morgen abgeholfen durch die Übergabe unserer Agenda an eine in Versorgungsfragen kompetente Gerichtsstelle mit unbelastetem Vertrauensverhältnis.


Auffällig ist die Hast mit der bisher jahrelang verzögerten Genehmigungsverfahren plötzlich nachgegangen wird und mit welcher die Frau Richterin verspätet und erwiesen dilettantisch Kontaktversuche mit ungarischen Behörden unternimmt. Jetzt soll das Messer fallen und man richtet das schwerste Geschütz, das ein Pflegegericht besitzt, nämlich die Entmündigung eines Erwachsenenvertreters gegen Oberhaupt und Ernährer einer geordneten Familie. Das Instrument eignet sich allerdings hervorragend um Ansprüche von Felix zu tilgen, nämlich Schmerzensgeld für den ins fünfte Jahr gehenden Entzug seiner Ferienbleibe bei Verzehnfachung seiner Krampfanfälle und Amtshaftung für die Enteignung seiner Ertragsimmobilien die vom erklärten Kulminationspunkt des Immobilienmarkts im September 2019 in die Risiken von Pandemie, Inflation, Devisenabwertung und Implosion der Zinslandschaft getrieben wurden. Ja und dann noch die Entwertung seines Sparbuchs, dem die Mündelsicherheit abzusprechen ist. Einzelheiten bietet mein Vermögensbericht vom 7.11.2022. dem das Gericht die Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt.

Zur Beschleunigung um jeden Preis dürfte eine Rüge durch das Obergericht vom 4.5.2022 geführt haben: "Das Erstgericht wird im Weiteren nicht umhin kommen, sich mit den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten Bedenken und Säumnissen auseinander zu setzen und hiernach im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen, die sich dann als erforderlich zeigenden (Verfahrens-) Schritte umgehend in die Wege zu leiten haben, um solcher Art mit der diesfalls gebotenen Raschheit den hinsichtlich der "Liegenschaftsschenkungsverträge" bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen."

In Ihrem Beschluss vom 17. November 2022 sprechen Sie fünfmal das Wohl meines Kindes und Noch-Mündels Felix an. Dieses Wohl definiert sein Elternhaus bekanntlich abweichend von der unter unserem Protest eingesetzten Zivilrichterin Mag.a Theresia Fill. Die Ihnen glücklicherweise naheliegende Vokabel findet bisher in keiner Entscheidung Platz und ich danke Ihnen für den Focus darauf. Zwischen den Zeilen wird sichtbar, dass Sie mir aus den beim Bezirksgericht ins vierte Jahr gelagerten Gegenständen und einer Auseinandersetzung mit ungleicher distributio potestatis helfen möchten indem Sie mir die Verantwortung abnehmen. Das mag sein aber die Wirkung tendiert zugunsten der Verursacherin Mag.a Fill, der Sie nach der Katastrophe mit dem Kollisionskurator Trötzmüller nun nochmal einen willfährigen Rechtsanwalt eigener Wahl zugestehen. Das geht zu Lasten des kranken Felix, der die Kosten und zufälligen Risiken dieser Aktion zu tragen hat und um seine möglichen Ansprüche aus Amtshaftung umfallen könnte. Aus seinem Dienst gehen teilweise seine Mutter mit der akademischen Qualifikation Lebensberatung und vollständig sein wirtschaftskundiger Vater, beide sind bislang Diener für Gottes Lohn. Ersatz wird ihm angeboten durch eine Allgemeinkanzlei Mag. Levovnik mit Expertise Beitreibung und Insolvenzen und ohne Ungarn-Bezug.
Zum Verständnis dient der Hintergrund. Unsere Ablösung ist die Retourkutsche für die von uns betriebene Ablehnung unserer Frau Richterin. Mein Ablehnungsantrag entspricht dem Grad meiner Entrüstung und hat den Umfang einer Bachelorarbeit. Ich bin auf dem Antragsweg dreimal mit der strengen Zivilprozessordnung kollidiert und die Beschwerde ist nach zwei Jahren und fünf Wiederholungen noch nicht abschließend entschieden.

Das mangels Bearbeitung entstandene Überschneiden der Anliegen bei chronologischer Ablage Blatt auf Blatt schafft ein hin und her in unserer gewaltigen Akte das Ihnen in höchster Richterstellung des Landes nicht mehr zuzumuten wäre und Ihre Mühewaltung herzlich zu bedanken. Vor Allem Ihre mutige Korrektur der ersten Instanz in der Frage des Rechts am Bild noch bevor der Monitoring-Ausschuss entscheidet. Diese Wende sollte aber auch Folgen haben und meine arme Frau von dem Vorwurf entlasten, sie habe ein absolutes Gebot verletzt und es brauche eine kollisionsfreie Untersuchung eines fiktiven Schadens.

Sehr geehrte gnädige Frau, als katholischer Rittersmann und namens des heiligen Antonius von Padua rufe ich Ihnen zu: Halten Sie ein - Felix hat schon genug Juristen gesehen und bezahlt. Sprechen Sie mit Sylvia und Johann Seidl und lernen Felix kennen oder bitte bestellen Sie einen testierfähigen Wirtschaftstreuhänder der unser Wirtschaften überblickt und den wir seit Jahren vergeblich beantragen. Die Probleme unserer Frau Richterin die sie, nach drei Jahren Schwebezustand, mit Hilfe eines Rechtsbeistands lösen will fußen auf drei Präjudizien, die wegen ihrer Bedeutung noch einem Protokollbereinigungsverfahren zu unterziehen sind.
• Die Schenkung von 3 Eigentumswohnungen in Ungarn sei nichtig, weil der Kauf nicht den Vorgaben der Genehmigung aus 2010 entspricht. Das ungarische Registergericht hat diese Genehmigung nach dem hauptsächlichen Inhalt interpretiert. So ist Felix in Ungarn Eigentümer und bleibt es auch, denn das Procedere ist verjährt. In Österreich wird Beides nicht anerkannt.
• In Ungarn habe ich Unschärfen im Schenkungsvertrag zugunsten des Empfängers zu vertreten und muss die Schenkungszusage erfüllen. In Österreich wird der Vertrag wegen Self-Contracting in einem Punkt verworfen. Auf die Möglichkeit einer Verbesserung wurde ich gerichtsseitig nicht hingewiesen. Meinem diesbezüglichen Antrag, wurde bislang nicht entsprochen, dem verursachenden Kollisionskurator hat die Richterin zwei Jahre zugeschaut.
• „Das mit dem Nießbrauch können Sie sich gleich abschminken“. Der Schenkungsvertrag ist aus verschiedenen Gründen mit einem Rückbehalt der Früchte verbunden. In Österreich konstruieren wir damit eine genehmigungsfreie „ausschließlich positive Schenkung“ und begründen ein Treuhandverhältnis. In Ungarn sind Steuerwirkungen zu beachten. Verkaufserlöse aus Immobilien sind nach einer Behaltefrist steuerfrei, die kleinste Mieteinnahme führt zur Steuerpflicht des beeinträchtigten Felix. Was damit einhergeht habe ich bei der vergeblichen Eröffnung eines Bankkontos mitbekommen.
Was soll ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter in Schadensangelegenheiten erreichen in denen Verursacherin, Heilungsbefugte und Auftraggeberin in persona auftreten. In jüngster Zeit fällt durch den Übersetzungsbedarf auf, dass sich die Frau Richterin verspätet und in unbeholfener Weise mit ungarischen Behörden verbindet. Felix hat einen deutschsprachigen Rechtsfreund Dr. Kolonics aus Nagykanizsa, der mit Hilfe und kritischer Meinung dem Gericht zur Verfügung steht.

Bitte um Beachtung: Wird ein Rechtsanwalt zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter bestellt, verliert Felix sein restliches Erbe.
Der immobilienbesitz von Vater und Sohn im Tara Liget Lakopark von Budapest bilden eine Einheit. Ich werde nicht müde zu erklären, die Schenkungen seien im Jahr 2012 nach einem damals gültigen notariellen Konzept der „ausschließlich positiven Schenkung“ erfolgt und durch die Gestaltung des Schenkungsvertrags und der Erstvermietung genehmigungsfrei wie ein Geldgeschenk. Dieser Schenkungsvertrag enthält eine unentdeckte Kollision und braucht nachträglich die Gegenzeichnung oder Neuverhandlung durch einen Kurator. Der nach einjähriger Bedenkzeit und uns entstandenen Anwaltskosten von 2.500 € bestellte Rechtsanwalt Trötzmüller hat diese unter Augen der Richterin nicht geleistet und war schon nach unserer ersten Beanstandung und nicht erst heute abzulösen. Die am 20.9.2019 bekanntgegebene Einschätzung der Richterin diese Schenkung sei nichtig, weil der Kauf entgegen seiner Genehmigung aus 2010 nicht auf einer Versteigerung erfolgte ist eine Fehlinterpretation, der Ungarn nicht folgte und diese „Genehmigung im Vorhinein“ der Verbücherung zugrunde legte.

Ich werde nicht müde zu erklären, dass die über drei Jahre geschleppte Klärung der Eigentumsverhältnisse ein unerträgliches Beschwer von Felix darstellt. Bei einem 82-jährigen Vater musste er stündlich mit einem Erbfall ins Chaos rechnen. Im Testament des Vaters ist, nachdem die Familienmitglieder mit warmer Hand bedacht wurden, Felix zum alleinigen Vorerben aller Vermögenswerte des greisen Vaters bestimmt. Er verliert diese Stellung im Fall einer Fremdverwaltung und der weiteren Zuständigkeit der Richterin Mag.a Fill wegen unüberwindbaren Risiken
Ich habe immer wieder und auch im zurückliegenden Rekurs vorgetragen, die Schenkung von drei Eigentumswohnungen sei im Vorgriff auf das Erbe von Felix erfolgt und klug im Hinblick die kommenden deutlichen Erbschaftssteuern, die Inflationssicherung und die eingetretene bald 200-prozentige Wertsteigerung. Plangemäß ist er Vorerbe meines gesamten Vermögens, das überwiegend wieder in Budapest-Immobilien besteht, was einer Alleinerbschaft gleichkommt nachdem die übrigen Familienmitglieder vorab versorgt sind. Verwalterin und im Wesentlichen Nutzberechtigte des Nachlasses ist meine gute Frau, die bereits mit eigenem Immobilienbesitz und Depot ein glückliches Händchen beweist. Ohne das Wirken der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill wäre sie ohnehin weiter allein vertretend für Felix tätig und dazu auch geeignet. Ich muss mich hüten die weiteren Zuwendungen der Wirtschaftsführung durch eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei auszusetzen, Felix fällt mit deren Auftauchen um sein Erbe um.
Würde ein Wirtschafter gehört, so käme heraus, dass ein Torso von drei Mietwohnungen im Ausland nach Risikostreuung und Betreuungsaufwand aus Österreich nicht geordnet zu verwalten ist und sich andererseits ein Verkauf im Inflationsumfeld verbietet. Hinzu treten die Schwierigkeiten mit dem Gericht das alles ganz genau nimmt, die sich im 5-jährigen Entzug der Ferienwohnung von Felix abbilden und auch dem Nachfolger erhalten bleiben. Mein zweijähriger Abwehrversuch durch eine Ablehnungsbeschwerde endete in meiner Übermüdung und der des Herrn Rechtsmittelrichters Dr. Kerschbacher gleichzeitig. Die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters für Vermögensfragen erfolgt nach Lesart des Beschlusses, weil man ohnehin schon einen Erwachsenenvertreter für die Verfolgung des „Recht am Bild“ braucht, dessen Abhandlung die Frau Richterin für drängender als die bei ihr auf langer Bank lagernden Anträge hält.

Die Mutter Frau Sylvia Seidl leidet schwer darunter, dass ihre unter PS2 in ON 330 dokumentierte begreifliche Schutzbehauptung, sie habe dem Vater die Veröffentlichung von Bildern des Sohnes untersagt, zum Auslöser für die Kostenlast und Umstände einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung genommen wird. Mütter von hilflosen Kindern sind wohl die schutzbedürftigsten Subjekte des Rechts. Meine Frau begegnet allein bis zur Erschöpfung und nun in gemeinsamer Vertretung seit fünf Jahren und forciert seit dem Antritt der amtierenden Richterin einem psychischen Terror am Pflegschaftsgericht ohne jeden Fortschritt in der Sache und einer Verängstigung durch Drohungen mit Strafanzeige, Hausbesuchen, Clearingverfahren und der Gefährdung unserer familiären Wirtschaft durch unbekannte Funktionäre. Das gegen sie verwendete Zitat ist von der Richterin Maga.a Fill strategisch erfragt. Es ist protokolliert, dass ich darauf hin den Saal verlassen musste, um mich zu beruhigen. Hinzu kommt, dass der Grund für das 8 Monate währende Procedere, nämlich die vermeintliche Vertretungsfeindlichkeit des Rechts am Bild nicht haltbar ist, denn unser Junge hat Grundrechtsverletzungen zu verteidigen. Es ist unverständlich warum ihr nicht einmal eine Fristerstreckung bis zur Stellungnahme des Monitoring-Ausschusses zukommt und die Verbeugung der Frau Präsidentin Dr. Griss unbeachtet bleibt. Den nervlichen Zustand und Grad der Verängstigung meiner Frau habe ich Ihnen, sehr geehrte Frau Rat am 13.8.2022 und vorher schon der wohlgesonnenen Expertin, Frau Richterin Mag.a Löbel bekannt gegeben: „Unser abhanden gekommenes Wertgefühl als Erwachsenenvertreter würde gestützt, wenn im Rahmen der Beratungen eine persönliche Anhörung stattfinden könnte oder wenigstens mit meiner Frau gesprochen wird, die außer sich gerät, bedingt durch die seit 2017 und aktuell mit Beschluss vom 4.5.2022 versagte Anhörung eines Neurologen zum Gesundheitsschaden von Felix, die angedrohte richterliche Strafanzeige wegen Bildveröffentlichung und die Aussicht nach 30 Jahren sorgenfreien familiären Wirtschaftens künftig einem fremden, kostenpflichtigen Rechtsanwalt gegenüber zu stehen, der unser Geld hat.“
Es wird hier also auf Basis einer isolierten Kommentarfundstelle behauptet, das Recht am Bild entscheidungsfähiger Menschen sei nicht vertretungsfähig und ein für den Betroffenen kostenpflichtiger und für die Mutter zermürbender Prozess in Gang gesetzt der bislang zwölf Monate in Anspruch nimmt.

Unsere Gerichtsakte ist nicht mehr lesbar, weil sich aufgeschobene Anträge überlappen, wenn sie Blatt für Blatt chronologisch abgelegt werden. Wir bieten den Interessierten ergänzend eine Website mit themenbezogener Gliederung, einem Filmchen zur Einführung und einer kleinen diskreten Illustration. Diese ist der Frau Richterin seit Anfang 2020 bekannt und hat auch der Richtervereinigung vorgelegen. Nebenher erschienen für die Richterin unangenehme Presseartikel in News und Kleine Zeitung. Der Anstoß dürfte von der ORF-Aufgezeigt-Dame Leeb gekommen sein, die spontan den Herrn Vorsteher besuchte und uns danach ein Anwaltspärchen aus Krumpendorf empfahl. Ohne Bilder keine Berichterstattung. Die Richterin forderte meine Gattin im Polizeijargon und wie sich bald herausstellt unberechtigt auf, alle Bildveröffentlichungen unseres Sohnes sofort einzustellen.
Am 28.12.2021(!) ergeht eine Ladung von Sylvia Seidl mit dem Thema: "Veröffentlichung des Bildes des Betroffenen im Internet und in der Zeitschrift News“. Die Richterin trägt ihr auf, ihrem Mann auszurichten, sie werde Fotos von Felix in Medien und Internet künftig verbieten. Die nächste Sitzung findet am 21.01.2022 im Beisein des Kollisionskurators Trötzmüller statt. Die Richterin ermittelt mit bohrenden Fragen den Schuldigen für Bild- und Textveröffentlichungen in den Blättern News und Kleine Zeitung und auf den Websites www.exklusivkreis.at und www.exklusivkreis.org meines Winzlings „Exklusivkreis transitive Erwachsenenvertretung # Behördenwillkür bekämpfen # Erwachsenenvertretung stärken # Mündelvermögensichern“. Sie droht meiner Frau wegen der darin enthaltenen Bilder eine Strafanzeige an. Am 28.1.2022 Wird ein neurologisches Gutachten bestellt, zur Frage ob Felix einer Bildveröffentlichung zustimmen konnte. Seine Schwäche sollte dem Pflegschaftsgericht nach 3 Jahren bekannt sein, leider wurde er von Anhörungen sogar ausgeladen. Ich hatte aber auch nie den Unsinn behauptet, die Einwilligung meines Sohnes zu besitzen. Wir beklagen am 7.2.2022 die Verletzung von Grundrechten des armen Felix durch das Gericht. Im Einzelnen das Recht auf Erwerb (im Fall der ihm zugedachten Ertragsimmobilien in Budapest), auf körperliche Unversehrtheit (im Fall des abrupten Entzugs und weiterer Vorenthaltung seiner 9 Jahre gewohnten Therapieplätze in Bad Héviz) sowie den Schutz seiner Aura und Familie. Felix müsse sich mit persönlichem Einsatz und seinen Bildern verteidigen dürfen, die vierte Kraft der Demokratie sei seine letzte Zuflucht.


Wir können uns nicht vorstellen, dass die Richterin Presse verbieten kann, die sich mit ihrer Amtsführung auseinandersetzt. Wir beantragen am 9.2.2022 erfolglos, Ihre Befangenheit in der Frage auszusprechen. Ich wurde am 16.2.2022 mit meinen 81 Jahren während 1 1/2 Stunden verhört und erlitt einen Herzanfall, meine Frau ist geschockt. Am 28.03.2022 erhält das Vertretungsnetz Klagenfurt den Auftrag zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu Lasten meiner Frau und Abklärung im Zusammenhang mit der Vertretung des Betroffenen im Umfang des Rechts auf das eigene Bild. Wir erhielten das nach drei Monaten, am12.6.2022 zugestellt. Den Clearing-Auftrag verstehen wir als Retourkutsche zu unserem gegen die Richterin gerichteten früheren Ablehnungsantrag. Er ist nach unserem Dafürhalten zu hastig gestellt, denn die Ablehnung ist noch nicht entschieden. Am 27.6.2022 habe ich ein erstes Gespräch mit dem Juristen von Vertretungsnetz. Wegen der verspäteten Zustellung an uns ist seine Bearbeitungsfrist bereits abgelaufen, die Akte sei ihm nur für 2 Stunden zur Verfügung gestanden und es sei eine Zumutung, eine über 5 Jahre getrübte Suppe zu "klären" und entweder die Absicht einer verärgerten Richterin zu unterstützen, der geordneten Familie Seidl außenstehende Entscheider aufzuerlegen oder es dem betagten Vater weiterhin zuzumuten, diese Suppe am bleibenden Richtertisch einzunehmen.
Ich beschwere mich am 30.6.2022 wegen der von der Richterin veranlassten Hausbesuche eines Sachverständigen Neurologen und eines Juristen des Vertretungsnetz bei Felix. Ich beantrage: Die Verschiebung der Klärung des Ablöseverfahrens vor dem Vertretungsnetz Klagenfurt bis wenigstens in Umrissen feststeht, was für Felix überhaupt zu verwalten ist. Da wären noch drei offene Anträge zu entscheiden um überhaupt zu wissen welche Qualifikation der neue Erwachsenenvertreter haben muss. Unterstützung kommt aus einer ausführlichen Einlassung des Obergerichts vom 4.5.2022 AZ: 4 R 137/22x.
Wir beantragen weiters formell der Erwachsenenvertreterin Sylvia Seidl die Veröffentlichung von Bildern des Sohnes Felix im bisherigen Stil und Ausmaß zu genehmigen. Es würden dadurch keine Interessen des Abgebildeten verletzt. Am 04.07.2022 erfolgt ein Hausbesuch des Juristen von Vertretungsnetz um ein Clearing über die Ablösung unserer Erwachsenenvertretung durchzuführen. Es ergab sich ein 3-stündiges Gespräch. Meine Frau gab eine Stellungnahme ab.
Der Clearingbericht von Vertretungsnetz kam am 8.7.2022: "Es wird empfohlen, das Verfahren auf Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung fortzusetzen". Mit Mail vom 21.7.2022 relativiert der Gutachter seine Aussagen: "wie mit Ihnen ausführlich persönlich besprochen, beinhaltet das Clearing keine inhaltliche Überprüfung der Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters bzw. der Richterin. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann daher unsererseits nur die Fortsetzung des Verfahrens empfohlen werden. Im Clearingbericht wurde nicht die Bestellung eines außenstehenden Erwachsenenvertreters empfohlen. Die Entscheidung der weiteren Vorgehensweise obliegt immer dem Gericht und rechtliche Schritte können nur bei diesem im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgen."
Der Beschluss gegen unseren Antrag auf Bildveröffentlichung vom 30.6.2022 ergeht am 14.7.2022. Unser Antrag wird zurück- bzw. abgewiesen. Einen Rekurs nehme ich nicht in Anspruch. Am 14.07.2022 kommt eine Ladung an Vater, Mutter, Kind für den 5.8.2022. Thema: Bestellung Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich und Enthebung Mag. Trötzmüller. Der Untätigkeit des gegen unseren Antrag eingesetzten Kollisionskurators Trötzmüller hat die Richtern 2 Jahr lang zugeschaut. Von dem neuen Funktionär finden wir nur er ist wie bereits Trötzmüller in Forderungseintreibung und Insolvenzrecht, also im näheren Umfeld der Beitreibungsrichterin Fill tätig und findet sich wie dieser nicht auf der Liste der "ErwachsenenvertreterInnen, Kuratoren und Kuratorinnen" der Anwaltskammer.
Die Sitzung mit uns Eltern hat dann am 17.8.2022 stattgefunden. Angekündigt wird die Bestellung von Mag. Robert Levovnik zum Erwachsenenvertreter mit beschränktem Wirkungsbereich. Es ist für uns, Verwandtschaft und Freunde unvorstellbar, dass neben der bekannten Richterin ein weiterer Opponent in unsere geordnete Familie kommt, Entscheidungen vorgibt und das Geld hat. Die Frau Richterin erklärt überraschend, die Tätigkeit des gerichtlichen Erwachsenenvertreters auf die Verfolgung von Bildveröffentlichungen unseres Sohnes zu beschränken aber gleichzeitig, sie werde sich das Weitere noch überlegen. Angegriffen würde somit meine arme Frau in ihrem Bereich der gemeinsamen Vertretung und nicht der im Visier der Richterin befindliche väterliche Störenfried. Der über zwei Jahre untätige Kollisionskurator Trötzmüller wird ersatzlos abberufen. Noch nicht untersucht ist die zeitweise Hemmung der Richterin während der Ablehnungsbegehren seit 2. Dezember 2021 während der Sie nur unaufschiebbare Entscheidungen treffen darf. Ich fordere die Frau Richterin auf, den Inhalt der ersten Anhörung vom 20.9.2019 zur Wahrheitsfindung noch einmal im Kreis der damals Anwesenden zu erörtern, wozu sich die Frau Richterin nicht bereitfindet.
Ich beantrage am 19.9.2022 mit einer 20-seitigen Begründung beim Landesgericht den Rekurs dieser Ablöseentscheidung. Die Klärung des Rechts am Bild habe nach einem zu der Frage uneinbringlichen Clearing des Vertretungsnetzes nun der Monitoringausschuss der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen übernommen. Dessen Entscheidung möge abgewartet werden. Zu gewichten ist die spezielle Situation des von gerichtlichen Angriffen auf seine Grundrechte bedrohten Felix Seidl. Dem Rekurs wird vom Landesgericht mit Beschluss vom 17.11.2022 nicht Folge gegeben. Nicht einmal der von uns als Kompromiss vorgeschlagene Fachanwalt Mag. Fuchs wird zugelassen, dass ihm unsere Familie vertraut macht ihn befangen vor Gericht. Wenn die Regeln so streng sind wenden wir uns mit gleicher Begründung gegen Levovnik, den die Richterin aus dem Hut gezaubert hat.

In dem nun vorliegenden Beschluss des Landesgerichts wird fünfmal auf das "Wohl der betroffenen Person" Bezug genommen. Eine Vokabel, die sich in keinem vorangehenden Schriftsatz findet. Welche Ignoranz, zum Wohl der betroffenen Person wird der zuverlässige väterliche Treuhänder abgesetzt, eine unbekannte Allgemeinkanzlei berufen, und bei der Prüfung der Hinweis des langjährig für Felix tätigen Rechtsmittelrichters Dr. Kerschbacher übergangen: : „In diesem Zusammenhang sei in Anlehnung an die höchst- und rekursgerichtliche Rechtsprechungslinie betreffend die Umbestellungsvoraussetzungen von gerichtlichen Erwachsenenvertretern (früher Sachwaltern) noch besonders darauf verwiesen, dass für eine Vertreterbestellung das Vorliegen einer Gefährdung des Wohles des Pflegebefohlenen nicht erforderlich ist, sondern es bereits genügt, dass die Ausübung der Vertretertätigkeit durch eine andere Person relativ besser dem Wohl (bzw. hier dem Interesse) der betroffenen Person entspricht, was wiederum die amtswegige Klärung der Frage erfordert, wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“
Im Gegensatz zu den väterlichen Dienstleistungen um Gottes Lohn wird der Nachfolger das über vier Jahre bewahrte Sparbuch von Felix plündern und die vorbereitete Ersatzbeschaffung einer Immobilie verhindern für die exakt 71.000 € erforderlich sind. Zudem wird Felix um sein weiteres Erbe nach dem 82-jährigen Vater umfallen, denn dieses kann einem externen Verwalter nicht anvertraut werden.


Die Wirklichkeit auf den Kopf stellt der Satz: "Die Rechtsmittelausführungen, die Anträge auf Genehmigung des Schenkungsvertrages bezüglich der Wohnungen in Ungarn würden nicht mehr verfolgt, unterstreichen, dass es im Wohl des Betroffenen liegt, von einem ohne Interessenkonflikt agierenden gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertreten zu werden." Der zitierte Rückzug ist uns ungelegen und dem Umstand geschuldet ist, dass nach einem 3-jährigen Schwebezustand des Eigentums und den desaströsen Erfahrungen mit den Ferienwohnungen feststeht: unter dieser Richterin sind unsere Immobilien nicht zu verwalten und gehen den Bach hinunter, wenn nicht endlich freihändig gewirtschaftet werden kann. In diesem Fall gibt es auch keinen Interessenkonflikt da die Rechtslage eindeutig ist und von der Frau Richterin schon am 20.9.2019 definiert wurde. Der Herr Vorsteher hat unseren Ablehnungsantrag gegen die Richterin zurückgewiesen. Mir reichte es, allein die Nominierung eines Kollisionskurators hat 11 Monate gedauert und es wurde ein Rechtsanwalt statt antragsgemäß ein Wirtschaftstreuhänder bestellt. Wir hatten die Erneuerung der Immobilien im Plan und bereits Kaufangebote. Ich zog den Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Schenkung von 3 Penthäusern in Budapest vom 23.10.2019 zurück und bat um eine Entscheidung nach Aktenlage, welche die gleichgelagerten Schenkungen sowohl von 2009 als auch von 2017 erfassen soll. Diese entspricht der Rechtsmeinung der Richterin, die sie am 20.9.2019 äußerte, im Protokoll vom 21.1.2022 nochmal anspricht und mich erklären lässt wir wollten diese Lösung „weil es nach den Erfahrungen mit dieser Richterin nicht möglich ist, das Eigentum von Felix zu verwalten, ohne dass es unüberwindliche Hürden gibt“. Nachdem wir den Vorgaben der Richterin entsprechen erwarteten wir eine sofortige Entscheidung mit der Möglichkeit unser Wirtschaften sinnvoll fortzusetzen. Es gibt noch einen Nebeneffekt. Wir haben mit diesem Antrag unsere Genehmigungsansprüche an das Pflegschaftsgericht auf "Null" gestellt und keine rückwirkenden Beschwerden. Mit der Frau Richterin haben wir bis zum Eintritt des Erbfalles nichts mehr zu tun. Allerdings hat die Sache noch einen Haken, wir kämpfen seit drei Jahren und zuletzt mit Antrag vom 3.2.2023 immer noch um die inhaltsgerechte Protokollierung der Sitzung vom 20.9.2019 die im Kreis der Familie stattfand und durch die Penetranz der Anmahnungen seit Zustellung allen Beteiligten in Erinnerung ist.
Es ist diesmal ein formeller Protokollbereinigungsantrag: Wir mussten bislang von einem Beschluss des Gerichts vom 31.8.2020 ausgehen, des Inhalts: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.09.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Demgegenüber verlautet das Kontrollgericht in seinem Beschluss vom 1.9.2022: „Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff ist primär mit dem Instrument eines Protokollierungsantrags zu begegnen“.
Die Frau Richterin neigt zu beängstigenden Präjudizien und Zurufen die sich im Protokoll nicht finden. Wir bitten daher eine Protokollbereinigung an vier Stellen vorzunehmen. Diese Forderung gewinnt an Gewicht, weil ein Übergang der Erwachsenenvertretung stattfindet und der Nachfolger gesicherte Dokumente vorfinden soll. Wir bitten das Protokoll vom 20.9.2019 zu bereinigen das wir seit seiner Zustellung bekämpfen.

Ich kann meine Familie mit dieser verärgerten Richterin nicht zurücklassen. Wenn mein Nachfolger das Wohl von Felix im Auge hat wird er eine Ablehnung der Frau Richterin Mag.a Fill mit tauglicheren Mitteln betreiben. Er soll Licht ins Dunkel bringen nicht nur im Blick auf unseren Fall, sondern die Inklusion, die Bedingungen des Wirtschaftens behinderter Menschen.

In diesem Jahr lebte meine Frau in Angst und Schrecken. Ihre Schutzbehauptung, sie habe von mir verlangt Bilder unseres Sohnes zu entfernen, ist nicht hoch zu bewerten und beschwert mich nicht, da mir eine Strafanzeige recht ist um unseren Fall auf neue Schreibtische zu bringen. Hinzu kommt, dass ihr die gegenständliche Aussage in den Mund gelegt wurde. Diese Petitesse nun verfahrensleitend zu verwenden und darauf eine Ablösung des gesetzlichen Erwachsenenvertreters mit unklaren Wirkungen aufzubauen darf als drakonisch bezeichnet werden.

Ich möchte Sie, sehr geehrte Frau Rat auch daran erinnern, dass wir uns in unserem Rekursantrag auch gegen die Festsetzung von Gerichtsgebühren wenden und zwar gegen den Bescheid des Erstgerichts vom 13.4.2022 und zufolge unserer dorthin gerichteten Beschwerde vom 26.4.2022.
• Um zu beweisen, dass Felix nicht imstande ist, die Veröffentlichung seiner Bilder zu genehmigen wurde ein Gutachten eines Neurologen mit der Begründung bestellt, ich hätte behauptet diese Genehmigung von ihm erhalten zu haben. Das ist völlig aus der Luft gegriffen.
• Beim Registergericht in Budapest wurden Grundbuchauszüge angefordert und Felix mit Übersetzungskosten belastet. Unserem Gericht liegen schon übersetzte Grundbuchauszüge mit Fundstelle vor. Es bestellt mit Postanschrift und falscher Hausnummer und erhält den Bescheid dort befände sich ein Klinikum und eine Rüge. Wir möchten für diese dilettantische Aktion nicht bezahlen.

Wir haben auch das andere Gesicht des Bezirksgerichts kennen gelernt und glauben, es wäre für den Betroffenen erträglicher die verärgerte Richterin zu wechseln als den väterlichen Erwachsenenvertreter, der sich in 10 Jahren glänzend bewährte sowie für die Familie nachhaltig und über seine schon überschaubare Lebenszeit hinaus plant. Die vier Abteilungen des Familiengerichts sind routinemäßig mit Versorgungsfragen befasst und betreuen in vergleichbaren Gerichten Österreichs deswegen auch Erwachsenenschutzsachen. Sein vom Inhalt her schlichtes und alltägliches Anliegen an das Gericht, positive Schenkungen nachträglich zu genehmigen endet für Felix in einem Desaster. Sein Anliegen wurde aus dem Familiengericht kommend und nach fünf befassten Richterstellen der Beitreibungsabteilung des Bezirksgerichts möglicherweise gegen den Willen der Richterin zugeteilt die erkennbar mit dem Publikumsverkehr und den Sozialfragen im Außerstreitverfahren nicht zurechtkommt. Aber sie hat einen Eid geleistet und dürfte auf dem Terrain beeinträchtigter Menschen nicht autonom entscheiden, wenn ihr die Einsicht fehlt.

Sehr verehrte gnädige Frau, nochmal ein Vergelts Gott eines katholischen Rittersmannes, dass Sie die Sache Felix an sich heranlassen. Bitte erlauben Sie mir weitere Ausführungen in denen ich Bedeutsames markiere und Details und Dokumente mit Webverweisen zugänglich mache sowie ein paar grundsätzliche Bemerkungen, denn Felix ist nicht allein, man muss auch an Parallelen denken und die Betroffenen sind es wert.

Es ist unter den Augen der Kärntner Gerichtsbarkeit in einem fünfjährigen Procedere und gegen seine rebellierende Familie gelungen dem schwer beeinträchtigten Felix Seidl aus Klagenfurt seine gesundheitliche und materielle Versorgung zu entziehen. Felix reklamiert sein Recht auf (residuale) Gesundheit wozu ihm ein Ferienplatz diente, auf Inklusion (Erwerb) weil ihm beim Wirtschaften ein bewährter und kundiger Treuhänder zur Seite stünde und den Schutz seiner Aura und Familie. Um seinen Grundrechten Gehör zu verschaffen, müsste Felix Migrant und die Eltern Prädikatsjuristen sein in diesem Land. Alltägliche Barrieren denen beeinträchtigte Menschen gegenüberstehen finden institutionalisierte, geschulte und geprüfte Helfer. Anders ist das an der Spitze der Sozialpyramide. Die Pflegschaftsgerichte sind ein sakrosankt geschützter Raum mit Selbstorganisation und Vertrauensvorschuss. Wechselnde Richter die man nicht aussuchen kann, aber wenigstens ausgesucht sein sollten werden autoritärer Teil einer Familie. Im Fall der Familie Seidl stehen am Ende Schuldzuweisungen bei ungleicher distributio potestatis. In der Folge seines Ablehnungsantrags gegen die Richterin wird gegen die Mutter eine teilweise und gegen den Vater die vollständige Ablöse durch einen gesetzlichen Erwachsenenvertreter verfügt. Es kann nur zur Desozialisierung führen, wenn intakte familiäre Beziehungen (Nähe. Zugehörigkeit, Gemeinschaft) durch Funktionäre nach den Mechanismen von Recht (gesetzliche Ansprüche, Zuständigkeiten) ersetzt werden. Ursache ist nicht das auf Missbrauchsverhütung gerichtete strenge Pflegschaftsrecht, sondern ungeordnete Zuständigkeiten in der Umsetzung. Malversationen sollten wenigstens Alle und gleichmäßig treffen. Behinderte in Innsbruck gehen zu dem in Unterhaltsfragen geübten Familiengericht in Klagenfurt zu einem Zivilrichter. Schon die Ausbildung der Familienrichter ist im Focus umso unverständlicher also die auslastungsbezogene, zufällige Verteilung der Demütigen nach der Devise „Der Jurist kann Alles“. Etwa zehn Prozent der Schutzbedürftigen haben Zugang zum Vertretungsnetz – Erwachsenenvertretung mit multidisziplinärer Ausrichtung und Leistungskontrolle. Außerhalb wird die Vertretung durch Rechtsanwälte angeboten auf einer Palette von Fachanwalt, „Vertretungskaiser“ der seine Zuständigkeit delegiert, bis Allgemeinkanzlei mit Auslastungsbedarf. Ausgewählt wird autonom am Richterpult. Im Falle Felix wird ein Fachanwalt wegen Befangenheit versagt, weil die Familie seinem guten Ruf vertraut. Auch die Richterzuteilung ist Glückssache. Behinderte in Innsbruck landen bei dem in Versorgungsfragen kompetenten Familiengericht in Klagenfurt treffen sie auf beliebige Zivilabteilungen, bestellt nach Auslastungsbedarf und der Devise "Der Jurist kann Alles". Die beliebige Verschiebung ausgerechnet der Agenden der Demütigen hat Malversationen und eine Zwei-Klassen-Justiz zur Folge. Österreich kann nicht zulassen, was in seinem Sozialraum geschieht.

Der junge Felix hat vom Vater vor 15 Jahren ein Ferienhäuschen geschenkt bekommen, neun Jahre bewohnt, dann verkauft und für das gleiche Geld nahtlos eine schöne Ersatzwohnung gefunden. Vor 10 Jahren dann bekam er noch drei Eigentumswohnungen mit dem landläufigen Nießbrauch für die Familie wo er dafür freie Station und Taschengeld hat. Über solche „Generationenschenkungen“ denken jetzt viele Familien nach, weil eine gewaltige Erbschaftssteuer kommt. Alles ist verbrieft und der Wert liegt bei einer Million. Die Sache hat einen Haken, denn der Junge ist beeinträchtigt und unter Pflegschaftsschutz da tauchen Flüchtigkeiten auf, aber ein guter Vater und ein guter Richter müssen sich halt einigen zu seinem Glück. Über diesen Glücksfall allerdings wurden vier Akten geschrieben, das Mega-Exemplar hat einen Umfang von 362 ON und 3000 Seiten. Ein Referent bemerkt, es ginge darin so "hin und her", dass man sich nicht mehr auskennt. Nach fünf Jahren in den Mühlen der Justiz sind die Schmerzen von Felix schon chronisch:

• Der abrupte Entzug seines seit einer Schenkung in 2008 therapeutisch genutzten Ferienhäuschens zwischen Plattensee und Bad Héviz und der fünfjährige, bis heute vergebliche Kampf um eine Ersatzbeschaffung. Die Verweigerung seines Klageanspruchs auf Amtshaftung und das wiederholte Unterbinden eines medizinischen Gutachtens aus verfahrensökonomischen Gründen.
• Der unglaubliche Verlust väterlicher Immobilienschenkungen aus 2012 nach Verfügungen seiner Richterin im September 2019 die bis heute nicht beschlussmäßig vorliegen und deshalb nicht bekämpft werden können. Das Gericht bestätigt den Absturz vom angehenden Realitäten-Millionär ins Armenrecht der Verfahrenshilfe in einem amtlichen Status. Niemand weiß seither, wem die Immobilien gehören und wem die Erträge zustehen. Der aktuelle Wirtschaftsgericht per 1.11.2022: page23.htm
• Felix hat bereits 5 RichterInnen hinter sich als im Spätsommer 2019 seine Agenda aus der Abteilung 13 des Familiengerichts nach dem Leitsatz "Der Jurist kann Alles" in die Beitreibungsabteilung also eine beliebige Zivilabteilung des Bezirksgerichts überwiesen wurde, geschuldet der Unterbeschäftigung dieser Stelle infolge Corona-Schuldnerschutz. Felix reklamiert sein Recht auf (residuale) Gesundheit wozu ihm ein Ferienplatz diente, auf Inklusion (Erwerb) weil ihm beim Wirtschaften ein bewährter und kundiger Treuhänder zur Seite stünde und den Schutz seiner Aura und Familie. Er beklagt Diskriminierung und Zwei-Klassen-Justiz zwischen Minderjährigen und beeinträchtigten Menschen mit gleichem Versorgungsbedarf.
• Als Felix und Vertreter beschließen in ihrer Not die vierte Kraft der Demokratie die Außensicht der Medien einzuschalten, eine vierseitige Reportage in News, ein zweiseitiger Artikel in der Kleinen Zeitung erscheint, in Internet-Foren geschrieben wird und der ORF Interesse zeigt reklamiert das Gericht das "Recht am Bild". Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
• Der auf 100 Seiten begründete Versuch der Eltern seit August 2020 die dort amtierende Richterin Frau Mag. Theresia Fill wegen ungebührlicher Verfahrensführung abzulehnen geriet in die Wirren der Zivilprozessordnung und ist noch heute in der Hauptsache nicht entschieden. Felix verzichtet wegen Übermüdung auf die zustehende fünfte Auflage eines Rekursantrags und ersucht ersatzweise den Herrn Vorsteher in Zukunft seiner Aufsichtsverpflichtung besser nachzukommen.
• Als Retourkutsche auf ihre Ablehnung verfügt die Richterin die im Fall der Mutter teilweise und des Vaters vollständige Ablöse durch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter. Es gab im Vorfeld schon einen mit Insolvenzverwaltung ausgewiesenen Rechtsanwalt als Kollisionskurator, der wegen zweijähriger Untätigkeit abgelöst wurde. Nun ist ebenfalls mit dieser Fachorientierung eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei Levovnik bestellt. Wir bekämpften diesen Auftrag im Rekurs dieser wurde abgewiesen. Bleibt uns die Befangenheit des neuen Anwalts vorzutragen, den die Richterin aus erkennbaren Gründen aus dem Hut gezaubert hat.
• Was Felix aber besonders betrifft ist der Zeitdiebstahl und die Verunsicherung seiner Eltern durch bürokratische Inanspruchnahme die zwangsläufig seiner liebenden Betreuung abgeht.

Das „hin und her“ in der Akte behindert erkennbar die Rechtsfindung und wir bemerken, dass seine Frau Richterin Festlegungen aus der ersten Anhörung nun seit drei Jahren durchsetzen will aber wegen fehlender Logik und Ordnung nicht zurechtkommt. Sie sucht daher Zuflucht bei ihr bekannten Rechtsanwälten Trötzmüller und Levovnik, während sie die von uns schon früh beauftragte Wirtschaftskanzlei Dr. Felsberger die ab einer erschöpfenden Besprechung am 5.3.2020 bis zum 15.4.2020 zu Ihrer Verfügung stand weder für eine Lösung nutzte noch deren "Äußerung" zur Kenntnis nahm. Sie verteidigt ihren autoritären Handlungsraum unserer Familie gegenüber und erkämpft sich Kollegialität im Versagen. Wo Rechtsmittelrichter positiv entschieden, beziehungsweise Anleitungen einbrachten, waren sie in Kürze nicht mehr zuständig. Zuletzt Herr Oberrichter Dr. Kerschbacher laut eigener Auskunft vom 7. Juli 2022. Mangels Beratung müssen wir unser Recht mit zahllosen Eingaben ertasten und deren Kosten hinnehmen. Ich bin im 82. Lebensjahr und nicht mehr zu verletzen. Getroffen wird mein Sohn dem die Richterin aus Passion für Formalien alles nimmt, was ihm von der Familie zum Besten seiner Gesundheit und materiellen Sicherung zugedacht wurde. Aus dieser Ohnmacht haben wir seit 2020 versucht, über Amtsbekanntes hinaus, unser Beschwer nach oben zu tragen. Wir hofften, den der Angelegenheit angemessenen kleinen Ruck der Verlegung unserer Agenda in eine Fachabteilung des Familiengerichts zu erreichen. Aktuell begegnen wir aber der Retourkutsche, die in unserer Ablöse als familiäre Vertreter unseres Sohnes besteht. Wir glauben nicht, da wir jetzt „Oben“, bei Ihnen angekommen sind, dass dies mit Ihrer Duldung geschieht und vertrauen, solange uns noch Zuständigkeit gewährt wird, auf Ihre Autorität und Lösungsbereitschaft in den ihnen vorgetragenen und nach ungebührlicher Zeit leider offenen Gegenständen.

Wir, Vater und Mutter Seidl betreuen unseren Sohn Felix (27, 80 % Beeinträchtigung) gemeinsam als Erwachsenenvertreter und wollen in 28-jähriger Routine zu seinem Wohl tätig sein. Seit 5 Jahren befinden wir uns mit unseren Plänen, die wir in einem Lebenssituationsbericht im September 2019 niedergelegt haben, in den Mühlen der Klagenfurter Justiz.
Es geht um Immobilienschenkungen des greisen Vaters an seinen Sohn Felix im Vorgriff auf dessen Erbe, bestehend aus einem Feriengrundstück (2008) das langjährig seiner Gesundheit diente und drei Eigentumswohnungen (2012) zur Zukunftsvorsorge. Unsere langjährige Praxis und deren nachgewiesene Ergebnisse wurden in Frage gestellt und einer nicht enden wollenden Prüfung unterzogen. Unser Engagement in dieser Sache beweist der umfängliche Schriftverkehr mit wechselnden RichterInnen.

Ich Vater bin 2012 im 72. Lebensjahr und meine statistische Lebenserwartung ist bescheiden. Eine Besonderheit in unserer Familie ist die Jugend meiner lieben Frau, die nach mir ein zweites Leben hat. Nicht unwahrscheinlich erhält Felix einen Stiefvater. Das motiviert meine Schenkungen aus warmer Hand.

Nun zu deren Konzept, das sich 10 bzw.19 Jahre bewährte: Die Freizeitbleibe war familiär genutzt, wurde ordentlich besorgt und mit einem Zugewinn von 200 % veräußert. Die Schenkung der Ertragsimmobilien ist, wie gebräuchlich, verbunden mit dem Rückbehalt der Früchte solange der Beschenkte im familiären Haushalt leben kann. Auch hier haben sich die Substanzwerte wie im Bilderbuch entwickelt.
Das Eigentum wurde damals zufolge einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung aus 2010 verbüchert. Die bescheidenen Erträge fließen seitdem in den gemeinsamen Haushalt. Felix braucht kein Geld solange er im Elternhaus leben kann, man wirtschaftet aus einer Kasse. Er soll aber mit Vermögen gerüstet sein für den Fall danach. Mangels Barschaft kann ihm ohne Gericht niemand etwas wegnehmen. Außer periodischer Kontrolle der Werterhaltung ist das Gericht vollständig entlastet. Die Mieterträge versteuert der Vater, besorgt die Verwaltung zusammen mit eigenem Besitz und macht laufend weitere Zuwendungen.

Das Justizministerium sieht laut seiner Einlassung vom 18.5.2018 kein juristisches Problem aus der Belegenheit aller Objekte in Ungarn. Der Besitz zwischen Plattensee und Bad Héviz sowie in Stadtparklage Budapest hat sich prächtig entwickelt. Felix wäre Immobilienmillionär, wenn man ihn nur ließe.

Wir brauchten in 2017 das Pflegschaftsgericht. Wegen der Gartenarbeit sollte der Ferienhausbesitz von Felix örtlich und nahtlos gegen ein Apartment getauscht werden. Dahinter stand sein dringender gesundheitlicher Bedarf nach Kontinuität der gewohnten Therapien. Der Garten wurde mit Gerichtsgenehmigung verkauft. Die gleichzeitig beantragte Genehmigung der Ersatzbeschaffung dauerte ein volles Jahr. Dem Betroffenen war seine Bleibe für zwei Feriensommer abrupt und schmerzhaft entzogen. Das dann erworbene Apartment hat sich nicht bewährt und wurde mit Gewinn wieder verkauft. Es waren bis dahin 5 wechselnde Richterinnen tätig. Der Verkaufserlös wurde auf einem Sparbuch (!) für mittlerweile vier Jahre gesperrt.
Eine im September 2019 neu zugeteilte Richterin Mag.a Theresia Fill (Beitreibungsabteilung 6 des Bezirksgerichts) meinte zur Arbeit der Vorgängerinnen „So geht das nicht“ gab in der ersten „Anhörung“ bekannt das Geschenkpaket vollständig aufzuschnüren und präjudizierte vor versammelter Familie Seidl:
ad 1 sie werde den Kauf einer Ferienwohnung in Ungarn keinesfalls genehmigen. Sie argumentierte mit dem ABGB, dort seien nur inländische Immobilien zugelassen. Erst im Beschluss vom 10.4.2020 erkennt sie immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die folgende Strategie, nun dem Betroffenen beliebig „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen. Ein neurologisches Gutachten zum vordringlich gesundheitlichen Bedarf wurde dem Epileptiker Felix bis heute versagt.
ad 2 die Schenkung der Ertragsimmobilien sei nichtig, weil diese nicht auf einer Auktion erstanden wurden und somit die Bedingung einer Genehmigung aus 2010 nicht erfüllt sind. Mit zwei geschlossenen Augen könnte noch die Schenkung gedeckt sein aber keinesfalls der Schenkungsvertrag. Die Eltern hätten sodann alle Mieteinnahmen seit 2012 zu erstatten. Die Mutter wendete schüchtern ein, die bescheidenen Einnahmen seien ohnehin dem Lebensunterhalt des Sohnes zugutegekommen.
Neben diesem Genehmigungskonflikt tauchte dann später noch ein Lapsus auf. Schenkungsvertrag und Nießbrauchvereinbarung fehlt neben uns Eltern die Gegenzeichnung eines Kollisionskurators. Das ist aber nachzubessern. Es wurde auch ein Kurator bestellt, diesem jedoch während einer zweijährigen Untätigkeit zugeschaut. Der Immobilienbesitz ist seit 2019 in der Schwebe, niemand weiß, wem was gehört und wem der Ertrag zusteht.
Auf die Präjudizien ad 1 und ad 2 bezogen wir uns mit zwei Anträgen vom Oktober 2019, die bis heute nicht abschließend bearbeitet sind. Es ist für den juristischen Laien unvorstellbar, dass diese Praxis der langen Bank nicht auffällt und einer Revision unterliegt. Ein Insider war um Aufklärung bemüht: „Seit dem Fall Pilnacek ist die Unabhängigkeit der Richter in einem neuen Licht, da traut sich keiner mehr dran.“ Die Höchstrichterin Dr. Irmgard Griss bedauert Felix um seinen Verlust und trägt den Gerichten auf: „Die Justiz kann und muss sich bemühen, durch Auswahl und Ausbildung sicherzustellen, dass RichterInnen ihrer verantwortungsvollen Aufgabe gerecht werden. Letztlich kommt es immer darauf an, in welchem Maß der Richter oder die Richterin bereit ist, sich in die Beteiligten hineinzuversetzen und die Angelegenheit mit ihren Augen zu sehen.“

Nur selten wird sich ein Erwachsenenvertreter dem Nervenkrieg, den Kosten und Mühen einer Analyse des gerichtlichen Sozialverhaltens unterziehen und seinen Schützling dem Risiko verärgerter RichterInnen aussetzen. Doch Felix steht für Alle und diese sind es wert. Meinen ritterlichen Einsatz für die Schwächsten kommentiert das Kontrollgericht als weitschweifend, bescheinigt mir im Beisatz vom 21.6.2021 verminderte Postulationsfähigkeit und gibt dem Erstgericht auf, "die im § 14 AußStrG normierte Anleitungspflicht besonders sorgfältig wahrzunehmen". Der gleichzeitige Vorschlag des wohlmeinenden Kontrollgerichts, Felix eine Ferienwohnung in Grado zu kaufen war auch keine Hilfe. Felix braucht eine Ganz-Jahresbleibe, ein Saisonende verspürt er als Trennungsschmerz. Hitze und Trubel verursachen Krampfanfälle. Es gibt dort keine bezahlbaren Anwendungen und der Rettungswagen kommt aus Pordenone. Die ungarische Ferienwohnung dient im Nebenzweck auch noch der Verwaltung der Ungarnimmobilien von Vater und Sohn.

Beeinträchtigte Menschen sind ungewöhnlichen Gefahren ausgesetzt es ist nicht rational aber erlebt, dass sie einen besonderen Schutzengel haben. Auch vor ihren obersten Dienstleistern, den Pflegschaftsgerichten sind sie in Gottes Hand denn ihre familiären Rechtsvertreter sind Laien und schwache Helfer in streng reglementierten Pflegschaftssachen die ohne Sozialbildung, Empathie, Manuduktion und Gesprächsbereitschaft der RichterInnen nicht zu führen sind.

In Summa bestätigt das Kärntner Landesgericht mit seinen ausschliesslich negativen Rechtsmittelentscheidungen, dass die Entscheidungen und Unterlassungen von Frau Richterin Mag.a Theresia Fill
1. Auftrag und Normen des Pflegschaftsrechts entsprechen und zwar auch hinsichtlich der Verfahrensdauer und der Kompetenz und Berechtigung zweier Kuratoren in Folge,
2. der sämtlichen Gerichtsinstanzen in Pflegschaftsangelegenheiten ganz allgemein anheimgestellten Sorgetragungsverpflichtung entsprechen,
3. zum gesundheitlichen und materiellen Wohl des Betroffenen gerieten, seiner Psyche und dem Wissensstand um den sozialen Lebensraum beeinträchtigter Menschen entsprechen und
4. der Betroffene zur weiteren Betreuung seiner Interessen nicht eines Wechsels der bisher tätigen Richterin Mag.a Theresia Fill, sondern des väterlichen Erwachsenenvertreters DKfm. Johann Seidl bedarf.
Als Retourkutsche zu unserem fortgesetzten Ablehnungsbegehren empfinden wir die 1.9.2022 kurz und bündig ausgesprochene Ablöse des Vaters aus der Verwaltung seiner Schenkungen durch eine Klagenfurter Allgemeinkanzlei. Seit dem 4.5.2022 gilt jedoch die Meinung des Obergerichts es sei auch die Frage zu klären "wie sich der Vertreterwechsel nicht nur auf das psychische Wohlbefinden des Betroffenen, sondern (je nach Aufgabenstellung) vor allem auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des Vertretenen auswirken könnte.“ Subtile Fragen sind nicht Sache der Frau Richterin. Wir bekämpfen daher ihre Entscheidung durch einen Einspruch an das Landesgericht vom 19.9.2022 Rekursantrag page14.htm
5. Der ersatzweise Erwerb einer Ferienwohnung wurde von der Amtsvorgängerin am 13.06.2018, allerdings nach einer Verfahrensdauer von einem Jahr und dem Entzug für zwei Feriensommer, mit dem Bemerken genehmigt: „Der Betroffene bekommt nun die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen.“ Auch das Kontrollgericht hat am 13.12.2019 die Anschaffung einer Ferienwohnung genehmigt. Es sollte am selben Gericht eine Kontinuität von Entscheidungen gelten und eine diametral entgegengesetzte Handhabung durch Richterin Fill beanstandet werden.
6. Die letzte Zurückweisung der Ersatzbeschaffung einer Ferienimmobilie erfolgte durch das Landesgericht mit Beschluss vom 4.5.2022 wegen unzureichender Konkretisierung des Vorhabens welches in der Realität und mit ungarischer Rechtshilfe bereits für Felix verbüchert ist. Auf einen konkreten Mangel der neun (!) dem Erstgericht vorgelegten Dokumente wird im Beschluss nicht eingegangen und ich fragte den Herrn Rechtsmittelrichter am Telefon: „Was machen Sie eigentlich, wenn ich mit den eingereichten 9 Dokumenten zu Ihnen komme?“ Zudem wurde übersehen, dass die ablehnende Erstentscheidung meinen Verbesserungsantrag vom 13.07.2021 überging: "Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung". Die Richterin war außerdem durch eine laufendendes Ablehnungsverfahren gehemmt. Das Rekursgericht versagt im Beschluss vom 4.5.2022 den weiteren Rechtsweg, der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei unzulässig und bescheidet am 1.9.2022 hierzu "ein gegen diese Rekursentscheidung jeweils noch zulässiger außerordentlicher Revisionsrekurs wurde nicht erhoben." Dieses doch zulässige Rechtsmittel hätten wir gerne und mit sicherem Erfolg ergriffen.
7. In der Zurückweisung wird argumentiert, der Schutz vor Fehlentscheidungen sei durch die Berufung an die zweite Instanz ausreichend gegeben und führe deshalb nicht zur Abberufung einer Richterin. Dabei wird übersehen, dass die Richterin Mag.a Fill Rekursentscheidungen schlichtweg übergeht. So die Genehmigung einer Ferienwohnung in Bad Héviz in der Rekursentscheidung vom 13.12.2019: "Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird abgeändert, sodass er lautet: "Die geplante Rechtshandlung des Pflegebefohlenen, nämlich der Erwerb einer Ferienimmobilie in Bad Héviz (Ungarn) je zur Hälfte mit seineem Vater DKfm. Johann Seidl, wird pflegschaftsgerichtlich genehmigt." Gegen die 6-wöchige Lagerung eben dieser Entscheidung vor ihrer Zustellung und dadurch verursachte Unmöglichkeit des Geschäfts dürfen wir ohne Ergebnis opponieren. Ohne Erwähnung bleibt auch der jahrelange Aufschub von Entscheidungen, wodurch Rechtmittel gar nicht erst erlangt werden.
8. So wird die schadenbringende dreijährige Verschleppung der nachträglichen Genehmigung der Schenkung von Ertragsimmobilien an den Betroffenen in 2012 der Richterin nicht angelastet, obwohl sie der Einspruchssenat mit Beschluss vom 4.5.2022 als ungebührlich apostrophiert und nachdrücklich beanstandet. "Das Erstgericht wird im Weiteren nicht umhin kommen, sich mit den zahlreichen Eingaben des gesetzlichen Erwachsenenvertreters aufgeführten Bedenken und Säumnissen auseinander zu setzen und hiernach im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen, die sich dann als erforderlich zeigenden (Verfahrens-) Schritte umgehend in die Wege zu leiten haben, um solcher Art mit der diesfalls gebotenen Raschheit den hinsichtlich der "Liegenschaftsschenkungsverträge" bestehenden rechtlichen Schwebezustand zu beenden und damit für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen." Wie aus dem per 1.11. 2022 eingereichten Jahreswirtschaftsbericht ersichtlich gibt es keine Fortschritte, sondern neue Hürden: Der Betroffene ist wieder einmal mit Gerichts- und Übersetzungskosten von 1.600 € belastet und wegen der Kontosperre nicht zahlungsfähig. Vollstreckung wurde meiner Frau am 2.11.2022 angedroht.
9. Dem Landesgericht ist für den folgende Anmerkung in der Zurückweisung zu danken: "Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff, wie sie im Rekurs desgleichen neuerlich behauptet werden, ist primär mit dem Instrument eines Protokollberichtigungsantrages zu begegnen." Seit ihrem Monolog bei der ersten „Einvernahme“ vom 20.9.2019 und dessen inhaltsferner Protokollierung, bemühen wir uns immer noch und zuletzt in der Sitzung vom 17.8.2022 um eine Richtigstellung. Das geschah unmittelbar nach Zustellung telefonisch, nach Verlangen in Schriftform mit einem Gegenprotokoll am gleichen Tag, sechs Änderungsanträgen in Folge, dem Vortrag von sechs Wahrheitsfragen zu Protokoll, der Bitte um Gegenüberstellung mit den Teilnehmern und Sichtung der ja auf die Fixierungen der Richterin direkt bezugnehmenden zeitnahen Korrespondenz. Die Richterin entscheidet am 31.8.2020 mit AZ 58 P 45/19s Ziffer 3 nach unserem13-monatigen Ansturm dreizeilig: „Die Ausfertigungen des Protokolls vom 20.9.2019 werden berichtigt, sodass das Datum statt 19.09.2019 richtig zu lauten hat: 20.09.2019. Der Termin fand beim Bezirksgericht Klagenfurt wie im Protokolldeckblatt handschriftlich von der Richterin richtig festgehalten, am 20.9.2019 statt und nicht wie in der Übertragung des Protokolls angeführt am 19.9.2019. Weitere Berichtigungen sind im Hinblick auf § 22 AußStrG nicht möglich.“ Wir haben in der Zwischenzeit 4 Protokollbeschwerden, die ursächlich sind für unseren Vertrauensverlust und werden nun die Gelegenheit eines Protokollberichtigungsantrags beanspruchen.
10. Es wird übergangen, dass der Ablehnungsantrag bedingt gestellt wurde und nach real bestehender Eigentumsverteilung eigentlich grundlos ist. Mangels gerichtlicher Nachbesserung von Genehmigung und Schenkungsvertrag in angemessener Frist sind diese nichtig und die Objekte ex lege nach wie vor im Eigentum des Schenkers. Nach Erfahrung der bürokratischen Barrieren die jegliche Flexibilität am Immobilienmarkt behindern und einer geordneten Wirtschaftsführung entgegenstehen, entlasten wir den Betroffenen mit unserem Antrag auf schlichte Anerkennung dieser Rechtslage, den wir am 2.8.2022 einbrachten. Der Bestand würde danach freihändig saniert und Felix testamentarisch wieder zugesprochen. Felix beansprucht die Dienste der Abteilung 6 bis zum Erbfall nicht weiter in wirtschaftlichen Anliegen.
11. Unter dem Tisch landet auch der Hinweis auf die Verletzung residualer Personenrechte des sehr schwachen Felix. Im Speziellen das Recht auf Erwerb (Inklusion) wenn ihm in Rechtsgeschäften ein kundiger und bewährter Treuhänder zur Seite steht und das Recht auf residuale körperliche Unversehrtheit, also Gesundheitspflege durch ein gewohntes Freizeitareal. Durch ein Verbot von Bildern wird ihm ausdrücklich aberkannt, seine Verletzungen persönlich und öffentlich zu vertreten. Ohne Bilder keine Berichterstattung, das ist Pressezensur aus der Richterstube.
12. Dort unter dem Tisch landet auch die allen erreichbaren Instanzen vorgetragene Beschwerde über Zwei-Klassen-Justiz in Klagenfurt. Bei gleichgelagerten Bedürfnissen erhalten Minderjährige die Obhut des in Fürsorge erfahrenen Familiengerichts und einer psychologischen Verfahrenshilfe. Beeinträchtigte Menschen werden im gleichen Haus der Beitreibungsabteilung zugewiesen und zwar nach Auslastungsbedarf und der Devise: „Der Jurist kann Alles“. Die Diskriminierung reicht bis hin zur ungleichen Ordnung der Verfahrenskosten.
13. Es steht im Lehrbuch der Neurologen ganz oben, dass man die Lebensverhältnisse eines Epileptikers nicht abrupt ändern darf. Der willkürliche abrupte Entzug seiner Ferienimmobilie für zwei Feriensommer stellt einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit von Felix dar und wird vom Institut für internationales Betreuungsrecht auch als solcher bewertet. Beiden Gerichten wurden die Folgen, nämlich eine eklatante Zunahme der Anfallshäufigkeit und Medikation mit Unterlagen der Krankenkasse seit 2017 nachgewiesen und dem Betroffenen trotzdem die seit 2017 beantragte ärztliche Unterstützung dauerhaft versagt. In der Beurteilung des Ablehnungsbegehrens findet sich diesbezüglich keine Erwähnung.
14. Die Frau Richterin hat ein Defizit in Sozial- und Versorgungsfragen und keine Ahnung von Vermögensverwaltung. Es dürfte der Sorgfalt und möglicherweise dem richterlichen Eid widersprechen, die unterstützend beantragte Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders abzulehnen, eine Allgemeinkanzlei Trötzmüller mit Hauptausrichtung Insolvenzen mit der Kuratur zu beauftragen und deren Untätigkeit über 2 Jahre zuzuschauen. Demgegenüber hatte ich mit Antrag vom 6.5.2020 verlangt, einen testierfähigen Wirtschafter zum Kurator zu bestellen. „Wenigstens das Fach „Rechtskunde“ wird durch die Frau Richterin abgedeckt werden und der ergänzende Sachverständige kann nur ein testierfähiger Wirtschafter sein.“ In dem Zusammenhang darf an die Einlassung des Justizministeriums vom 28.5.2018 erinnert werden, welches die Dominanz einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise außer Frage stellt."
15. Es muss auffallen, dass die Richterin die Vorsorge eines 27-jährigen in ein Sparbuch drängt und eine nachhaltige Anlage der Mittel durch ein Dogma der Vollübersetzung ungarischer Dokumente verhindert, die sich der Betroffenen gar nicht leisten kann. So die Übersetzung von 80 Seiten historischer Mietverträge, ohne Aussage über aktuellen Mieteingang und 50-seitige Wertgutachten über einen Neubau, deren Bewertungsseite der Forensiker ohnehin in deutscher Sprache ausfertigt. Die technische Beschreibung ist ohne jeden Erkenntniswert für das Gericht. Es gibt einen Hoffnungsschimmer. Die Richterin zieht nach drei Jahren ohne jedwede nützliche Entscheidung überraschend ungarische Dokumente heran und gibt ihrerseits Teilübersetzungen in Auftrag.
16. Am Sparbuch wird die Denkweise von Juristen und Wirtschaftern deutlich. Der Jurist fragt nur: ist eine Handlung rechtens? Im Gesetz steht Sparbücher seien mündelsicher. Der Wirtschafter hinterfragt Nachhaltigkeit und Nutzen für den jungen beeinträchtigten Menschen. Das Sparbuch von Felix beinhaltet auch kein „Sparguthaben“, sondern unantastbares Bestandsvermögen als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs. Die Richterin hatte der Sachwalterin jährliche Abhebungen von 10.000 € für Konsumzwecke und einen PKW-Kauf zugestanden. Wir haben das nicht wahrgenommen sonst würde das Guthaben nicht mehr existieren. Das Sparbuch wurde vor Kurzem folgerichtig gesperrt. Seit Wertverlust in fünf Jahren wird wohlwollend übergangen.
17. Der nötigen Entmündigung der Klienten folgt die Entmündigung der Erwachsenenvertreter die besonders in ihrer familiären Ausprägung mit unnötigen Prüfmechanismen (Schikanen) belastet werden. In der Wirtschaftsverwaltung unterliegen sie ohnehin den zivilrechtlichen Pflichten und der Haftung eines Treuhänders. Den Verdacht von Schikane bestätigt übrigens das Obergericht bereits mit Beschluss vom 13.12.2019: "Es kann aus der Sicht des Pflegschaftsgerichtes nur angezeigt sein, die vorbildlich handelnden Eltern bei ihren geplanten Maßnahmen zu unterstützen und allenfalls zu beraten, nicht jedoch durch überzogene Kontroll- und Prüfungsmechanismen zu belasten." Dieser Beitrag hätte Eingang in die Beurteilung unseres Ablehnungsbegehrens finden sollen. Hartherzigkeit, rauer Umgang und Vertrauensverlust sind keine Kategorien. Befangenheit ist schwer nachweisbar, zumal die Frau Richterin ihre Befangenheit nicht einschätzen kann. (Siehe Intervention des Herrn Vorstehers vom 1.2.2021) Der aus der Korrespondenz entnehmbare Anschein von Böswilligkeit oder mangelnder Sozialorientierung einer Richterin sollte im familienbezogenen Pflegschaftsverfahren aber schon ausreichend sein. Zu den Chancen einer Ablehnung der Richterin in zweiter Instanz vertrat der Herr Vorsteher die Meinung: "Die machen das nicht" und wollte uns offensichtlich helfen. Zur Unterstützung des auch nach Status der Richterin mittellosen Felix bewilligte er ihm eine Verfahrenshilfe. Was anders als Missgunst wird sichtbar, wenn die Richterin diesen Rechtsbeistand durch eine Beschwerde beim Revisor des Oberlandesgerichts bekämpft.
18. Zum Verständnis meiner Entrüstung habe ich das Kontrollgericht gebeten, Einblick in das 10-seitige Protokoll der Sitzung vom 16.2.2022 zu nehmen. Die Richterin verhört mich älteren Herrn eineinhalb Stunden pausenlos mit vorbereiteten Fragen, die ich aus dem Stehgreif beantworten muss. Ich ringe um Luft und versuche die Maske zu lockern. Die Richterin befiehlt mir, die Nase zu bedecken obwohl wir im Sitzungssaal einen Abstand von 5 Metern haben und sie hinter Glas sitzt. Ich bekomme Herzzustände und muss abbrechen. In dem Zustand soll ich gleich noch einen Ersatztermin vereinbaren. Die Frau Richterin protokolliert, es seien nicht alle Punkte besprochen und kündigt eine neuerliche Vorladung an. Ich erleide anschließend einen Herzanfall im Getränkeraum des Gerichts. Die weiterführende Vorladung unterblieb, die folgenden vier negativen Entscheidungen erfolgten kontaktlos.
19. Der Fall Felix und die Rolle der Richterin sind allen Etagen des Bezirksgerichts bekannt, wir werden bedauert. Anträge sind seit Jahren unbearbeitet und die Richterin greift neue Rechtssachen auf wie das Recht am Bild um ihr unangenehme Presse zu verhindern oder die Ablöse des Erwachsenenvertreters als direkte Antwort auf dessen Ablehnungsbegehren. Zusammen mit der Präjudizierung aller Entscheidungen in Anonymität bereits vor der ersten Anhörung am 20.9.2019 und laufende Protokollierungsmängel sollten eine Strategie sichtbar machen, die unserem Kind nicht zuträglich ist und in Summe den kleinen Schritt der Verlegung seiner Agenden in das Familiengericht oder in die Hand der uns wohlgesonnenen Vertretung Frau Richterin Mag.a Ulrike Wallner rechtfertigen.
20. Die Agenden von Felix wurden ab 20.9.2019 aus der Abteilung 13 des Familiengerichts an die Beitreibungsabteilung 6 überwiesen. Offensichtlich zu deren notwendiger Auslastung, denn als Coronafolge waren Beitreibungen und Insolvenzen aufgeschoben. Es ist Wirkung der Geschäftsverteilung in welcher einer Beitreibungsabteilung unter Leitung der dort bewährten Zivilrichterin in einem Handstreich die sozial- und versorgungslastigen Erwachsenenschutzsachen zugeschlagen werden und sie sakrosankt wird am ersten Tag. „Learning by doing“ ist dann angesagt und es gibt Opfer auf diesem Weg. Ich war Kleiderfabrikant und im Team mit 1200 Frauen. Fachausbildung war damals Unternehmenssache. Wenn wir bei der Auswahl versagt haben war die Qualifizierung von Frauen ein steiniger Weg.
21. Die Frau Richterin exkulpiert sich gegenüber Vorsteher, Medienstelle, Kontrollgericht und Justizombudsstelle mit Vorlageberichten, Stellungnahmen und Gegenvorwürfen die in einem transparenten Verfahren dem Beschwerdeführer zugängig gemacht werden sollten. Die Berichte sollten jedenfalls nicht enthalten 1. Wir hätten den Antrag auf Anhörung eines Gerichtssachverständigen Neurologen zurückgezogen. 2. Das Verfahren leide an einer Unterversorgung mit Wertgutachten und es sei kein deutschsprachiges Wertgutachten angeboten worden. 3. Wir hätten Verbesserungsauflagen des Gerichts nicht entsprochen. 4. Die Schuldzuweisung, Auslöser des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens sei die ablehnende Partei und nicht die Frau Richterin.
Die vier Vorwürfe page22.htm

Ich möchte auch bemerken, dass alle Entscheidungen der vorgenannten Stellen, mit Ausnahme einer Anhörung des Herrn Gerichtsvorstehers, kontaktlos getroffen wurden.
22. Der Zugang zum Recht ist auch eine Kostenfrage. Während gleichgerichtete Pflegschaftsverfahren für Minderjährige kostenfrei geführt werden sind Erwachsenenschutzsachen gebührenpflichtig zu Lasten des kranken Betroffenen. Gebühren werden in unserem Fall aus zwei Jahren nachgeholt. Sie entstehen auch für Zurückweisungen des Kontrollgerichts in Sachen die in erster Instanz mit einer positiven Rechtsmittelbelehrung versehen sind. Honorare entstehen neuerdings für Übersetzungen und Gutachten die wir als verspätet, unnötig oder dilettantisch beeinspruchen. Diese Dinge, die in der Kanzlei der Frau Richterin vorgeschrieben werden sind bislang nicht geprüft.

Placet oder Gleichgültigkeit der beteiligten Juristen hebt den gerichtlichen Umgang mit dem Therapiebedarf und der Zukunftsvorsorge des Felix Massimo Seidl über den Einzelfall hinaus. Er zeigt auf, dass die nutzbringende Verwaltung von Mündelvermögen jedenfalls in Kärnten unmöglich ist und erklärt warum österreichische Familien Ihre Schwächsten arm halten wie eine Kirchenmaus und der öffentlichen Versorgung überlassen. Wer von den Betroffenen doch ein paar Groschen besitzt wird in „mündelsichere“ Sparbücher und Krisenanleihen veranlagt. Dem 27-jährigen Felix, der seine Mittel erst braucht, wenn die Eltern nicht mehr sind wird seit fünf Jahren ein Sparbuch mit 71.000 € Guthaben oktroyiert und jüngst auch noch gesperrt um gesichert diesem Zukunftsbedarf zu dienen.

Aber auch behinderte Menschen werden künftig erben, jeder von uns kann seine Entscheidungskraft verlieren und gerät mit seinen Gütern unter Kuratel. Dem Thema kommt also Breitenwirkung zu und es sollte die Öffentlichkeit berühren wer mit welcher Qualifikation in diesem Land Versorgungsentscheidungen für die Hilflosen trifft. Dringender noch bedarf das im Fall Felix aufgetretene Übergehen des Gesundheitsbedürfnisses gegenüber ungebührlichen Formalien der Kritik und Bereinigung. Gesundheitsfürsorge ist das dringendste Bedürfnis eines beeinträchtigten Menschen.

Ich möchte Veränderungen nach dem Gesetz der Menschlichkeit anstoßen. Geeignetes Medium hierzu ist die Website des zu errichtenden „Exklusivkreis transitive Erwachsenenvertretung“ (exklusivkreis.atexklusivkreis.org) einer kleinen Gewerkschaft der familiären Erwachsenenvertreter. Ich biete darin zunächst eine gegliederte, mit Dokumenten verlinkte und behutsam illustrierte Protokollierung der Wohltaten an Felix und seinen elterlichen Vertretern an. Deren Inhalt habe ich seit Bestehen allen beteiligten Instanzen bis hinauf zur Richtervereinigung zur Stellungnahme aufgedrängt. Der Frau Richterin ging sie in der damaligen Form bereits am 7.10.2019 zu. Der gewaltige Umfang, ein Spiegelbild der Gerichtsakte aus 350 ON und 3000 Seiten, lässt sich auf den schlichten Inhalt herunterbrechen: Felix habe sein eigenes 9 Jahre gewohntes Freizeitdomizil trotz kontrollgerichtlicher Genehmigung im Dezember 2019 verloren. Er besitze ersatzweise ein toxisches Sparbuch. Wir Eltern hätten ihn mit einem sonnigen Plätzchen entschädigt aber Felix wohne nicht mehr in eigenen vier Wänden die für ihn adaptiert sind. Die Zukunftsvorsorge für Felix durch drei in Budapest 2012 auf ihn verbriefte Eigentumswohnungen habe heilbare Formfehler aufgewiesen. Durch den ungebührlichen Verzug der nachträglichen Genehmigung seien Eigentum und Ertragszuschreibung seit September 2019 zwischen dem Vater und Felix ungeklärt. Auslöser sei eine Genehmigung aus 2010 die in Ungarn positiv ausgelegt und in Österreich durch eine Richterin verworfen wird, die im Ruf steht, Alles ganz genau zu nehmen. Das Gericht habe im dreijährigen Schwebezustand den im Lebenssituationsbericht vom September 2019 detailliert vorgetragenen Wirtschaftsplan unterbunden, für den leicht abzusehenden Erbfall ein Chaos programmiert, die vorgesehene Realisierung der Werte vereitelt und den inzwischen abgewohnten Immobilienbesitz den Risiken aus Pandemie, Zinsentwicklung, Währungsabwertung und ungarischer Rezession unterworfen.

Die Situation von Felix gibt eine kleine Filmdokumentation wieder die vor zwei Jahren entstand. Durch die noch heutige Aktualität wird die Gangart des Gerichts belegt. Die Richterin klagt seine Mutter übrigens wegen darin und in den Berichten von News und Kleine Zeitung enthaltenen Bildern denen zwangsläufig die Genehmigung des schwachen Felix fehlen muss. Ohne Bilder kein Bericht so erleben wir Pressezensur aus der Richterstube. Hier der Film
Dem Muster der sechsunddreißig verunglückten Amtshandlungen in einer schlichten und alltäglichen Sache "Schenkung aus warmer Hand" folgt der gegenständliche Ablehnungsantrag gegen die tätige Richterin, der seit zwei Jahren gestellt wird und den juristisch ungebildeten Vater hilflos in die Wirren der Zivilprozessordnung führt. Er stellt den Antrag erstmals im August 2020, begegnet einer Ablehnung des Gerichtsvorstehers mit vergessener Rechtsmittelbelehrung, auf Beschwerde dann deren wiederholter Zustellung mit neuer Frist. (Zurückweisung im Rekurs: Die rechtzeitige Beschwerde wurde nicht als formeller Antrag bewertet). Gewährung einer Verfahrenshilfe mit verbundener Hemmung aller Fristen. Nachfolgend deren Rücknahme in Begleitung einer veralteten Rechtsmittelbelehrung. Zur Entschädigung Zusage einer großzügigen Einspruchsfrist über die Gerichtsferien hinaus. (Zurückweisung des Rekurses, der Herr Vorsteher durfte das nicht) Einen dritten Antrag in gleicher Sache reichen wir im November 2021 ein. Ausgerechnet der Verursacher aller Irrläufe entscheidet: „Diese ständig wiederholten Ablehnungsanträge können jedenfalls bereits als rechtsmissbräuchlich angesehen werden“ und unterdrückt diesen Antrag. Wir reklamieren den Verstoß beim Landesgericht mit dem Ergebnis einer weiteren jetzt also vierten Einbringung. Dem wiederholten dritten, also eigentlich vierten Rekurs wird diesmal nicht stattgegeben, weil ein Ablehnungsantrag spontan nach Bekanntwerden der Beschwerdegründe zu erfolgen hätte. (!) Ich habe mit der Einreichung im August 2022 allerdings auch neue Tatsachen vorgetragen, die das Landesgericht als fünften und zulässigen Antrag an das Erstgericht wertet und dem Herrn Vorsteher eine neuerliche Bearbeitung aufträgt. Der Herr Vorsteher weist auch diesen Antrag wieder ab und zwänge uns zu einem vierten oder je Zählweise fünften Rekurs. Er kritisiert die Weitläufigkeit meiner Begründungen. Ich schreibe mir diese in Not vom Herzen, ich darf Felix und meine Lieben nicht mit dieser Richterin zurücklassen.
Der Ablauf im Detail: page9.htm

Die umfängliche Korrespondenz mit den Gerichten ist Folge der allseitigen Gesprächsresistenz und Beratungsrenitenz. Niemand erklärt uns unsere Rechte, die wir mit einer Flut von Anträgen ertasten müssen. Das Magazin News zitiert in einem 4-seitigen Beitrag zu unserem Fall die Leitung von Vertretungsnetz-Erwachsenenvertretung: „Durchatmen“ rät Martin Marlowitz „und zwar auf beiden Seiten“, er habe die Erfahrung gemacht, dass klärende Gespräche in der Regel die einzige Lösung sind, vor allem für Eltern. Den Richter könne man nicht aussuchen, man sei auch in verfahrenen Situationen aufeinander angewiesen. Bei den „Anhörungen“ der letzten 3 Jahre hätte sich meine Frau über eine warmherzige Eröffnung „Was macht der oder wie geht es dem Felix“ sehr gefreut. Die Verweigerung von Vorsprachen ist vor allem der Justizombudsstelle vorzuwerfen, die mit ihren Sprechstunden Imagewerbung betreibt, uns Erwachsenenvertreter auf fünfmalige Anfrage nicht empfängt und nicht einmal dem Ansuchen der Kärntner Behindertenanwaltschaft entspricht. Ersatzweise und auf Empfehlung des Herrn Rechtsmittelrichters bat ich vergeblich um ein Schlichtungsgespräch beim Herrn Präsidenten des Landesgerichts. Die Ablehnung beantwortete ich mit einem offenen Brief. Telefonkontakte mit befassten Richtern beginnen mit der ärgerlichen Frage "Woher haben Sie meine Nummer" und enden mit sofortiger Sperre. Meine Frau ist außer sich wegen einer ihr angedrohten Strafanzeige und der Aussicht den Vater aus der Vertretungsgemeinschaft für Felix zu verlieren. Sie zerreißt ihr zugestellte Gerichtsbeschlüsse ungelesen vor versammelter Verwandtschaft. Ich bitte vor Kurzem die eingeweihte Familienrechtsexpertin Richterin Mag.a Löbel und ersatzweise die Grande Dame des Landesgerichts Hofrätin Dr. Steflitsch von Frau zu Frau mit ihr über ihre Situation zu sprechen und gebe die Handynummer bekannt.
Die Gesprächsversuche: page19.htm

Durch Eingaben beim Personalsenat und dem Herrn Präsidenten des Landesgerichts beklagen wir heftig die hemdsärmelige Verteilung der Erwachsenenschutzsachen zur Auslastung von Zivilabteilungen, vergleichen die Ordnung mit den Geschäftsverteilungsplänen anderer Bezirksgerichte und reklamieren im Einklang mit dem Institut für internationales Betreuungsrecht die Verletzung von Grundrechten beeinträchtigter Menschen: "Es kann in diesem Einzelfall auch nicht davon gesprochen werden, dass eine eventuell entschuldbare Fehleinschätzung einzelner Beteiligter vorliegt. Ganz im Gegenteil – wenn sogar Mitarbeiter des Justizministeriums erst darauf hingewiesen werden müssen, dass entscheidungserheblich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vor allem anderen zunächst die Bedürfnisse, Präferenzen und das Wohl der Betroffenen sind, muss offenbar sogar kollektives Unvermögen in Betracht gezogen werden. Dieses Verhalten zeigt, dass es nichts mit übertriebener Dramatik zu tun hat, wenn in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Achtung und Wahrung der Menschenrechte insbesondere der Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechte bemüht wird."
Kritik der Geschäftsverteilung page0.htm

Dadurch ermutigt erlaube mir vier Forderungen aus einem Katalog von zwanzig wiederzugeben, die sich ein künftiger Exklusivkreis transitorische Erwachsenenvertretung auf die Fahnen schreibt. Sie beziehen sich ganz allgemein auf die Gerichtsorganisation, Veranlagung von Mündelgeld und nicht unser konkretes Verfahren das aber den Wert eines Präzedenzfalles hat.
• Auf die Familiengerichte kommen zwei Novellen zu, eine Reform des Kindschaftsrechts und der Nationale Aktionsplan Behinderung. Der ersten fehlt der Einschluss gleich gelagerter Anliegen der behinderten Menschen. Im zweitgenannten Entwurf glaubt die Behindertensprecherin der Grünen als Autorin sogar, eine darin vorgesehene „bessere Qualifizierung von Familienrichter*Innen“ käme den beeinträchtigten Menschen zugute. Personalsenate denken aber nicht daran, Erwachsenenschutzsachen den Familiengerichten zuzuweisen und sehen die Demütigen als disponible Masse der Auslastung von Zivilabteilungen nach der Devise „Der Jurist kann Alles“. Der Exklusivkreis fordert Pflegschaftssachen ganz allgemein der Routine von Familienrichterinnen zu überlassen, dieses Fach als obersten Sozialberuf zu definieren und nach Kriterien der Sozialberufe zu qualifizieren. Wo diese Spezialisierung nicht gelingen kann, sollten eine erweiterte Familiengerichtshilfe oder das Vertretungsnetz alle Entscheidungen begleiten. Meine Sicht der Dinge formuliert die Kleine Zeitung in einem Satz: „Behinderte und deren Sachwalter werden einer Diskriminierung und im Vergleich zu Scheidungskindern Zwei-Klassen-Justiz unterzogen“.
• Rekursanträge an die Kontrollgerichte sollten im Außerstreitverfahren auch mündlich eingebracht werden dürfen. Das senkt die Zutrittsschwelle und allein das Gespräch mit einer zweiten Instanz könnte Konflikte lösen. Mindestens sollte persönlicher Kontakt hergestellt werden mit der Chance unzulässige oder chancenlose Anträge zurückzuziehen. Es muss generell mehr gesprochen werden in Pflegschaftssachen. Auf einer den Richterinnen vorgeschalteten Verwaltungsebene (Rechtspfleger) wäre Raum dafür. Ab einer viel zu niedrigen Wertgrenze des Mündelvermögens beginnt dagegen die oberste Zuständigkeit und eine Richterin spielt sich mit Bagatellen. Unsere Mutti muss wegen Ersatz eines Transportmittels vorstellig werden und eine Richterin betreibt Internet-Recherche um ihr den gerechten Kaufpreis für Kleinwagen der Marke Ford Tourneo aufzugeben.
• Weil sich die zahlreichen rechtskundigen Behindertenfunktionäre gerne als „Anwälte“ bezeichnen liegt die Verführung nahe, dort Rechtsrat zu suchen. Wir haben in unserer Not auch das Vertretungsnetz angerufen, wo man uns keine Aussicht auf Vertretung geben konnte. Die Finanzprokuratur verwirft Amtshaftungsansprüche kurz und kaltschnäuzig. Neben den Justizombudsstellen fand ich keine Institution, die Gerichtsterror verhindern könnte. Gerade diese Ombudsstellen sind aber über alle Rechtsgebiete ausgebreitet und nicht gerade prädestiniert entnervte familiäre Erwachsenenvertreter aufzufangen die Hilfen nach einem Gesetz der Menschlichkeit erwarten.
Die vorerwähnten „Anwälte“ und „Sprecher“ sind selbst zu Behörden angewachsen. Durch die Vertretung der Alltagssorgen ihrer Schützlinge hätten sie Expertise zu einer Begleitung in Beschwerdesachen. Ihnen wird seitens der Justizombudsstellen bislang kein Kontakt, nicht einmal eine Terminvereinbarung zugestanden. Ein Außenbeitrag von dieser Seite würde die Justizombudsstellen entlasten und „demokratisieren“. Viele familiäre Erwachsenenvertreter sind nicht einmal in der Lage vor einer Ombudsstelle aufzutreten, diese vor allen Dingen würde der Exklusivkreis unterstützen.
• Die Veranlagungspraxis von Mündelvermögen sucht neue Wege abseits von Sparbuch, verlustreichen Anleihen und Fonds. Die einzig zugelassene Alternative ist direkte Immobilienveranlagung – Grundbuch statt Sparbuch. Stolperstein ist hier die streng bürokratisierte „Konkretisierung der Vorhaben“ die im gesetzlich geforderten Umfang aus Zeitnot nicht darzustellen ist und eines richterlichen Wohlwollens bedarf. Durch den Marktplatz Internet erreicht der Immobilienmarkt die Dynamik einer Versteigerung. Ohne spontanen Zuschlag ist die Vorgabe des Gesetzgebers unter Wert zu kaufen und über Wert zu verkaufen nicht real. Der Exklusivkreis fordert daher für Immobiliengeschäfte im Regelfall eine „Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Vorhinein“. Der Erwachsenenvertreter soll alle Handlungen nachträglich dokumentieren. Er unterliegt ohnehin Sorgfaltspflicht und Haftung aus dem zivilen Treuhandverhältnis. Erleichterungen sollten in erster Linie den familiären Erwachsenenvertretern zukommen. Sie suchen bei Gericht zudem mehr Wertschätzung, Beratung und Kontakt über moderne Kommunikationsmittel sowie zugängliche Akten in digitaler Form.
Nach Enttäuschungen in unseren persönlichen Anliegen habe ich mich in des Erwachsenenschutzrecht eingelesen, insbesondere in seine damalige Begutachtung. Da war viel Herzblut, Empathie und die Absicht zu einer vollständigen Transition des Pflegschaftsrechts und seiner Anwendungspraxis. Die Vorsätze haben sich leider abgenutzt. Der Schutz der Hilfsbedürftigen durch strenge Missbrauchsnormen verkehrt sich durch deren bürokratischen Einsatz nach Punkt und Komma zu einer Zwangsdoktrin gegen familiäre Erwachsenenvertreter.
Die Systembeschwerden: page20.htm

Der Auslöser einer im fünften Jahr befindlichen Verfahrensfolge vor wechselnden Richtern des Bezirksgerichts Klagenfurt liegt Im Spätsommer 2017 und ist ein Schrebergarten in Panoramalage zwischen Plattensee und Bad Héviz im Kaufwert von 25.000 €. Er wurde im September 2008 dem kranken Felix vom Vater geschenkt, diente neun Jahre seiner Erholung und sollte örtlich und nahtlos durch eine arbeitssparende Ferienwohnung ersetzt werden. Es brauchte dazu eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Es wurde der Familiensprechtag besucht und der Richterin auf Formblatt „Antrittsbericht“ ein Antrag auf Verkauf und Kauf, also einen sogar wertgleichen Immobilientausch übergeben. Das Ersatzobjekt war gefunden der Umzug sollte nahtlos erfolgen. Wir waren seit Jahren im Vertretungsverzeichnis eingetragen sodass einer zeitnahen Abwicklung nichts im Wege stand. Die Richterin genehmigte den Verkauf wegen des stattlichen Wertzuwachses aber nicht die Ersatzbeschaffung mit der Begründung Ungarn habe 200 burgenländische Bauern entrechtet, Grunderwerb sei dort nicht mündelsicher. Das Gericht folgte ein Jahr lang dieser Meinung bis zu einer gegenteiligen Äußerung des Justizministeriums, dem Sohn wurde sein Sehnsuchtsort für zwei Feriensommer schmerzhaft entzogen mit drastischer Entwicklung seiner Anfallshäufigkeit. Wir Eltern hätten auf eigene Rechnung Ersatz geschaffen aber es ging ja auch um die Wiederanlage seines gefährlichen Sparbuchs. Mit der schlichten Frage, ob diese Handlungsweise rechtens war wenden wir uns im September 2020 an die aktuelle Richterin, die protokolliert eine beschlussmäßige Auskunft zusagt und bis heute vorenthält.
Das Verfahren im Detail page2.htm

Eine passende Immobilie im Ausland aufzufinden und aus zu verhandeln ist kraft- und zeitraubend und es wäre töricht, den abschließenden Genehmigungsprozess durch Unterlassungen zu torpedieren. Wir gingen allerdings schon unter dem Präjudiz der Richterin vom September 2019 ans Werk, sie werde einen Wohnungskauf in Ungarn keines Falls genehmigen. Sie argumentierte mit dem ABGB, dort seien nur inländische Immobilien zugelassen obwohl ihr das Erkenntnis des Justizministeriums vorlag, wonach der Kauf in Ungarn kein juristisches, sondern allenfalls ein wirtschaftliches Problem aufwerfe. Wir haben vorgetragen, das Freizeitdomizil sei ein Therapiemittel des Betroffenen und Ungarn befinde sich in der EU. Erst im Beschluss vom 10.4.2020 erkennt die Richterin "Davon, dass der Erwerb einer Liegenschaft in Ungarn Felix Massimo Seidl zum offenbaren Vorteil gereicht geht die zuständige Richterin aus." Und folgend, doch immer noch wackelig: „Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass mit dem Begriff „inländische Liegenschaften“ gemäß §219 AGBG solche gemeint sind, die sich in Mitgliedstaaten der EU befinden, soll der Kaufpreis auch für solche Liegenschaften in der Regel nicht den Verkehrswert überschreiten.“ Aus dem zweiten Halbsatz ergibt sich die neue Strategie, nun dem Betroffenen ausreichend „entscheidungsrelevante Dokumente“ abzuverlangen. Es ist im Spätsommer 2019 ein passendes Objekt in Bad Héviz gefunden und der Vorvertrag steht. Er wurde nicht anerkannt, weil eine Ecke der Kopie durch einen Weihnachtsgruß abgedeckt war. Im Rekurs stellt das Obergericht klar der Immobilienerwerb könne im Planungsstadium genehmigt werden, bedürfe keines unterschriebenen Vertrags und genehmigt den Kauf mit Beschluss vom 13.12.2019. Diesen Beschluss stellt die Richterin mit 6-wöchiger Verspätung zu. Der Verkäufer fühlt sich an den Vertrag nicht mehr gebunden und erhöht den Kaufpreis zum Ultimo. Eine zivile Amtshaftungsklage wird Felix untersagt und die Richterin gibt auch die Zahlungsmittel zur Kaufabwicklung nicht frei.
Der Weg dieses Verfahrens page3.htm

Der Thermalkurort Bad Heviz ist für Felix ideal, es gibt keinen Saisonbruch und ein Heer von langjährig befreundeten Dienstleistern Physiotherapeut, Masseur, Orthopäde bis Zahnarzt steht ihm preiswert zur Verfügung. Wir schreiben März 2020 und mit der vom Rekursgericht dort vor einem Vierteljahr genehmigte Ferienwohnung wird weiterhin blockiert, obwohl wir das Gericht mit dem dringenden gesundheitlichen Bedarf konfrontieren und ein neurologisches Gutachten beantragen. Ohne das freundliche Vorhalten durch den Verkäufer wäre das Objekt längst verloren.
Felix hat seine Erinnerungen an Ungarn nach nun 3 Jahren verschmerzt und wir Eltern haben ihm längst ein sonniges Plätzchen nachgeliefert. Bleibt die Sorge um das verlustbringende Sparbuch auf dem die Zwischenliquidität des gewünschten Immobilientauschs seit 2018 parkt. Als Corona-Maßnahme wird in Ungarn die Umsatzsteuer für Bauleistungen zeitlich begrenzt auf 5% gesenkt, nach Ablauf der Förderung steigt ihr Wert automatisch. Wegen der Flaute im Lockdown können wir auch noch 15 % unter Listenpreis kaufen und das am tiefen See von Budapest mitten im Sportzentrum. Das Objekt befindet sich im Rohbau, ein Wertgutachten für eine Eigentumswohnung, noch dazu am Dach, ist nicht möglich. Ein Gutachter vergleicht die Preisliste und bestätigt in gutem Deutsch diese sei vergleichsweise sehr günstig. Die Richterin verwirft unseren Genehmigungsantrag am folgenden Tag wegen fehlenden Wertgutachtens. Wir müssen diese Wohnung kaufen! Mit dem Baufortschritt reichen wir zwei wertgleiche Gutachten nach, deren Bewertungsseite vom Gutachter und später sogar von einem Gerichtsforensiker in Deutsch ausgefertigt wurde. Die drei Gutachten sind wertgleich. Unser Kaufpreis liegt signifikant, nämlich 15 % unter diesem Schätzwert. Die Richterin fordert eine vollständige Übersetzung der umfänglichen Gutachten. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zum Erkenntniswert, die Immobilie wird ja im Neuzustand übergeben und Felix kann sich die teure Übersetzung durch Notar oder Gerichtsdolmetscher nicht leisten, die wir deshalb verweigern.
Wir haben diesmal keinen Zeitzwang, die Kaufverpflichtungen haben wir erfüllt und der Bau wächst. Die Schlüsselübergabe steht am 13.7.2021 unmittelbar bevor und wir geraten in Zugzwang. Ich übersende ein Schreiben des ungarischen Notars, worin dieser den Abschluss der technischen Prüfung und die Schlüsselübergabe anzeigt und bitte um Auskunft. "Ich bitte das Gericht um dringende Feststellung ob unser Antrag vom 9.4.2020 auf Genehmigung des Erwerbs einer Eigentumswohnung am Tiefen See von Budapest Ujhegyi nachgebessert werden darf oder neu einzubringen ist. Mit einer entscheidungsreifen Neufassung würde ich eilig Herrn Rechtsanwalt Mag. Fuchs beauftragen. Ich bitte das Gericht um Abwägung des kurz bevorstehenden doppelten Verlustrisikos, Prüfung der zeitlichen Dringlichkeit der Sache und die Zusage einer zeitnahen Entscheidung". Die Richterin übergeht diesen Antrag und versagt die Genehmigung wegen unvollständiger Erfüllung von Auflagen, also dem nur auszugsweise übersetzten Wertgutachten. Für Felix die letzte Chance, sein Sparguthaben anzulegen denn wir werden so bald nicht wieder Immobilien kaufen und durch die Preisentwicklung kauft sein Guthaben keine separate Wohnung mehr. Der ungarische Notar kennt die gesamten Umtriebe am Bezirksgericht und betreibt mit ihm gegebenen Möglichkeiten die Verbücherung für Felix die nun nachträglich mit einer Nutzungsvereinbarung parallel zu den Ertragsimmobilien zu genehmigen wäre. Vorsorglich rief mir die Richterin nach der Sitzung vom 9.7.2021 schon zu: „Das mit dem Niesbrauch können Sie sich gleich abschminken“ und verbot die dafür beantragte Erweiterung der Tätigkeit des in Sachen Ertragsimmobilien (folgendes Kapitel) tätigen und säumigen Kollisionskurators Trötzmüller auf diesen Gegenstand.
Details zum Vorgang: page4.htm

In 2012 waren Immobilien in den Hotspots Budapest und Plattensee noch für einen „Schlapf“ zu kaufen, sie hatten im EU-Vergleich dann hinter Estland die beste Performance. Wir hatten Ungarnerfahrung durch unser Feriendomizil, was lag näher als hier anzulegen und den Sohn nicht zu vergessen. Vorher interessierten wir uns für gerichtliche Versteigerungen in Villach. Ein dortiger Richter verwies mich auf die Notwendigkeit einer Genehmigung im Voraus, wenn wir Immobilien schenken wollen. Natürlich war nicht gedacht ausschließlich auf Auktionen zu kaufen. Die freundliche Genehmigung des Bezirksgerichts aus 2010 erwähnte den Marktplatz „Versteigerung“ zur Begründung seiner "Genehmigung im Vorhinein" gestattete in der Hauptsache jedoch die Schenkung von Immobilien bis zum Gesamtwert von 600.000 €. Das wurde vom ungarischen Registergericht auch so verstanden und der Verbücherung von drei Eigentumswohnung für Felix zugrunde gelegt. Der Kauf folgte zwar einem Internetangebot, aber Webkäufe entsprechen dem Wettlauf einer Versteigerung in jedem Detail. Der Verfasser der damaligen Genehmigung Richter Mag. Wuzella war zu einer Interpretation des Inhalts nicht bereit. Die Richterin erklärt bei der ersten Anhörung am 20.9.2019, weil die Gegenstände nicht auf einer Versteigerung gekauft wurden sei der Eigentumserwerb von Felix von Anfang an nichtig. Nichtig sei auch wegen Selfcontracting in einem Punkt der damit verbundene Schenkungsvertrag, er brauche die Gegenzeichnung eines Kollisionskurators. Fünf Richter hatten vor ihr zwei Jahre lang darüber hinweggesehen. Die Konsequenz für Felix ist nicht auszudenken, seine Immobilien sind über die Zeit zu einem Millionenwert gewachsen, waren vom Vater bestens verwaltet und trugen mit ihren Erträgen notwendig zum gemeinsamen Haushalt bei. Mit dem Bestand dieses Haushalts war die Nutznießung auch begrenzt. Angesichts einer kommenden Erbschaftsteuer hat dieser Vorgriff auf sein Erbe für Felix sogar strategischen Wert. Nicht von der Frau Richterin aber von dem Rechtsanwalt Dr. Toriser erfuhren wir von der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung und haben diese schon am 23.10.2019 beantragt. Der Auftrag des daraufhin bestellten Kurators bestand darin, den Schenkungvertrag zu unterschreiben oder mit dem Schenker nachzuverhandeln. Er ist diesem bescheidenen Auftrag unter Augen der Richterin binnen zwei Jahren nicht nachgekommen. Die sorgfältige Verwaltung von Immobilien beinhaltet auch deren rechtzeitige Erneuerung und die Realisierung der Wertzuwächse im rechten Moment. Nach den vorbeschriebenen Schwierigkeiten mit den Ferienwohnungen sehen wir keine Chance in dieser Richtung. Besser ein Ende mit Schrecken für Felix als ein Schreck ohne Ende. Wir stellen das Gericht von allen Genehmigungspflichten frei, denen es in geraumer Zeit nicht nachgekommen ist. Ich folge der richterlichen Interpretation von Genehmigung und Schenkungsvertrag und dem von der Richterin mit Beschluss vom 30.12.2020 Ziffer 6 erstellten Einkommens- und Vermögensstatus von Felix und verlange die Bestätigung meines Eigentumsrechts. Wird dem entsprochen führe ich die überfälligen Sanierungen des Immobilienbestands freihändig durch und entschädige meinen Sohn umfänglich im Testament. Den diesbezüglichen Antrag reichten wir auf Empfehlung des Herrn Rechtsanwalts Dr. Toriser am 2.8.2022 ein. Wir haben noch keine Reaktion. Eine überraschend einsetzende Betriebsamkeit mit Übersetzungsaufträgen für nicht benannte ungarische Dokumente lässt eher den Schluss auf „eine Rolle rückwärts“ zu.
Weg der Wirtschaftsimmobilien page5.htm

Zum landläufigen Verständnis der beschriebenen fünfjährigen juristischen Verwicklungen kann die Außensicht von Journalisten und Gutachtern beitragen.
Hier Presse und Gutachten page12.htm

Die vorbeschriebenen Vertiefungen in die Bedürfnisse des kranken Felix und die Autorität seines Elternhauses waren fertig konzipiert noch bevor bekannt war einer neuen und sechsten Richterin zu begegnen und jedenfalls vor ihrem Augenschein von Sachwalterin, Vater und Kind. Meine Frau hat das Gedächtnis eines Elefanten, wir erinnern uns auch mit technischer Hilfe an jedes Detail der ersten Begegnung anlässlich der „Anhörung“ vom 20.9.2019. Die Richterin holte uns drei vom Wartebankerl mit dem Gruß: „Ich bin Ihre neue Richterin, ich bleibe Ihnen erhalten, bis ich sterbe.“
Am Eingang ihres Büros prangte das Schild „Beitreibungsabteilung“ und wir fühlten uns während eines einstündigen Monologs auch wie säumige Schuldner. Die Richterin teilte mit, unsere bis dahin bescheidene Akte ganz gelesen zu haben und zur Arbeit der Vorgängerin (Doppelmagistra und Familienrichterin) „So geht das nicht“. Von Felix fragte sie ab, ob er lieber mit Holz oder Papier arbeite anstatt ob er nach Ungarn in sein Ferienhäuschen möchte. Mir wurde zweimal rüde das Wort abgeschnitten, so dass ich sofort im Anschluss eine Äußerung schrieb und in den Gerichtsbriefkasten warf. Als das Protokoll eintraf war es falsch datiert und schien auch inhaltlich von einer anderen Sitzung. Meine Frau reklamierte sofort telefonisch und erfuhr von der Richterin, sie müsse das schriftlich tun. Wir bestürmten die Richter über 14 Monate mit dem Wunsch einer inhaltskonformen Protokollierung und erstellten ein Gegenprotokoll. Sie korrigierte schließlich mit Beschluss vom 31.8.2020 nur das Datum und erklärte uns, der Inhalt eines Protokolls könne nachträglich nicht geändert werden. Unser Vertrauen zu der Frau Richterin war dahin und wir beschlossen auf Schriftverkehr überzuwechseln und dies auch von der Richterin zu verlangen. Von daher resultieren der Umfang unserer Akte, die übermäßige Inanspruchnahme des Obergerichts und unser gebliebenes Anliegen an der Protokollierung von Aussagen die allein schon mit dem Inhalt unserer unmittelbar folgenden Anträge bezeugt sind. Das Kontrollgericht nimmt aktuell Stellung zur Sache: „Unrichtigen bzw. auch fehlerhaften Protokollierungen von Verhandlungsstoff, ist primär mit dem Instrument eines Protokollberichtigungsantrages zu begegnen.“ Diesen Antrag werden wir in Kürze und bezogen auf vier Protokollierungsversäumnisse einbringen. page6.htm

Die Schädigung der Gesundheit von Felix durch den Verlust seines langjährigen Therapieplatzes war evident und der Vater beantragte in einem eindringlichen Situationsbericht vom August 2017 die Anhörung eines Sachverständigen zur weiteren Begründung seines Antrags auf Ersatz. Die ideale Ersatzimmobilie im Römer-Park von Bad Heviz ging durch Zeitablauf verloren. Die nachfolgende Richterin kam im Juni 2018 zu der späten Einsicht: "Die Ferienwohnung dient dem klaren Vorteil des Betroffenen. Der Betroffene bekommt dadurch die Möglichkeit, seine Ferien in Ungarn in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen."
Der Junge hatte monatelang getobt und sich die Augen ausgeweint nach seiner verlorenen Bleibe. Seine Verluste haben wir anhand der explosiven Medikationsentwicklung, der Kostenstatistik der Krankenkasse, des Registers der epileptischen Anfälle sowie Mängeln und Kostenintensität der physiologischen Betreuung in Kärnten dokumentiert.
Von Kurzbesuchen in Ungarn haben wir konsequent abgesehen, um die Leiden von Felix nicht zu verlängern. Zum Antritt bei der nächsten und aktuellen Richterin im September 2019 brachte meine Gattin einen ausführlichen Lebenssituationsbericht mit, in welchem sie schrieb: "Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die auch den besorgten Vater schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und Plattensee, de facto, entzogen hat.“ Der folgenden Richterin Fill sind die medizinischen Risiken bekannt, sie gibt trotzdem und ohne einen Antrag gesehen zu haben gleich bekannt, den geplanten Wohnungskauf keinesfalls zu genehmigen. Sie beschwert mit dieser Entscheidung den Betroffenen am ersten Tag und eröffnet eine zweite Runde in der schon zweijährigen Auseinandersetzung mit uns Eltern.
Der in Folge permanent vorgetragene gesundheitliche Bedarf wird im Ablehnungsbescheid vom 21.11.2019 zwar erkannt aber ignoriert: „Die Mutter des Betroffenen brachte vor, dass der Erwerb einer solchen Immobilie notwendig sei, weil der Aufenthalt in Bad Heviz für die Gesundheit des Betroffenen unerlässlich sei.“
Der Desaster gründet in der Unterdrückung des jedem bürokratischen Verlangen übergeordneten medizinischen Bedarfs von Felix, dessen Folgen durch einen Sachverständigen zu verifizieren sind. Niemand kann verlangen, dass eine Beitreibungsrichterin etwas von Versorgungsfragen und Neuromedizin versteht aber sie sollte den von uns begründet eingeforderten Psychiater/Neurologen verfahrensleitend beiziehen. Felix wird bei Anfällen regelmäßig in die Neurologieambulanz eingeliefert und wir von den Ärzten nach dem Auslöser befragt, beispielsweise ob ein Betreuer gewechselt hat, man möge sich die Wirkungen des abrupten Entzugs seines Therapieplatzes für zwei Feriensommer und bis heute fortgesetzt einmal vorstellen.

Die Erhaltung seiner residualen Gesundheit ist das unbestreitbare Grundrecht eines beeinträchtigten Menschen. Diesem hohen Gut diente die Freizeitliegenschaft am Plattensee. Auch um den untergeordneten bürokratischen Schikanen zu entgehen, beantragen wir seit 2018 die Anhörung eines amtlichen Sachverständigen für Neurologie zur Begutachtung der Leidensentwicklung von Felix nach dem abrupten Entzug seines Sehnsuchtsortes im Sommer 2017. Er solle im Zusammenwirken mit den behandelnden Ärzten und den vorgelegten langjährigen Protokollen der Krankenversicherung eine schlüssige Analyse liefern und den Fortgang des Genehmigungsverfahrens unterstützen. Der betreffende Antrag wurde x-mal gestellt und als nicht verfahrensrelevant abgelehnt.
Der Kampf ums Gutachten page7.htm

Mit Bezug auf die Ertragsimmobilien aus 2012 gab die Frau Richterin am 20.9.2019 bekannt, mangels zutreffender Genehmigung sei die Schenkung unwirksam. Auf die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung verwies sie uns nicht. Diese beantragten wir auf Anraten eines Anwalts am 23.10.2019. Die Richterin erklärte die Bearbeitung einem Kollisionskurator zu übertragen. Nach fast einem Jahr war nichts entschieden und wir zogen mit Schreiben vom 15.9.2020 den Nachbesserungsauftrag zurück. Zitat „Der Erwachsenenvertreter DKfm. Johann Seidl feiert im April 2021 seinen 80. Geburtstag und möchte noch in diesem Leben Klarheit über die Versorgungslage seines Sohnes. Die bloße Nominierung eines Kollisionskurators in dem obigen Verfahren hat 11 Monate gedauert und es wurde antragswidrig ein Rechtsanwalt anstatt eines Wirtschaftstreuhänders bestellt. Wir bitten das Gericht in dieser Sache umgehend nach Aktenlage zu entscheiden“. Die Frau Richterin missachtete unseren Rückzug und fuhr mit dem untätigen Kurator weitere zwei Jahre fort mit der Folge eines nun dreijährigen Schwebezustands während dem keiner weiß was wem gehört und wem die Erträge zustehen. Der Richterin lag bei ihrem Antritt ein Lebenssituationsbericht der damaligen Sachwalterin vor in welchem die Vermögensplanung für Felix detailliert wiedergegeben war. Insbesondere geplant war die notwendige und schon konkretisierte Realisierung der Immobiliengewinne unter Hinweis auf die kritische Abnutzungsschwelle der Objekte und den unmittelbar bevorstehenden Kulminationspunkt des ungarischen Immobilienmarkts. Die Notwendigkeit einer raschen Entscheidung lag auf der Hand. Die Immobilien sind seither den Wirrungen der Pandemie, dem gravierenden Wertverlust des Forint, dem von Inflation erschütterten Mietmarkt und einem Käufermarkt mit steigenden Hypothekenzinsen. begegnet.
Des Herrn Kurators Tätigkeit page8.htm

Es kann keinem Erwachsenenvertreter empfohlen werden, gegen eine verärgerte Richterin in den Ring zu treten. Trotz drei Antragseinbringungen die seit Jahren in der Abteilung 6 lagern, greift sie neue Rechtssachen auf, die uns ordentlich ärgern sollen. So die Missachtung des Rechts am Bild von Felix um unangenehme Presse zu verhindern oder die Ablöse des Erwachsenenvertreters als Antwort auf dessen Ablehnungsbeschwerden wegen Befangenheit.
Der im 82. Lebensjahr stehende, ziemlich entrüstete Vater hat sich mit einem 100-seitigen Ablehnungsantrag gegen die amtierende Richterin gewendet und beim Amtsvorsteher Verfahrensverzögerung in allen Angelegenheiten beklagt. Gefühlt im Gegenzug bekommt er ein Ablöseverfahren an den Hals und beide Seiten haben sich Strafanzeigen angedroht.
Mit Beschluss vom 17.8.2022 wird unter Einschränkung des Vertretungsrechts der Mutter und bei vollständiger Enthebung des Vaters ein Rechtsanwalt Mag. Levovnik zum neuen Erwachsenenvertreter bestellt. Seine Kanzei beschäftigt sich mit Insolvenz und Beitreibung ebenso wie die des Vorgängers Trötzmüller. Der Vertretungsauftrag des Anwalts war noch am 14.7.2021 darauf beschränkt Bildveröffentlichungen zu unterbinden und in dieser Form Gegenstand der Anhörung. Im zitierten Beschluss vom 17.8.2022 wurde dann seine Vollmacht überraschend und ohne Verhandlung auf die Gesamtvertretung aller Vermögensdispositionen ausgedehnt, bedeutet also die Ablösung des bisherigen väterlichen Erwachsenenvertreters.
Die angeordnete Treuhandverwaltung von Ungarn-Immobilien durch einen Klagenfurter Rechtsanwalt würde Kosten erzeugen welche die Erträge übersteigen und aus der Substanz zu tragen wären. Der Familie würden Einnahmen entzogen, die sie in gegebener Einkommenssituation für den Lebensunterhalt von Felix braucht. Er braucht Vermögenssubstanz in ferner Zukunft, wenn er nicht mehr bei seiner Familie leben könnte. Die Verwaltung muss also nachhaltig angelegt sein und Substanzwerte erhalten. Ich habe mich in 10 erfolgreichen Jahren bewährt, besitze die notwendige Vernetzung in Ungarn und bin für Felix kostenlos. Undenkbar, dass ein Klagenfurter Rechtsanwalt das relativ besser macht, zumindest wird ein unkalkuliertes Risiko zu Lasten des Betroffenen eingegangen. Die Bestellung eines Neuzugangs ohne Kenntnis von Bedürfnissen, Vorgängen und ungarischen Belangen dient auch sicher nicht der Sicherheit und Beschleunigung des Verfahrens.
Zu dem bereits vorhandenen Übermaß gerichtlicher Eingriffe in die Familie bringt ein weiterer Funktionär unerträgliche psychologischen Belastungen, Störung des bewährten Wirtschaftens aus einer Kasse und eines unbeschwerten Familienlebens in Harmonie mit ihrem schwächsten Glied.
Die bislang Handelnden sind zur Wahrnehmung der Erwachsenenvertretung in besonderer Weise qualifiziert, der Vater als in Vermögensverwaltung erfahrener Wirtschaftsakademiker und die Mutter als graduierte Lebensberaterin im Dienst der SOS-Kinderdörfer. Es fehlt uns nach 28 Jahren der Bewährung nicht am Willen für unseren Sohn nachhaltig zu sorgen und zu wirtschaften. Unsere Rebellion auf Papier gegen eine untragbare Ordnung am Pflegschaftsgericht übergreift unseren Einzelfall und sollte allgemeine Beachtung finden.
Gang des Ablösebegehrens page11.htm

Durch den freundschaftlichen Umgang mit einem Dutzend langjähriger Mietparteien wissen wir sehr viel über Ungarn. Ein Gradmesser des Wohlstands sind unsere Garagen die über die Mietzeit zu wenig und viel zu klein geworden sind. Es widerspricht jeder geschichtlichen Logik und der brüderlichen Vergangenheit, aber Ungarn-Bashing ist Mode in Österreich und sein Proponent Paul Lendvai wurde mit dem EUROPÄUS ausgezeichnet. Man möchte nicht glauben, dass sieben Kärntner RichterInnen in Europa nicht angekommen sind, mit dem Mainstream schwimmen, Stimmungen der Straße zu Entscheidungskriterien erheben und fünf Jahre lang gegen den Ungarnfreund Felix Massimo Seidl richten.
Ungarnbashing am Gericht page10.htm
Diese Auflistung liegt derzeit dem ungarischen Außenamt vor.

Zusammenfassend noch eine tagaktuelle Chronologie und eine nach Themen geordnete Sachverhaltsdarstellung und Pressenotiz.
www.exklusivkreis.at www.exklusivkreis.org

Felix Massimo Seidl wünscht allen beteiligten Amtsträgern die Sicherheit und den Frieden zur Weihnachtszeit der auch sein Wunsch an das Christkind wäre.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Als Anhang überreichte ich meinen Wirtschaftsbericht per 1.11.2022 einschließlich inhaltlicher Bestätigung:

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An die Abteilung 6
Bezirksgericht Klagenfurt

Klagenfurt, den 7.November 2022
Aktenzeichen 58 P 45/19s

Ich erstatte den jährlichen Wirtschaftsbericht per 1. November 2022 als zur Ablösung anstehender gesetzlicher Erwachsenenvertreter meines Sohnes Felix Massimo Seidl in materiellen Fragen.

Die Zivilabteilung 6 beim Bezirksgericht ist seit dem 20.9.2019 für die Agenden von Felix zuständig. Alle Verfahren führten bislang zu keiner Klärung der Einkommens- und Vermögenslage des Betroffenen und gehen nun in das vierte Jahr.

Die überschaubare Ausgangslage skizziert der frühzeitige Lebenssituationsbericht der damaligen Sachwalterin Sylvia Seidl vom 19.9.2019:
1. Durch das Vorbringen einer Beschwerde, die wir regelmäßig wiederholen:

„Eine bedauerliche Verletzung von Felix, die auch den besorgten Vater schmerzt, gab es ausgerechnet durch das Familiengericht, welches ihm im Berichtszeitraum sein langjährig gewohntes Erholungsdomizil zwischen Bad Héviz und Plattensee, de facto, entzogen hat. (Az. 5 P 55/17 Anträge vom 27.06.2017 und 05.08.2017, Institut für Betreuungsrecht vom 17.08.2018)“
2. Durch einen Status und Vorhabensbericht bezüglich des vom Vater zugewendeten Mündelvermögens einschließlich Beweisurkunden und dem Hinweis, der ungarische Immobilienmarkt befinde sich auf einem Kulminationspunkt und erfordere rasches Handeln:
„Felix besitzt bzw. besaß Immobilienvermögen in Ungarn, welches ihm mein Gatte in den Jahren 2009 (Ferienimmobilie) und 2011 (3 Eigentumswohnungen) durch Schenkung zugewendet hat. Aus dem Verkauf der Ferienimmobilie in 2017 (nachfolgend 2019) resultiert ein Bankguthaben in Ungarn.
Vermögensstatus und -entwicklung gebe ich nachfolgend chronologisch wieder:
Ferienimmobilie Gartengrundstück Parzelle Cserszegtomaj 962
Erworben 25.09.2009 zu 25.000 €
Verkaufserlös 48.077,53 € eingelangt am 25.05.2018.
Sicherstellung durch meinen Gatten, auf Mündelgeldkonto RLB 024115.
Am 17.07.2018 Auflösung dieser Sicherstellung, nachfolgend Kauf einer ungeeigneten Ersatzimmobilie für 20 Mio. Forint in Naykanizsa.
Deren Wiederverkauf erbrachte 24 Mio. Forint (75.000 €) eingelangt am 24.07.2019 auf Kontokorrent 1193501-003 bei der Raiffeisenbank Keszthely.
Die Summe entspricht einer Verdreifachung der ursprünglichen Investition und ist zur Wiederanlage in einer Ungarn-Immobilie für Felix bestimmt. Mit der darauf gerichteten Verwaltung dieses Bankguthabens durch meinen Gatten erkläre ich mich einverstanden. (Transaktionen sind im Gerichtsakt dokumentiert, Aktueller Kontoauszug der Raiffeisen Bank Keszthely)
Eigentumswohnungen (Penthäuser) am Budapester Volksgarten GB 38440/57/J/22, 38440/57/J/43, 38440/57/F/22
Erworben am 29.08.2011 zu netto 96 Mio. Forint (340.000 € zum historischen Kurs)
Wert der Schenkung inklusive Nebenkosten und Adaptierung brutto 100 Mio. Forint ( 350.000 €)
Der Verkehrswert laut Schätzgutachten der Sachverständigen Burai zum 12.02.2018
betrug 183 Mio. Forint (586.000 €). Dieser Wert wird verifiziert durch das darüber liegende Kaufangebot der Maklerfirma Cartagena Holding Kft. vom 15.07.2019.
Ungarische Immobilien können nach einer Behaltefrist von 5 Jahren steuerfrei veräußert werden. Unsere Bauten sind gut 10 Jahre alt, Reparaturaufwendungen in Sicht und die Immobilienkonjunktur auf einem Kulminationspunkt. Die Wertsteigerung sollte daher realisiert werden und eine Umschichtung in Neubauten stattfinden.
Der Mietertrag von Ungarn-Immobilien ist vergleichsweise bescheiden, interessant ist die Wertentwicklung der Substanz. Mit aus diesem Grunde erfolgte die seinerzeitige Schenkung unter Rückbehalt des Fruchtgenusses nach Maßgabe der Widmung vom 02.08.2011. Der darin vereinbarte Fruchtgenuss ist auflösend bedingt. (Schenkungsvertrag vom 02.O8.2011, Kaufverträge vom 29.08.2011, Grundbuchauszüge vom 10.05.2012, Schätzgutachten vom 12.02.2018, Kaufangebot vom 15.07.2019)“

Das Gericht stellt mit Beschluss vom 30.12.2020 dem zitierten einen bereinigten Status gegenüber, entsprechend seinem der Familie anlässlich der „Anhörung“ vom 20.9.2019 bereits vorgetragenen Präjudiz. Der gerichtliche Status lautet: „Der Betroffene verfügt nach dem heutigen Kenntnisstand über ein Sparguthaben von EUR 71.060,73 (ON 147). Außerdem bezieht er ein Taschengeld von monatlich EUR 10,00 von der Lebenshilfe, ein Pflegegeld von monatlich netto EUR 293,85 sowie die erhöhte Familienbeihilfe von EUR 155,90 (ON 124).“
Im Zusammenhang mit unserem bereits am 23.10.2019 eingebrachten Verbesserungsersuchen und der Säumigkeit von 14 Monaten muss von einer Enteignung gesprochen werden insbesondere da der Zustand nun im vierten Jahr fortbesteht. Skurril muss erscheinen, dass wir Erwachsenenvertreter dieser Enteignung mit Antrag vom 2.8.2022 auch noch zustimmen müssen. Nach leidvollen Erfahrungen mit den Ferienwohnungen steht fest, das Mündelvermögen ist unter diesem Gericht nicht zu verwalten und ginge den Bach hinunter. Als väterlicher Hälfteteilhaber des Gesamtprojekts bin ich übrigens von allen Verwerfungen mit betroffen.
Ich muss diesen gerichtlichen Status aus 2020 bedauerlicherweise nach nochmal zwei Jahren Verfahrensführung als weiterhin gültig melden, mit folgenden Ergänzungen:
• Das Pflegegeld von Felix beträgt aktuell 311,40 €, die erhöhte Familienbeihilfe 411,40 monatlich.
• Bei der im Sparbuch angelegten Summe handelt es sich nicht um ein „Sparguthaben“, sondern ein unantastbares Bestandsguthaben als Zwischenliquidität eines Immobilientauschs das wie Realitätenbesitz zu behandeln ist. Es ist als vormaliges Geschenk des Vaters nicht dem Konsum, sondern der Zukunftsvorsorge gewidmet. Das Sparbuch wurde kürzlich auch folgerichtig gesperrt. Zur Bestätigung verweise ich auf die Begründung der Gewährung von Verfahrenshilfe vom 7.6.2021 durch den Herrn Vorsteher und die Tatsache, dass wir Erwachsenenvertreter uns über die Jahre jeden, obwohl genehmigten, Zugriff versagten.
• Felix bezog im Berichtszeitraum Zulagen von 150 und 500 € die mit elterlichen Zugaben für ein Boxspringbett angelegt wurden.
• Felix erhielt mit Datum 5.8.2022 eine Rechnung über Gerichtsgebühren von 1.118 € für Rekursabweisungen aus dem Vorjahr und früher. Felix ist ohne verfügbare Barmittel. Wir haben keine Möglichkeit diese Rechnung zu begleichen und bitten, ihm die Einhebungsgebühr zu erlassen. Die einzelnen Positionen bedürfen der nochmaligen Überprüfung. In neuerlich zwei Fällen (Entscheidungen vom 4.5.2022) hat sich herausgestellt, dass Rekurse zurückgewiesen werden, denen in der Erstentscheidung eine positive Rechtsmittelbelehrung beigegeben war. Ich habe diesen Umstand dem Herrn Rechtsmittelrichter telefonisch bekannt gemacht.
• Felix wird für ein gerichtspsychiatrisches Gutachten und Übersetzungsarbeiten belangt, die wir als grundlos bzw. unsinnig noch im Rekurs bekämpfen.
• Im Interesse von Felix wird eine geldwerte Entschädigung wegen Gesundheitsschäden durch den abrupten Entzug und weitere Verhinderung seiner Freizeitbleibe zu fordern sein. Insbesondere da ihm seit 2017 aus „verfahrensökonomischen Gründen“ der ärztliche Beistand im Genehmigungsverfahren wiederholt versagt wurde. Wir brauchen dazu die zugesagte aber nach zwei Jahren noch anstehende beschlussmäßige Entscheidung unseres Antrags vom 22.9.2020. Die Zuständigkeit der Abteilung 6 in dieser Frage war mit Einlassung des Herrn Vorstehers vom 11.2.2020 vorab geklärt. Wir haben unseren Antrag am 22.3.2021 mit erweiterter Begründung angemahnt und in der Not des weiteren Stillstands die Justizombudsstelle angerufen. Ich bitte das Gericht, seiner Entscheidung nun auch den beiliegenden Vortrag an die Justizombudsstelle zugrunde zu legen und nicht zu übersehen, dass wir mit Eingabe vom 22.3.2021 erneut die Anhörung eines Gutachters aus dem Fachbereich Neurologie beantragen. In diesem Zusammenhang darf ich anliegend die private Meinung der höchsten Richterin der Republik, Frau Dr. Griss zu diesem Gegenstand und seinen Ursachen bekannt geben.

Mit Schreiben vom 17.10.2022 haben wir ein Beistandsersuchen an den Herrn Vorsteher bzw. seine werte Vertretung Frau Richterin Mag.a Löbel als Familienrechtsexpertin gerichtet, das auf der Website xanthippe.wappenschmuck.eu einzusehen ist. Mein Resümee als schlichter Rittersmann: Verfahren sollten geführt werden, RichterInnen etwas richten und das Bild des hilflosen Betroffenen stets vor Augen haben.


2 Anlagen

 

Ich hatte Glück, aus meinem Rekurs wurde ein Antrag nicht entschieden und ich konnte einen Nachtrag einreichen.

Auch der zweite Beschluss ist abweisend:

 

Dem Ladesgericht liegt aktuell noch ein Rekurs zur Entscheidung vor:

Charles Austen - Dkfm. Johann Seidl
Linsengasse 96a – A 9020 Klagenfurt
0664 73923349 heroldskunst@aon.at

An das ehrenwerte Richtergremium
HRin Dr.in Maria Steflitsch
Dr. Klaus Vogel
Mag. Michael Müller
Landesgericht Klagenfurt

Klagenfurt, den 19. April 2023
Aktenzeichen 1 R 197/….

Rekursbegehren gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 7. April 2023, 58 P 45/19s.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die schlichte Aufgabe des Herrn Mag. Trötzmüller war, auf Grundlage unseres Antrags vom 23.10.2019 auf nachträgliche Genehmigung, einen 3-seitigen Schenkungsvertrag hinsichtlich der Interessenkollision mit Vater und Mutter in Punkt 4 zu verwerfen, zu genehmigen oder zu verhandeln. Zur beanspruchten Entscheidungsdauer und Notwendigkeit einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung hat sich das Obergericht schon frühzeitig, mit Beschluss vom 4.5.2022, wertend geäußert. Herr Mag. Trötzmüller trug zusätzlich durch die Verweigerung des Beistands in Parallelsachen von Felix Massimo Seidl zur völligen Verirrung seiner Verfahren bei, für deren Kosten der Betroffene heute einstehen soll.

Die pauschale Behauptung wir hätten während der zweieinhalbjährigen Zuständigkeit des Mag. Trötzmüller angeforderte Dokumente nicht beigebracht, ist eine glatte Lüge. Es wären solche, im Interesse seines Mandanten, auch mit Vehemenz zu fordern gewesen und wohl aktenkundig.

Herr Mag. Trötzmüller hat unter meinem lauten Beifall, im Beisein meiner Frau und vor der Frau Richterin Mag.a Fill anlässlich der Sitzung vom 21.1.2022 offensichtlich gemacht, den kuratierungsbedürftigen Vertrag und speziell den Inhalt der Ziffer 4. nicht zu kennen. Das Protokoll war schon geschlossen, ich bitte deshalb das Zeugnis der Frau Richterin Mag.a Theresia Fill zu diesem Gegenstand einzuholen.

Es ist kaum vorstellbar, dass das Gericht ohne gewissenhafte Leistungsprüfung aus geschützten Vorsorgemitteln des beeinträchtigten Felix das Honorar eines Rechtsanwalts bezahlt, der keinen Finger für ihn rührte.

Das Gericht hat mit der Wegnahme meiner Zuständigkeit aus der Vermögensverwaltung die zivilrechtlichen Pflichten eines ordentlichen Treuhänders übernommen. In dem Zusammenhang werde ich nicht müde, darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Sparbuch unseres Sohnes um die Zwischenliquidität eines Immobilientauschs (also Bestandsvermögen) handelt, dessen mündelsichere Wiederanlage bereits mit Beschluss vom 13.12.2019 durch das Rekursgericht genehmigt wurde und mit großer Dringlichkeit wieder ansteht. Aus gutem Grund wurde dieses Sparbuch bei Anlage gesperrt und gegen die mündliche Zusage einer jährlichen Pauschalabhebung von 10.000 € und die schriftliche Genehmigung eines Autokaufs verteidigt. Alle seither anfallenden Belastungen habe ich unserem Sohn schenkungsweise zugewendet. Ich darf dem hohen Gericht auch mitteilen, dass unser Sohn, wegen meines hohen Alters sehr zeitnah, um sein ergänzendes Erbe umfällt das ich ihm unter Risiko und Kosten einer Fremdverwaltung nicht weiter zusprechen kann.

Ich liefere noch einen Nachtrag zu der bei Ihnen geführten Diskussion, meine gerichtsverängstigte Frau habe mir die Bildveröffentlichung von Felix verboten. Sie hat mir mit Antrag bei der Richterin vom 27.12.2022 und Eintrag im Vertretungsverzeichnis vom 13.1.2023 die Rechte aus § 269 (1) Z7 sogar amtlich zuschreiben lassen.


Mit vorzüglicher Hochachtung